Full text: 1956 (0084)

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beitstagen des Monats ausgedrückt. Der Prozent 
satz steht in Spalte 15 oben. 
Nehmen wir z. B. einen Monat mit 26 norma 
len Arbeitstagen, so ergeben sich folgende Pro 
zentsätze zur Berechnung der Ausgleihsentschä- 
digung: 
tatsächlich verfahrene Ausgleichsentschädigung 
Sdiichten in % des Bruttolohnes 
22 und weniger 
23 
1,—' 
24 
2 
25 
3 
26 
4 
27 
4,5 
28 
5,5 
29 
6.— 
30 
6,75 
mehr als 30 
7,5 
Hat ein Monat nur 24 Arbeitstage z. B., so ver 
ringern sich die Zahlen der 1. Kolonne um 2 
(21 anstelle von 23, usw.), die Prozentsätze 
bleiben. 
Bei der Berechnung der Ausgleichsentsthädigung 
wird der Tätigkeitslohn und die Alterszulage be 
rücksichtigt. Für nicht zurückgefeierte Sonntags 
schichten wird keine Ausgleichsentschädigung 
bezahlt. 
Spalte 16: Hausbrandkohle. Soweit die Beleg 
schaftsmitglieder Deputatkohlenbezieher sind, er 
halten sie ein monatliches Hausbrandgeld, das je 
nach der Höhe der ihnen zustehenden Deputat 
kohlen verschieden ist. Bei einer jährlichen Depu 
tatkohlenmenge von 6 t beträgt das Hausbrand 
geld 250 ffrs. monatlich; bei 3 t 125 ffrs. monat 
lich; bei 1,25 t 53 ffrs. monatlich. 
Die Bestimmungen über die Deputatkohlen 
sind in besonderen Richtlinien festgelegt. Die 
dem einzelnen Belegschaftsmitglied zustehende 
Deputatkohlenmenge ist in Zeile 5 der Adrema 
platte eingestanzt. 
Spalte 17: Wohnungsgeld. Die Arbeiter der SBW 
erhalten ein monatliches Wohnungsgeld. Dieses 
beträgt z. Z. 
bei Verheirateten unter 2 Kindern 600,- ffrs. 
bei Verheirateten mit 2 Kindern 700,- ffrs. 
bei Verheirateten mit 3 Kindern u. mehr 800,- ffrs. 
Auf der Adremaplatte stehen für die 3 Grup 
pen die Buchstaben a, b und c in der 4. Zeile. 
Weiteres über das Wohnungsgeld wurde unter 
„Spalte 2 — St. W. B.“ bereits gesagt. Artikel 35 
des Tarifvertrages spricht ebenfalls über das 
Wohnungsgeld und den Wohnungsbaufonds. 
Spalte 18: Summa (Steuer- und versicherungs 
pflichtig). — Hier erscheint der Betrag, von wel 
chem der Bergmann seine Steuern und Beiträge 
zahlt. Bei den meisten Belegschaftsmitgliedern 
stehen in dieser Spalte 2 Zahlen. In der oberen, 
kleineren Zahl, ist der Monats-Tätigkeitslohn, die 
Alterszulage, die Ausgleichsentschädigung, das 
Hausbrand- und das Wohnungsgeld aufaddiert. 
In der unteren Zahl kommt noch der an die 
St. W. B. gezahlte Betrag hinzu, von welchem 
die Steuern und die Knappschaftsbeiträge berech 
net werden, während der obere Betrag einen 
Teil des auszuzahlenden Bruttobetrages darstellt. 
Spalten 19 und 20: Mehrarbeitszuschlag für 
Werktags- und für Sonntagsschichten. Die Berech 
nung der in den Spalten 7, 8, 9 und 10 eingetra 
genen Schichten resp. Schichtenteil erfolgt hier. 
Für die in einem Monat über die im Betrieb an 
fallenden Schichten hinauf verfahrenen Überstun 
den wird für Werktagsschichten ein Zuschlag von 
25%, für Sonntagsschichten ein soldier von 50% 
und für an den hohen Feiertagen verfahrene 
Schichten ein solcher von 100% gezahlt. Näheres 
über die Sonn- und Feiertagsarbeit enthält Ar 
tikel 25 des Tarifvertrages. 
Spalte 21: Nachtzulage. — Diese erhalten Arbei 
ter, die auf der Nachtschicht, also zwischen 22 
und 6 Uhr oder mindestens der Hälfte der Nacht 
schicht beschäftigt sind. Die Nachtzulage beträgt 
128 ffrs. für die Untertageschicht und 107,50 ffrs. 
für die Ubertageschicht. Artikel 26 des Tarifver 
trages enthält weitere Angaben über diese Zu 
lage. Die Anzahl der verfahrenen Nachtschichten 
steht am Kopf der Spalte und wird aus dem 
Schichtenbuch übertragen. Die zu zahlende Naht 
zulage steht auf der durchgehenden Querlinie. 
Spalte 22: Feiertagsvergütung. — Hier werden 
die lt. Gesetz vom Arbeitgeber zu bezahlenden 
Feiertage, ohne daß eine Arbeitsschicht verfahren 
wurde, eingetragen. Es handelt sich um folgende 
Feiertage; 1. Januar, 1. Mai, St. Barbaratag, 1. und 
2. Weihnahtstag (sofern sie auf einen Werktag 
fallen), Ostermontag und Pfingstmontag. Vergütet 
wird der am voraufgehenden Arbeitstage oder 
falls der Feiertag auf den 1. eines Monats fällt, 
der am nächsten Arbeitstag verdiente Lohn. 
Spalte 23. Fahrgeld. — Diejenigen Arbeiter, die 
4 km und mehr von ihrer Arbeitsstätte entfernt 
wohnen und zur Anfahrt zur Grube die Eisen 
bahn benützen, erhalten das Fahrgeld mit ihrem 
Lohn ausbezahlt. Der Tagessatz ist in der 5. Zeile 
der Adremaplatte aufgedruckt. Dieser Satz wird 
mit der Anzahl der verfahrenen Arbeitstage (nicht 
der Schichten) multipliziert. Belegshaftsmitglie 
der, die Autobusse oder Straßenbahn benützen, 
erhalten, wie bekannt, kostenlose Karten. Falls 
sie aber zusätzlihe Fahrten auszuführen haben 
(bei Sonntagsschichten usw.), die sie bezahlen 
mußten, wird der hierfür vorgelegte Betrag in 
voller Höhe auf Grund eines Antrages beim Ver 
kehrsbüro gleichfalls zurückerstattet und in diese 
Spalte eingetragen. Hier erscheint auch das sog. 
Wegegeld, das einzelnen Belegschaftsmitglie 
dern, die außerhalb der 4 km wohnen und die 
keine Fahrgelegenheit haben, erhalten können. 
(Wg. in der 5. Zeile der Adremaplatte). 
Spalte 24: Frauen- und Kindergeld. — Die Ge 
währung von Frauen- und Kindergeld ist durdi 
Gesetz geregelt. Der durdi den Arbeitgeber für 
die Kasse für Familienzulagen monatlich an den
	        
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