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handlungen der Kammer der Reichsräte 1898/99 — Justizgesetz
gebungsausschuß — S. 200 und 201).
Allein es bestehen in der Pfalz gegen die Aufnahme derartiger
Bedingungen in gemeindliche Jagdpachtverträgen vom öffentlich-rechtlichen
Standpunkte nämlich aus dem Gesichtspunkte der Jagdpolizei und
der Staatsaufsicht auf die Gemeinden ernstliche Bedenken. Denn
einerseits wird dadurch, wie bereits in der mit autografierter Ent—
schließung vom 21. Oktober 1894 Nr. 17665 B bekannt gegebenen
Ministerial-Entschließung vom 7. Oktober 1894 Nr. 15205 näher
ausgeführt ist, erfahrungsgemäß ein Anreiz für frivole und chikanöse
Entschädigungsbegehren hervorgerufen. Andererseits kann die Inan—
spruchnahme der Jagdpächter für Wildschaden unter Umständen dazu
führen, daß dieselben sich in anderer Weise zu entschädigen und vor
Ansprüchen zu bewahren suchen, indem sie es an der pfleglichen Be—
handlung der Jagd fehlen kassen.
Die weitere Folge eines derartigen Verfahrens müßte aber ein
Sinken der bisherigen hohen Jagdpachtbeträge sein; und zwar würden
die hieraus sich ergebenden Einnahme-Minderungen in keinem Ver—
hältnisse zu den voraussichtlich nicht übermäßigen Ausgaben stehen,
welche den Gemeinden durch ihre nunmehrige Haftung nach Maßgabe des
des F 835 B.G.-B. und des Art. 144 b. A. G. hiezu erwachsen.
Es liegt sohin im Interesse der Jagd und der Gemeinden, daß
die Haftpflicht für Wildschaden nicht auf die Jagdpächter überwälzt
wird.
Hierauf ist bei Würdigung der der distriktspolizeilichen Ge—
nehmigung unterstellten gemeindlichen Jagdpachtverhandlungen ent—
sprechend Bedacht zu nehmen.
v. Welser,
k. Regierungspräsident.
coll. Müller,
k. Regierungssekretär.