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Nach den bis zum 1. Januar 1900 giltigen früheren Bestim—
mungen, welche bei der Beurteilung der Rentengesuche teilweise noch
maßgebend sind, mußten bei Ausscheiden aus dem Versicherungs⸗
verhältnis in 4 Kalenderjahren für 47 Wochen Beiträge ent—
richtet werden.
Diejenigen Personen, welche sich nach F 14 Abs. J Inv.-Vers.
Gesetzes freiwillig versichrn — Betriebsbeamte ꝛc. mit
einem Gehalt von mehr als 2000 aber weniger als 3000 Mark,
gewerbliche und sonstige Unternehmer, vwelche nicht regel⸗
mäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen — und aus dem die
Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis aus—
scheiden, müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft die Selbst—
versicherung sortsetzen und zwar sind statt 20 mindestens 40 Beiträge
innerhalb der oben bezeichneten 2jährigen Frist — gerechnet
von dem Ausstellungstag der Quittungskarte an — nachzuweisen.
Krankheitswochen und militärische Uebungen kommen bezuͤglich
der vorbezeichneten Personen — 514 Abs. La. a. O. — nicht in
Anrechnung.
Wenn die Anwartschaft erloschen und der frühere Anwärter
noch nicht erwerbsunfähig ist, so kann er dadurch wieder die
Anwartschaft erlangen, daß er sich freiwillig weiter versichert. Sind
200 Beitragswochen zurückgelegt, Marken verwendet, und wird sodann
der Betreffende invalide, so kann er Anspruch auf Invalidenrente
erheben und kommen bezüglich der Höhe der Rente auch die früher
entrichteten Beträge in Anrechnung.
Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf die
versicherungspflichtigen Arbeiter, d. h. sie verlieren die
Anwartschaft, wenn für sie nicht innerhalb zweier Jahre von dem
Ausstellungstag der Quittungskarte 20 Beitragsmarken entrichtet
worden sind, wobei Krankheitswochen und militärische Uebungen an—
gerechnet werden.
Da Beiträge nach Ablauf von 2 Jahren unwirksam sind, —
von einer Ausnahme abgesehen ek. 146 — mithin bei der Berechnung,