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6. Zahnersatz
Ehefrau, Kinder
Zuschuß von 2 /3 der Kosten für Zahnersatz,
Zahnersatzreparaturen und Umarbeitungen,
wenn 4 nebeneinanderliegende oder insgesamt
mindestens 8 Zähne fehlen.
Zuschuß von 50 % der Kosten für Stiftzähne
sowie Brüchen im Frontzahngebiet und für
Kronen, wenn die Krone zur Erhaltung des
Zahnes oder als Klammerträger notwendig ist.
Keine Wartezeit.
7. Sterbegeld
Beim Tode
a) der Ehefrau 2 /s
b) eines sonstigen anspruchsberechtigten An
gehörigen i/ 2 des Versichertensterbegeldes.
Totgeburt 5 000.— Frs.
Das Sterbegeld ist um den Betrag des Sterbe
geldes zu kürzen, auf das der Verstorbene
selbst versichert war.
Ärztliche Behandlung
Die ärztliche Behandlung erfolgt schon seit
Generationen durch vertraglidi verpflichtete
Knappschaftsärzte. Die Knappschaftsärzte haben
die in ihrem Sprengel wohnenden Anspruchsbe
rechtigten der Saarknappschaft ärztlich zu be
treuen. Sie erhalten dafür ein nach der Zahl der
Versicherten ihres Sprengels bemessenes Honorar.
Durch dieses Honorar sind für die knappsdiaft-
liche Krankenversicherung die gesamten Kosten
der ärztlichen Behandlung abgegolten. Es ist bei
dieser Sachlage nicht möglich, die Kosten der In
anspruchnahme anderer Ärzte aus der knappschaft-
lichen Krankenversicherung zu bestreiten, weil
sonst ein doppeltes Honorar gezahlt werden müßte
und nicht vertretbare Mehrausgaben zu verzeich
nen wären. Aus diesem Grunde können die Ko
sten der Behandlung durch andere Ärzte höchstens
dann übernommen werden, wenn der Knapp
schaftsarzt nicht erreichbar war und ärztliche Hilfe
wegen eines lebensbedrohlichen Zustandes drin
gend erforderlich war. Aber auch in diesen Fällen
soll der zur Beseitigung der Lebensgefahr in
Anspruch genommene Arzt nicht die Behandlung
fortsetzen, dies ist vielmehr dem zuständigen
Knappschaftsarzt Vorbehalten, der nach der ersten
Behandlung die Weiterbehandlung übernehmen
muß. Mit anderen Worten, auch wenn wegen einer
lebensbedrohenden Erkrankung oder eines Unfalls
ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden
muß, so kann die knappschaftliehe Krankenver
sicherung nur die Kosten der ersten Behand
lung tragen.
Die Versicherten der Saarknappschaft haben
das Recht, statt des für ihren Wohnort zuständi
gen Knappschaftsarztes einen im Umkreis von
7 km Luftlinie wohnenden anderen Knappschafts
arzt zu wählen. Dies kann bei der jährlich statt
findenden Arztwahl geschehen. An die einmal ge
troffene Wahl ist der Versicherte bis zur nächsten
Wahl, d. h. 1 Jahr, gebunden.
Zum Nachweis des Anspruchs auf freie ärztliche
Behandlung erhält der Versicherte der Saarknapp
schaft für sich und seine Familienangehörigen
eine Ausweiskarte, die sie dem Knappschaftsarzt
bei jedem Besuch in der Sprechstunde des Arztes
bzw. bei Hausbesuchen vorzeigen sollen.
Fachärztliche Behandlung
Sofern der Kranke der Behandlung durch einen
Facharzt bedarf, erhält er von seinem Knapp
schaftsarzt einen Überweisungsschein, der zur In
anspruchnahme eines bei der Saarknappschaft zu
gelassenen Facharztes berechtigt. Die zu gelasse
nen Fachärzte sind jeweils auf der Rüdeseite des
Überweisungsscheines vermerkt.
Mit den zugelassenen Fachärzten sind ebenso
wie mit den Knappschaftsärzten ermäßigte Ho
norare vereinbart. Hierfür verlangen die Ärzte
mit Redit die Sicherung einer gewissen, stetigen
Inanspruchnahme, Daraus ergibt sich, daß nicht
zugelassene Fachärzte nicht in Ansprudi genom
men werden können, zumal sie durchweg höhere
Honorare fordern.
Da nicht in jedem Sprengel Fachärzte aller
Richtungen wohnen, werden die Kosten der Fahrt
zum nächsten Facharzt erstattet, wenn die Ent
fernung mehr als 4 km beträgt. Zur Fahrt sind
selbstverständlich die öffentlichen Verkehrsmittel,
Eisenbahn, Straßenbahn usw. zu benutzen. Die
Kosten der Fahrt mit Krankenwagen oder Miet
wagen können von der Krankenkasse nur dann
übernommen werden, wenn der Knappschaftsarzt
diese Fahrt anordnet.
Zahnärztliche Behandlung
In fast allen Orten sind Zahnärzte und Dentisten
zugelassen, mit denen ebenfalls ermäßigte Ho
norare vereinbart sind.
Aus den gleichen Gründen wie nur zugelassene
Fachärzte in Anspruch genommen werden können,
muß sich die Zahnbehandlung auf die Behandlung
durch zugelassene Zahnärzte und Dentisten be
schränken. Zur Inanspruchnahme eines Zahnarztes
oder Dentisten ist die Vorlage eines Zahnkur
scheins erforderlich, der für Versicherte (aktive
Bergleute) und ihre Angehörigen auf der Arbeits
stelle, für Rentner und ihre Angehörigen von dem
zuständigen Knappschaftsältesten ausgestellt ward.
Die Zahnkurscheine gelten für ein Vierteljahr. Es
ist nicht zulässig, während dieses Vierteljahres
einen neuen Zahnkurschein zu lösen und sich da
mit in Behandlung eines anderen als des ersten in
Ansprudi genommenen Zahnbehandlers zu be
geben.
Versorgung mit Arzneien usw.
Die vom Arzt verordneten Medikamente sind
aus der nädistgelegenen Apotheke gegen Entrich
tung der Verordnungsblattgebühr zu entnehmen.