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beitstagen des Monats ausgedrückt. Der Prozent
satz steht in Spalte 15 oben.
Nehmen wir z. B. einen Monat mit 26 norma
len Arbeitstagen, so ergeben sich folgende Pro
zentsätze zur Berechnung der Ausgleihsentschä-
digung:
tatsächlich verfahrene Ausgleichsentschädigung
Sdiichten in % des Bruttolohnes
22 und weniger
23
1,—'
24
2
25
3
26
4
27
4,5
28
5,5
29
6.—
30
6,75
mehr als 30
7,5
Hat ein Monat nur 24 Arbeitstage z. B., so ver
ringern sich die Zahlen der 1. Kolonne um 2
(21 anstelle von 23, usw.), die Prozentsätze
bleiben.
Bei der Berechnung der Ausgleichsentsthädigung
wird der Tätigkeitslohn und die Alterszulage be
rücksichtigt. Für nicht zurückgefeierte Sonntags
schichten wird keine Ausgleichsentschädigung
bezahlt.
Spalte 16: Hausbrandkohle. Soweit die Beleg
schaftsmitglieder Deputatkohlenbezieher sind, er
halten sie ein monatliches Hausbrandgeld, das je
nach der Höhe der ihnen zustehenden Deputat
kohlen verschieden ist. Bei einer jährlichen Depu
tatkohlenmenge von 6 t beträgt das Hausbrand
geld 250 ffrs. monatlich; bei 3 t 125 ffrs. monat
lich; bei 1,25 t 53 ffrs. monatlich.
Die Bestimmungen über die Deputatkohlen
sind in besonderen Richtlinien festgelegt. Die
dem einzelnen Belegschaftsmitglied zustehende
Deputatkohlenmenge ist in Zeile 5 der Adrema
platte eingestanzt.
Spalte 17: Wohnungsgeld. Die Arbeiter der SBW
erhalten ein monatliches Wohnungsgeld. Dieses
beträgt z. Z.
bei Verheirateten unter 2 Kindern 600,- ffrs.
bei Verheirateten mit 2 Kindern 700,- ffrs.
bei Verheirateten mit 3 Kindern u. mehr 800,- ffrs.
Auf der Adremaplatte stehen für die 3 Grup
pen die Buchstaben a, b und c in der 4. Zeile.
Weiteres über das Wohnungsgeld wurde unter
„Spalte 2 — St. W. B.“ bereits gesagt. Artikel 35
des Tarifvertrages spricht ebenfalls über das
Wohnungsgeld und den Wohnungsbaufonds.
Spalte 18: Summa (Steuer- und versicherungs
pflichtig). — Hier erscheint der Betrag, von wel
chem der Bergmann seine Steuern und Beiträge
zahlt. Bei den meisten Belegschaftsmitgliedern
stehen in dieser Spalte 2 Zahlen. In der oberen,
kleineren Zahl, ist der Monats-Tätigkeitslohn, die
Alterszulage, die Ausgleichsentschädigung, das
Hausbrand- und das Wohnungsgeld aufaddiert.
In der unteren Zahl kommt noch der an die
St. W. B. gezahlte Betrag hinzu, von welchem
die Steuern und die Knappschaftsbeiträge berech
net werden, während der obere Betrag einen
Teil des auszuzahlenden Bruttobetrages darstellt.
Spalten 19 und 20: Mehrarbeitszuschlag für
Werktags- und für Sonntagsschichten. Die Berech
nung der in den Spalten 7, 8, 9 und 10 eingetra
genen Schichten resp. Schichtenteil erfolgt hier.
Für die in einem Monat über die im Betrieb an
fallenden Schichten hinauf verfahrenen Überstun
den wird für Werktagsschichten ein Zuschlag von
25%, für Sonntagsschichten ein soldier von 50%
und für an den hohen Feiertagen verfahrene
Schichten ein solcher von 100% gezahlt. Näheres
über die Sonn- und Feiertagsarbeit enthält Ar
tikel 25 des Tarifvertrages.
Spalte 21: Nachtzulage. — Diese erhalten Arbei
ter, die auf der Nachtschicht, also zwischen 22
und 6 Uhr oder mindestens der Hälfte der Nacht
schicht beschäftigt sind. Die Nachtzulage beträgt
128 ffrs. für die Untertageschicht und 107,50 ffrs.
für die Ubertageschicht. Artikel 26 des Tarifver
trages enthält weitere Angaben über diese Zu
lage. Die Anzahl der verfahrenen Nachtschichten
steht am Kopf der Spalte und wird aus dem
Schichtenbuch übertragen. Die zu zahlende Naht
zulage steht auf der durchgehenden Querlinie.
Spalte 22: Feiertagsvergütung. — Hier werden
die lt. Gesetz vom Arbeitgeber zu bezahlenden
Feiertage, ohne daß eine Arbeitsschicht verfahren
wurde, eingetragen. Es handelt sich um folgende
Feiertage; 1. Januar, 1. Mai, St. Barbaratag, 1. und
2. Weihnahtstag (sofern sie auf einen Werktag
fallen), Ostermontag und Pfingstmontag. Vergütet
wird der am voraufgehenden Arbeitstage oder
falls der Feiertag auf den 1. eines Monats fällt,
der am nächsten Arbeitstag verdiente Lohn.
Spalte 23. Fahrgeld. — Diejenigen Arbeiter, die
4 km und mehr von ihrer Arbeitsstätte entfernt
wohnen und zur Anfahrt zur Grube die Eisen
bahn benützen, erhalten das Fahrgeld mit ihrem
Lohn ausbezahlt. Der Tagessatz ist in der 5. Zeile
der Adremaplatte aufgedruckt. Dieser Satz wird
mit der Anzahl der verfahrenen Arbeitstage (nicht
der Schichten) multipliziert. Belegshaftsmitglie
der, die Autobusse oder Straßenbahn benützen,
erhalten, wie bekannt, kostenlose Karten. Falls
sie aber zusätzlihe Fahrten auszuführen haben
(bei Sonntagsschichten usw.), die sie bezahlen
mußten, wird der hierfür vorgelegte Betrag in
voller Höhe auf Grund eines Antrages beim Ver
kehrsbüro gleichfalls zurückerstattet und in diese
Spalte eingetragen. Hier erscheint auch das sog.
Wegegeld, das einzelnen Belegschaftsmitglie
dern, die außerhalb der 4 km wohnen und die
keine Fahrgelegenheit haben, erhalten können.
(Wg. in der 5. Zeile der Adremaplatte).
Spalte 24: Frauen- und Kindergeld. — Die Ge
währung von Frauen- und Kindergeld ist durdi
Gesetz geregelt. Der durdi den Arbeitgeber für
die Kasse für Familienzulagen monatlich an den