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Distriktspolizeiliche Vorschrift.
Das k. Bezirksamt erläßt gemäß Art. 4æ Abs. J und auf Grund
des Art. 120 Abs. l Ziff. 2Z und Abs. II des Polizeistrafgesesbuches vom
26. Dezember 1871
12. Mai 1808
für den Amtsbezirk Homburg nachstehende distriktspolizeiliche Vor—
schriften:
8§ 1.
Die Eigentümer oder Pächter von Obst- oder anderen Bäumen
find verpflichtet, innerhalb der von dem k. Bezirksamt festzusetzenden
Frist die Mistelpflanzen an diesen Bäumen gründlich zu beseitigen.
8 2.
Kleine von der Mistel befallenen Aestchen sind abzuschneiden,
während Mistelbüsche auf größeren Aesten mit den Wurzeln zu ent—
fernen sind.
Durch bloßes Abbrechen oder Abschneiden der Misielbüsche wird
der Vorschrift nicht entsprochen.
893.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld
bis zu 15 Mark bestraft.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.