Full text: 1956 (0084)

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Arbeitnehmer zu zahlende Betrag richtet sich 
nach Zeile 4 der Adremaplatte und zwar erhalten 
alle Arbeiter das Frauen- und Kindergeld, wenn 
ein v (= verheiratet) oder ein HL (= Haushal 
tungvorstand) vorgedruckt ist. Folgt dem v keine 
Zahl, so erhält der Betreffende nur das Frauen 
geld, folgt die Zahl 1, 2 usw. so erhöht sich der 
Betrag um das Kindergeld für 1, 2, usw. Kinder. 
Das Frauen- oder Unterhaltungsgeld beträgt mo 
natlich 1 800.- ffrs. Das Kindergeld für das 1. 
Kind 2 000.- ffrs. und für jedes weitere Kind 
3 200.- ffrs. Zu bemerken ist, daß sich diese Sätze 
bei einer oder mehrerer „f“-Schichten um je 1/25 
ermäßigen. 
Ist in der 4. Zeile der Adremaplatte ein R 
eingestanzt, so handelt es sich um ein Rentner, 
der kein Frauen- und Kindergeld erhält. 
Zusätzlich zu den durch die Lohnliste an die 
Arbeiter gezahlten Beträgen zahlen die SBW 
monatlich noch große Summen entsprechend einer 
besonderen Aufschlüsselung der verschiedenen 
Arbeitergruppen an die Kasse für Familienzu 
lagen. 
Spalte 25: Lohnzulage. — Diese durch das „Ge 
setz zur Hebung der Kaufkraft“ geschaffene 
Lohnzulage, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum 
Tariflohn zu bezahlen ist, ist ähnlich wie die 
Lohnsteuer gestaffelt. Die Höhe der Zulage rich 
tet sich daher gleichfalls wie die der Lohnsteuer 
nach dem steuerpflichtigen Einkommen und dem 
Familienstand. 
Spalte 26: Kohlentransportgeld. — Dieses Geld 
wird seit dem 1.1. 53 bezahlt. Die Höhe des Be 
trages richtet sich nach der Entfernung des 
Wohnortes des Deputatkohlen-Berechtigten zur 
Liefergrube der Deputatkohlen. Für den Landab 
satz gelten dabei folgende monatlich zur Auszah 
lung kommende Tarifsätze: 
Entfernung Kohlenzuteilung 
6 t 4 t 3 t 2 t 1,251 
0 bis 5 km 
5 bis 10 km 
10 und mehr km 
150.- 100.- 75.- 50.- 31.- ffrs. 
225.- 150.- 113.- 75.- 47.- ffrs. 
300.- 200.- 150.- 100.- 62.- ffrs. 
Da der Betrag, solange sich der Wohnort oder 
die Liefergrube nicht ändern, feststeht, ist er in 
der 6. Zeile der Adremaplatte unter KF eingestanzt. 
Von den Beträgen, die in den Spalten 19 bis 26 
erscheinen, zahlt also der Bergmann keine Steuern 
und keine Beiträge. 
Spalte 27: Gesamtbezüge. — In dieser Spalte er 
scheint der Bruttolohn des Bergmanns. Dieser 
setzt sich zusammen aus: 
1. den Steuer- und versicherungspflichtigen Be 
trägen: 
— dem Tätigkeitslohn (einschl. evtl. Zulagen), 
— der Alterszulage, 
— der Ausgleichsentschädigung, 
— dem Hausbrandgeld, 
— dem Wohnungsgeld, 
2. den weder Steuer- noch versicherungspflichtigen 
Beiträgen: 
— dem Mehrarbeitszusclilag, 
— der Nachtzulage, 
— der Feiertagsvergütung, 
— dem Fahrgeld oder dem Wegegeld, 
— dem Frauen- und Kindergeld, 
— der Lohnzulage, 
— dem Kohlentransportgeld. 
* 
III. Die Abzüge 
„Leider“ wird der werte Leser, der den Aus 
führungen bisher gefolgt ist, denken und mit 
allen Lohn- und Gehaltsempfängern wünschen, 
daß es keine Abzüge gäbe und der Lohnstreifen 
mit der Errechnung des Bruttogehaltes zu Ende 
wäre. Wir wollen uns hier aber nicht auf staats 
wirtschaftliche und versicherungswissenschaftliche 
Gebiete begeben. Unsere Knappschaft und ihre 
Einrichtungen haben sich bewährt, Staat, Gemein 
den und Kirchen haben wichtige Aufgaben zu 
erfüllen. Alle können nur wirken und tätig sein, 
wenn jeder hilft und jeder seinen Teil beiträgt. 
Spalten 28 und 29: Knappschaftsbeiträge. — Diese 
betragen 11% des versicherungspflichtigen Loh 
nes bis zum Höchstbetrag (Plafonds) von 39 000.- 
frrs. = 4 290 ffrs. Diesen Betrag finden die mei 
sten Bergleute in der Spalte 28. Die Knapp 
schaftsbeiträge betragen bei einem versicherungs 
pflichtigen Einkommen von: 
16 000 frs. 
20 000 frs. 
25 000 frs. 
30 000 frs. 
35 000 frs. 
39 000 und mehr 
= 1 766.— frs. 
= 2 206.— frs. 
= 2 756.— frs. 
= 3 306.— frs. 
= 3 856.— frs. 
= 4 290.— frs. 
Da die Staffelung dicht ist, (von 100 zu 100 frs. 
des versieherungspflichtigen Lohnes) können wir 
hier nur einzelne Zahlen herausgreifen. 
Belegschaftsmitglieder, die eine Rente von der 
Knappschaft beziehen, zahlen die Knappschafts 
beiträge in der gleichen Höhe wie oben, doch er 
scheint ihr Beitrag in Spalte 29, weil der Arbeit 
geber von den in Spalte 28 aufgeführten Beträgen 
noch Arbeitslosenversicherung bezahlt, während 
die Rentner arbeitslosen-versicherungsfrei sind, 
(„a“ in der 6. Zeile der Adremaplatte). 
Spalten 30, 31, 32, 33: Steuern. — Es erübrigt 
sidi näheres über die einzelnen Abzüge zu sagen. 
Die Angaben im Kopfe der einzelnen Spalten 
genügen: 
Spalte 30: Lohnsteuer, 
Spalte 31: Gemeinschaftsabgabe, 
Spalte 32: evangelische Kirchensteuer, 
Spalte 33: katholische Kirchensteuer. 
Bei der Berechnung der einzelnen Abzüge wird 
immer vom Bruttolohn (Spalte 18) ausgegangen. 
Nur wird bei Belegschaftsmitgliedern die unter 
Tage beschäftigt sind, vorher noch ein freier Be
	        
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