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werden eder in kleineren Betrieben wenigstens unverbrenn—
liche Wangen erhalten oder durch Verputz geschützt werden.
c. In jeder Wirtschaft ohne Ausnahme müssen für die Familie
des Wirtes und das Gesinde genügende Wohn- und Schlaf—
räume vorhanden sein, die weder mit den Wirtschaftslokali—
täten und Fremdenzimmern noch mit der Küche durch Thür—
oder größere Fensteröffnung verbunden sein dürfen.
Außerdem hat jede Wirtschaft eine genügend geräumige
helle und leicht ventilirbare Küche und einen von dem Haus⸗
haltungskeller vollständig getrennten Wirtschaftskeller zu er⸗
halten. Bei Gastwirtschaften, die auf Fuhrwerksverkehr
rechnen, muß außerdem ein von der Oekonomiestallung des
Wirtes getrennte Fremdenstallung vorhanden sein.
d. Jede Wirtschaft muß mindestens einen geräumigen, leicht
ventilirbaren Abort mit gemauerter wasserdichter Grube und
ein von diesem getrenntes Pissoir besitzen.
Die Bedürfnisanstalten müssen von den Wirtschaftslokali—
täten aus leicht erreichbar sein.
In Gastwirtschaften ist in dem Stockwerk, in welchem die
Fremdenzimmer sich befinden, ein weiterer Abort herzustellen.
Gastwirtschaftsconcessionen sind nur zu erteilen, wenn im
Hause mindestens zwei, von den Wirtschaftslokalitäten und
den Wohn- und Schlafräumen der Wirtsfamilie vollständig
getrennte, je mit eigenem Eingang versehene Fremdenzimmer,
von denen mindestens eines heizbar sein muß, sowie ein
separates Gastzimmer neben dem allgemeinen Wirtszimmer
zur Verfügung stehen. Besteht zwischen den Fremdenzimmern
eine Thürverbindung, so muß diese Thür von beiden Seiten
versperrbar sein.
Welche Größe und Höhe die für den Wirtschaftsbetrieb be—
stimmten Räumlichkeiten haben müssen, ist von Fall zu Fall
zu beurteilen. Bei Conzessionirung neuer Lokale ist auf
keinen Fall unter eine Höhe von 3 Meter auf dem Lande
.
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