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Homburg, den 15. Juni 1900,
Circular M 57.
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Homburg.
Betreff:
Die Anlage des Grundbuchs in der
Bsalz; hier die Eintragung der
buchungsfreien Grundstüce der Di—
strilte Gemeinden und örtlichen
Stiftungen.
Gemäß Fe1 der Allerh. Verordnung vom 1. Juli 1898, die
vom Buchungszwang befreiten Gründstücke betr, in Verbindung mit
F 90 Abs. J der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (G.V.Bl.
S. 377, R.G.-Bl. S. 139 ff) hat der Grundbesitz der politischen Ge⸗
meinden und der Ortsgemeinden und der oͤrtlichen Stiftungen ein
Grundbuchblatt nur dann zu erhalten, wenn die Eintragung der im
Besitz der genannten Rechispersönlichkeiten befindlichen Immobilien
und eintragsfähigen Rechte beim zuständigen Gericht förmlich be—
beantragt wird.
Ob ein solcher Antrag gestellt werden soll, ist von Fall zu Fall
zu beurteilen. Ausschlaggebend erscheint hiefür die Beantwortung
der Frage, ob und in welchem Umfange anzunehmen ist, daß die
Grundstücke in den Rechtsverkehr treten, oder ob zu erwarten steht,
daß die Buchung von Personen, denen Rechte an den Grundstücken
zustehen, beantragt wird. Da nun jeder Veraͤußerung eines anfäng⸗
lich buchungsfreien und deshalb nicht eingetragenen Grundstückes an
eine Person, deren Grundbesitz buchungspflichtig ist, die Eintragung in
das Grundbuch nach 98 40-91 der Grundbuchordnung in einem
dem Anlegungsverfahren entsprechenden, mit Verzögerungen und Kosten
verbundenen besonderen Verfahren vorausgehen muß, so erscheint es