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Arbeitnehmer zu zahlende Betrag richtet sich
nach Zeile 4 der Adremaplatte und zwar erhalten
alle Arbeiter das Frauen- und Kindergeld, wenn
ein v (= verheiratet) oder ein HL (= Haushal
tungvorstand) vorgedruckt ist. Folgt dem v keine
Zahl, so erhält der Betreffende nur das Frauen
geld, folgt die Zahl 1, 2 usw. so erhöht sich der
Betrag um das Kindergeld für 1, 2, usw. Kinder.
Das Frauen- oder Unterhaltungsgeld beträgt mo
natlich 1 800.- ffrs. Das Kindergeld für das 1.
Kind 2 000.- ffrs. und für jedes weitere Kind
3 200.- ffrs. Zu bemerken ist, daß sich diese Sätze
bei einer oder mehrerer „f“-Schichten um je 1/25
ermäßigen.
Ist in der 4. Zeile der Adremaplatte ein R
eingestanzt, so handelt es sich um ein Rentner,
der kein Frauen- und Kindergeld erhält.
Zusätzlich zu den durch die Lohnliste an die
Arbeiter gezahlten Beträgen zahlen die SBW
monatlich noch große Summen entsprechend einer
besonderen Aufschlüsselung der verschiedenen
Arbeitergruppen an die Kasse für Familienzu
lagen.
Spalte 25: Lohnzulage. — Diese durch das „Ge
setz zur Hebung der Kaufkraft“ geschaffene
Lohnzulage, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum
Tariflohn zu bezahlen ist, ist ähnlich wie die
Lohnsteuer gestaffelt. Die Höhe der Zulage rich
tet sich daher gleichfalls wie die der Lohnsteuer
nach dem steuerpflichtigen Einkommen und dem
Familienstand.
Spalte 26: Kohlentransportgeld. — Dieses Geld
wird seit dem 1.1. 53 bezahlt. Die Höhe des Be
trages richtet sich nach der Entfernung des
Wohnortes des Deputatkohlen-Berechtigten zur
Liefergrube der Deputatkohlen. Für den Landab
satz gelten dabei folgende monatlich zur Auszah
lung kommende Tarifsätze:
Entfernung Kohlenzuteilung
6 t 4 t 3 t 2 t 1,251
0 bis 5 km
5 bis 10 km
10 und mehr km
150.- 100.- 75.- 50.- 31.- ffrs.
225.- 150.- 113.- 75.- 47.- ffrs.
300.- 200.- 150.- 100.- 62.- ffrs.
Da der Betrag, solange sich der Wohnort oder
die Liefergrube nicht ändern, feststeht, ist er in
der 6. Zeile der Adremaplatte unter KF eingestanzt.
Von den Beträgen, die in den Spalten 19 bis 26
erscheinen, zahlt also der Bergmann keine Steuern
und keine Beiträge.
Spalte 27: Gesamtbezüge. — In dieser Spalte er
scheint der Bruttolohn des Bergmanns. Dieser
setzt sich zusammen aus:
1. den Steuer- und versicherungspflichtigen Be
trägen:
— dem Tätigkeitslohn (einschl. evtl. Zulagen),
— der Alterszulage,
— der Ausgleichsentschädigung,
— dem Hausbrandgeld,
— dem Wohnungsgeld,
2. den weder Steuer- noch versicherungspflichtigen
Beiträgen:
— dem Mehrarbeitszusclilag,
— der Nachtzulage,
— der Feiertagsvergütung,
— dem Fahrgeld oder dem Wegegeld,
— dem Frauen- und Kindergeld,
— der Lohnzulage,
— dem Kohlentransportgeld.
*
III. Die Abzüge
„Leider“ wird der werte Leser, der den Aus
führungen bisher gefolgt ist, denken und mit
allen Lohn- und Gehaltsempfängern wünschen,
daß es keine Abzüge gäbe und der Lohnstreifen
mit der Errechnung des Bruttogehaltes zu Ende
wäre. Wir wollen uns hier aber nicht auf staats
wirtschaftliche und versicherungswissenschaftliche
Gebiete begeben. Unsere Knappschaft und ihre
Einrichtungen haben sich bewährt, Staat, Gemein
den und Kirchen haben wichtige Aufgaben zu
erfüllen. Alle können nur wirken und tätig sein,
wenn jeder hilft und jeder seinen Teil beiträgt.
Spalten 28 und 29: Knappschaftsbeiträge. — Diese
betragen 11% des versicherungspflichtigen Loh
nes bis zum Höchstbetrag (Plafonds) von 39 000.-
frrs. = 4 290 ffrs. Diesen Betrag finden die mei
sten Bergleute in der Spalte 28. Die Knapp
schaftsbeiträge betragen bei einem versicherungs
pflichtigen Einkommen von:
16 000 frs.
20 000 frs.
25 000 frs.
30 000 frs.
35 000 frs.
39 000 und mehr
= 1 766.— frs.
= 2 206.— frs.
= 2 756.— frs.
= 3 306.— frs.
= 3 856.— frs.
= 4 290.— frs.
Da die Staffelung dicht ist, (von 100 zu 100 frs.
des versieherungspflichtigen Lohnes) können wir
hier nur einzelne Zahlen herausgreifen.
Belegschaftsmitglieder, die eine Rente von der
Knappschaft beziehen, zahlen die Knappschafts
beiträge in der gleichen Höhe wie oben, doch er
scheint ihr Beitrag in Spalte 29, weil der Arbeit
geber von den in Spalte 28 aufgeführten Beträgen
noch Arbeitslosenversicherung bezahlt, während
die Rentner arbeitslosen-versicherungsfrei sind,
(„a“ in der 6. Zeile der Adremaplatte).
Spalten 30, 31, 32, 33: Steuern. — Es erübrigt
sidi näheres über die einzelnen Abzüge zu sagen.
Die Angaben im Kopfe der einzelnen Spalten
genügen:
Spalte 30: Lohnsteuer,
Spalte 31: Gemeinschaftsabgabe,
Spalte 32: evangelische Kirchensteuer,
Spalte 33: katholische Kirchensteuer.
Bei der Berechnung der einzelnen Abzüge wird
immer vom Bruttolohn (Spalte 18) ausgegangen.
Nur wird bei Belegschaftsmitgliedern die unter
Tage beschäftigt sind, vorher noch ein freier Be