225
Ar. 1146 T.
Homburg, den 12. Mai 1900.
Circular M 44.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Verkehr mit Margarine.
23
Inhaltlich einer Regierungs-Entschließung vom 9. ds. Mts.
unterliegt die Verwendung von Flachgefäßen (Teller), welche als
Unterlage für Magarine in Verkaufsräumen dienen, keiner Beanstandung,
wenn solche Gefäße an der ganzen oberen Randfläche mit dem vor⸗
geschriebenen roten Streifen versehen sind.
Kgl. Bezirksamt:
Senn, k. Assessor.
An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.