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83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (82)
findet auf durchloͤcherte und anders als durch den gewöhnlichen Um—
lauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Berlin, den 18. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Frhr. von Thielmann.