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Homburg, den 31. Mai 1900.
Cireular MM 50.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Invalidenversicherungsgesetz; hier Er—
löschen der Anwartschaft.
Es ist Veranlassung gegeben, darauf hinzuweisen, daß diejenigen
Personen, welche aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis aus—
scheiden — es kommen insbesondere pensionierte Hüttenarbeiter und
Bergleute in Betracht, welche, weil noch nicht invalide im Sinne des
Gesetzes, eine Invalidenrente vorerst nicht erhalten und für
sich arbeiten — die Versicherung freiwillig fortsetzen müssen,
wenn sie ihrer Anwartschaft auf Rente nicht verlustig gehen wollen.
Nach F 46 des Inv. Vers. Gesetzes müssen solche Personen binnen
zweier Jahre, von dem Datum der Quittungskarte an gerechnet, min—⸗
destens zwanzig Beitragswochen nachweisen, d. h. mindestens
zwanzig Marken in die Quitlungskarte einkleben.
Als Beitragswochen werden auch volle Krankheits,
wochen gerechnet, oder solche, an welchen eine militärische Uebung
abzuleisten war, endlich die Zeiten, während deren eine Unfallrente
bei einer Erwerbsbeschränktheit von mindestens 20 0/6 oder eine
Invaliden- oder Altersrente aus einer Kasse im Sinne der
§8 8, 10, 11 u. 52 Inv.-Vers.⸗Gesetzes bezogen wurde.
Als solche Kassen kommen für den Bezirk im Wesentlichen nur
der Saarbrücker Knappschaftsverein, ev. der allg. Knapp⸗
schaftsverein in Bochum in Betracht, nach der etwaigen Verstaatlichung
der pfälz. Bahnen im Jahre 1904 die Arbeiterpensionskasse der k.
b. Staatseisenbahnverwaltung.