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Nr. 2575 7.
Homburg, den 27. Juni 1900.
Cireular M 64.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Armengesetzes.
Die den Armenpflegschaftsräten durch Art. 36 des Armen—⸗
gesetzes eingeräumte Befugnis, gegen Personen, deren Verhalten die
Annahme künftiger Verarmung und Unterstützungsbedürftigkeit recht⸗
fertigt, den Antrag auf gerichtliche Entmündigung zu stellen, hat
durch Art. 160 Abs. VIII des bayerischen Ausführungsgesetzes
zum bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 36 Abs. IV des Armengesetzes
neuer Tertierung) eine nicht unwesentliche Erweiterung erfahren,
indem jene Befugnis, die sich seither auf Verschwender beschränkte,
auch auf solche Personen ausgedehnt wurde, die dem Trunke ergeben
sind.
Dies wird zur Kenntnisnahme mit der Weisung mitgeteilt, von
den den Armenpflegschaftsräten zustehenden Befugnissen insbesondere
hinsichtlich notorischer Trinker in allen geeigneten Fällen unnach—
sichtlich Gebrauch zu machen.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.
An
faͤmtliche Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.