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Homburg, den 7. Juni 1900.
Circular M 54.
Koͤnigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Beseitigung gefallener Tiere.
Da verschiedene gemeindliche Verscharrungsplätze nicht mehr ent—
sprechen, ergehen nachstehende Weisungen:
1) In sämtlichen Gemeinden des Bezirkes sind, soweit nicht
schon vorhanden, Verscharrungsplätze anzulegen in einer
Groöße von mindestens 400 I m Flaächeninhalt, in
einer Entfernung von Gebäuden von mindestens 100 m
von Quellen, Brunnen, Weiden oder Tummelplätzen sowie
öffentlichen Wegen von mindestens 50 m Thäler und Nie—
derungen mit hohem Grundwasserstande sind zur Anlage aus—
zuschließen und in allen jenen Fällen, in welchen solche Plaͤtze
bereits angelegt sind, sind Neuanlagen unter Berücksichtigung
gegenwärtiger Vorschriften zu beschaffen.
2) Nachdem vollständiges Verbrennen der an Milzbrand gefallenen
Tiere als wirksamstes Mittel gegen die Weiterverschleppung der
Seuche anzusehen ist, sind die im Walde gelegenen Ver—
scharrungsplätze in der Weise anzulegen, daß durch den Ver—
brennungsakt eine Weiterverbreitung des Feuers nicht zu be—
fürchten ist.
In sämtlichen Gemeinden ist Vorsorge zu treffen, daß
mindestens 3 Ster Spaltholz vorkommenden Falles zur Ver—
fügung stehen.
3) Die Verscharrungsplätze sind mit starkem Drahtgewebe einzu—