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Homburg, den 6. Juli 1800.
Circular M 63.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Außerkurssetzung der Reichs-Gold⸗
münzen zu fünf Mark.
Auftragsgemäß wird auf nachstehende Bekanntmachung des Reichs—
kanzlers vom 18. Juni l. J. nebigen Betreffs aufmerksam gemacht.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Vekannkmachung.
Auf Grund des Artikel J Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aene
derungen im Munzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250)
hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
81.
Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu
fünf Mark nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von
diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu nehmen.
82
Bis zum 30. September 1901 werden Reichs⸗Goldmunzen zu
fünf Mark bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen
Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen
umgetauscht.