Full text : 1900 (0001)

179

Xr. 1507 7T.

Homburg, den 9. Juli 1800.

Circular M 69.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Gast- und Schankwirtschaften.

Inhaltlich einer Entschließung der k. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern, vom 4. Juli l. J. ist an die Bezirksämter
Weisung ergangen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nicht nur
eine weitere Vermehrung der Schankstellen hintanzuhalten, sondern
auch da, wo bereits eine Ueberzahl von Wirtschaften ist, auf eine
entsprechende Verminderung derselben hinzuwirken.
Zu diesem Behufe sind bezüglich der Personalfragen und des
Nachweises eines Bedürfnisses eingehende Vorschriften erlassen, ins—
besondere auch eine strenge Prüfung der Lokale angeordnet.
In dieser letzteren Beziehung ist aus der Regierungentschließung
folgendes hervorzuheben.
a. Die Wirtolokalitäten müssen von den öffentlichen Straßen
aus direkt und leicht zugänglich sein und eine Controle des
Geschäftsbetriebs zu jeder Tageszeit zulassen. Isolirt liegende
Wirtschaften, Wirtschaften in Hofräumen oder in höheren
Stockwerken sind nur zu genehmigen, wenn ein spezielles
Bedürfniß hiefür nachgewiesen ist.
b. Auf die Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vor—
schriften ist strengstens zu achten (efr. 5 4 und 7 ff. der
Bauordnung für die Pfalz v. 30. Aug. 1890); insbesondere
ist auch bei gewöhnlichen Gastwirtschaften dahin zu wirken,
daß die Stiegen aus unverbrennlichem Material hergestellt
            
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