Full text : 1900 (0001)

60

empfehlenswert, die Cintragung des dem Buchungszwang nicht unter⸗
worfenen Immobiliarbesitzes der Gemeinden und Stiftungen jetzt schon
zu beantragen, damit die Eintragung in dem z. Z. im Gange befind⸗
lichen Anlegungsverfahren erfolgen kann. Hiedurch würde das in
Rede stehende Grundeigentum auch der nicht unerheblichen Vorteile
teilhaft, welche mit der Eintragung ins Grundbuch für die Sicherheit
des Grundeigentumes insoferne verbunden sind, als die Erwerbung
des Eigentums an einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück
oder die Belastung eines solchen mit einem Rechte künftighin ohne
Vorwissen oder gegen den Willen des Eigentümers nicht möglich sein
wird. ( o 8783 ff B.G.B.)
Im entgegengesetzten Falle ist nicht ausgeschlossen, daß Dienst—
barkeiten an dem Gemeindeeigentum entstehen. Vor Allem gilt dies
für Grundstücke, welche wirtschaftlichem Zwecke dienen. Auch die Ein—
tragung der Wege in das Grundbuch erscheint zweckmäßig, soferne
die Wegstrecken vollständig vermessen und mit Plan-Nr. versehen sind.
Trifft letzteres nicht zu, so kann von der Stellung des Antrags vor⸗
erst mit Rücksicht auf die dadurch erforderliche Vermessung und die
hiedurch entstehenden Kosten abgesehen werden.
In den übrigen Fällen werden die Bürgermeisterämter ange—
wiesen, bei dem Anlegungsverfahren die Eintragung des Gemeinde—
eigentums jeweils zu beantragen.
Die in dieser Richtung zu fassenden Beschlüsse der Gemeinderäte
sind bis 1. Augustel. J. anher vorzulegen. Insoweit das An⸗
legungsverfahren bereits im Gange ist, wäre sofortige Beschlußfassung
geboten.

Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.

An

sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.