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und in kleineren Städten und von 3,70 Meter in größeren
Städten herabzugehen. Läßt sich bei ältern gut frequentirten
Lokalen, für deren Fortbestand ein zweifelloses Beduͤrfniß
besteht, diese Höhe durch bauliche Aenderungen ohne unver—
hältnißmäßige Kosten nicht erzielen, so ist die Herstellung
ausreichender Ventilationsvorrichtungen zur Auflage zu machen.
Insoweit es sich um neue Concessionen handelt, ist jeweils über
vorstehende Punkte sich zu äußern, des Weiteren sind die Vornamen
und Zunamen, Geburtsort und Geburtszeit des Gesuchstellers und
dessen Ehefrau anzugeben, die Lokalitäten, in welchen die Wirtschaft
betrieben werden soll, — einschließlich der Gärten, Kegelbahnen,
Tanzsäle, Neben- und Fremdenzimmer genau zu bezeichnen, und
auch darüber zu berichten, ob die Erteilung der Genehmigung für
Schankwirtschaften sich auf den Kleinverkauf oder Ausschank von
Branntwein erstrecken soll.
Kgl. Bezirksamp:
J. V.
Seun, k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.