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die beteiligten Gemeindemitglieder Hand- und Spanndienste zur Selbst—
leistung übernehmen.
Die Mittel zur Aufbringung der Kosten kann die Landeskultur⸗
Rentenanstalt zur Verfügung stellen, welche an Gemeinden Darlehen
ohne jegliche Sicherheit gewährt. (Vergl. Art. 2,9 des Gesetzes vom
21. April 1884
18. Mai 1900
in der Fassung der Ministerial-Bekanntmachung vom 80. Mai l. Is.
— G.V.Bl. S. 465 ff). Außerdem ist auch das k. Staatsmini—
sterium des Innern bereit, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
die Kultur von Gemeindegründen in wirtschaftlich besonders wichtigen
Fällen aus staatlichen Mitteln zu unterstützen.
Insoweit solche Oedflächen in den Gemeinden vorhanden sind,
wollen die Bürgermeisterämter dahin wirken, daß dieselben aufgeforstet
bezw. entsprechend kultiviert werden.
Das kulturtechnische Bureau der Pfalz in Speyer, sowie die
k. Forstämter werden auf Ansuchen wohl gerne bereit sein, den Ge—
meinden die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen und mit Vorschlägen
an die Hand zu gehen
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor
An
faͤmtliche Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.