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Homburg, den 18 April 1900.
Circular M 40.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Bestreitung der Impfkosten.
Nach Art. 1 des Gesetzes vom 15. April 1875, die Bestreitung
der Impfkosten in der Pfalz betr., fallen die Kosten den betreffenden
Gemeinden zur Last. Nachstehend wird nun das Verzeichnis über
die Verteilung derselben für 1899 mit dem Auftrag mitgeteilt, die
Gebühren der Impfärzte auf diese, die Kosten der Formularien aber
auf das königl. Bezirksamt zur Auszahlung aus den Gemeindekassen
sofort anzuweisen.
Eine Repartition der Kosten auf die Impfpflichtigen resp. deren
Eltern ꝛc. ist unstatthaft.
Die Einnehmereien haben die fraglichen Beträge möglichst
bald an die Impfärzte beziehungsweise das k. Bezirksamt aus—
zubezahlen.
Der k. Bezirksamtmann:
Spoöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks