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selben nicht in ihrer Heimat sich stellen wollen, behufs Ersparung der
Reisekosten sich vor der nächsten Oberersatzkommission des
deutschen Reiches stellen.
Bei dem Ober-Ersatzgeschäfte müssen auch die Eltern und
die etwaigen über 16 Jahre alten ledigen Geschwister derjenigen
Militärpflichtigen, welche Befreiungsgesuche eingereicht haben, aber
von der Ersatzkommission abgewiesen wurden und
den Rekurs an die Ober⸗-Ersatzkommission ergriffen
oder welche nachträglich bei der Ober-Ersatzkommission
Zurüdstellungs- oder Befreiungsgesuche eingereicht
haben, erscheinen.
Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, Gegenwaärtiges
durch öffentlichen Anschlag und die Schelle zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen und die Vorladung der Militärpflichtigen zur Ober-Ersatz—
kommission alsbald zu bewerkstelligen.
Bei der Vorladung ist den Militärpflichtigen ausdruͤcklich zu be—
merken, daß sie die Gestellungs-⸗Aufforderungen u. Losungs—
scheine mitzubringen haben, und daß die in dem F 26 Ziff. 7 der
Wehr-Ordnung näher bezeichneten Strafen und Nachteile nicht allein
diejenigen treffen, welche vor der Kommission gar nicht erscheinen,
sondern auch jene, welche im Augenblick des Aufrufs ihres Namens
im Lokale nicht anwesend sind.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindring⸗
lich zu verwarnen und ist denselben ein ruhiges anständiges Ver—
halten auf der Reise und während 'ihres Aufenthaltes dahier zur
Pflicht zu machen.
Die Scheine über den Empfang der Gestellungs-Aufforderungen
sind bis längstens 26. Juni l. Irs. anher einzusenden
Die Herren Bürgermeister oder deren Stellver⸗
treter haben nur dann bei dem Oberersatzgeschäfte zu erscheinen,
wenn sie hiezu ausdrücklich geladen sind.
Sämtliche Militärpflichtige aller 3 Jahrgänge können sich vor