Full text : 1900 (0001)

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Homburg, den 12. Juli 1900.

Circular Mc 70.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
—A
der Anwartsch aft.

In Circular Nr. 50 vom lfd. Jahre sind die Grundsätze, welche
bezüglich des Erloöschens der Anwartschaft nund der Weiterversicherung
gelten, näher eroͤrtert worden. Da in Absatz J und III des Cir⸗
culares die Frage nicht behandelt ist, wie es bezuͤglich derjenigen
Arbeiter sich verhält, welche eine Invaliden- oder Altersrente aus
einer Kasse im Sinne des F 52 Invalidenversicherungsgesetzes be—
ziehen, soll dies im Nachstehenden klar gelegt werden.
Als Kassen im Sinne des F 52 a. a. O. kommen nicht nur
der Saarbrücker Knappschaflsverein, sondern alle Fabrikkassen und
Knappschaftskassen in Betracht, welche Invaliden- oder Altersrenten
(Pensionen) gewähren, gleichgiltig, ob diese Kassen eine Ermäßigung
der Unterstützungsbeträge und eine Herabsetzung der Kassenbeiträge
nach Maßgbae des F 52 a. a. O. beschlossen haben oder nicht.
So fallen unter diese Kategorie auch die Knappschaftskasse von
Frankenholz, St. Ingbert, die Pensionskasse des Freih. v. Stumm'⸗
schen Hüttenwerkes ꝛc.
Für die Arbeiter, welche aus solchen Betrieben ausscheiden und
Invalidenrente (Pension) von diesen Kassen beziehen, sind folgende
Grundsätze maßgebend:
J Der Arbeiter ist invalide im Sinne des § 5 Abs. IV,
15 Abs. II und 16 Inv.Vers.⸗Gesetzes.
1) Hat er die Wartezeit — 200 Wochen Arbeits- und
Krankheitszeit — erfüllt und sind die Marken rechtzeitig und
            
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