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Xr. 1522 T.
Homburg, den 11. Juli 1900.
Circular M 67.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Flaschenbierhandel.
Inhaltlich einer Regierungsentschließung werden immer noch
Klagen über den Flaschenbierhandel geführt.
Auftragsgemäß werden daher die Bürgermeisterämter angewiesen,
den Flaschenbierhandel strengstens zu überwachen nud bei Verfehlungen
gegen F 83 R.G.O. (Abgabe von Flaschenbier zum sofortigen
Genuß) Strafanzeige zu erstatten und anher zu berichten.
Bei der Vornahme der Lebensmittelkontrolle ist darauf zu achten,
daß bei den Flaschenbierhändlern die größte Reinlichkeit herrscht,
eventuell ist Strafeinschreitung zu veranlassen.
Die Vorschriften über Sonntagsruhe sind selbstredend auch von
den Flaschenbierhändlern zu beachten.
Ueber etwaige Anstände ist bis zum 1. November l. J.
zu berichten und hiebei kurz anzugeben, wie viel Flaschenbierhand⸗
lungen vorhanden und ob beziehungsweise wie viele infolge der Er—
höhung der Steuer für den Flaschenbierhandel pro 1900 eingegangen
sind.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.
An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.