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legenheit vorhanden“, die Hälfte des bisher von
ihr bezogenen Einkommens mit 145 Thalern als
jährliche lebenslängliche Pension ab 1. 7. 1820
„in Gnaden bewilligt".
Die Geschichte der Witwe Heintz ist auch
die der Niederlage Kohlwaage für den bisher
erwähnten Zeitabschnitt.
Aus dem Besitz der Fürsten von Nassau-
Saarbrücken ging letztere in den der französi
schen Republik über, wurde dann für IQ 1 /* Jahre
an die Gesellschaft Equer verpachtet, kam
wieder unter französische Leitung und dann
schließlich mit dem Saarbrücker Land an die
Krone Preußen.
Der Geschäftsbetrieb während dieser Zeit bot
wenig Bemerkenswertes. Der Absatz an Kohle
und Koks stieg und fiel mit der Entwicklung
des Grubenbetriebes, litt unter den kriegeri
schen Verhältnissen und hob sich wieder mit
der Belebung von Handel und Industrie. Beim
Übergang des Saarbrücker Landes an Preußen
bestand die Kohlwaage aus einem mit einer
Mauer umgebenen Lagerplatz, mehreren Maga
zingebäuden, den nötigen Ladevorrichtungen
für die Saarschiffe und einem Wohngebäude
für den Verwalter, also den Schichtmeister
sowie den Kohlenmesser, nebst einem nicht
unbedeutenden Besitz an Ländereien. Mit Ein
richtung der preußischen Verwaltung kam die
Kohlwaage unter unmittelbare Aufsicht der am
8. 12. 1815 gebildeten Königlichen Bergamts-
Commission und des aus dieser am 22. 9. 1816
hervorgegangenen Königlich-Preußischen Berg
amtes zu Saarbrücken. Die Kassen- und Schicht
meistereigeschäfte, den An- und Verkauf der
Kohlen und des Kokses, die Magazinierung und
Verladung sowie die Beaufsichtigung der Ar
beiter besorgte ein Verwalter im Range eines
Schichtmeisters oder Oberschichtmeisters, der
zugleich die Schichtmeisterei- und Kassenge
schäfte für die Rußhütter Gruben und später
diejenigen für die Grube Jägersfreude führte,
auch aus deren Kassen sein Gehalt bezog,
während er für die Erledigung der Geschäfte
eines Schichtmeisters der Niederlage Kohl
waage außer freier Wohnung, freier Nutzung
von Gärten und sonstigen Ländereien lediglich
vier Fuder Deputatkohlen erhielt. Ihm waren
die Kohlenmesser, die bis in die 1840er Jahre
einen Wochenlohn von drei Thalern erhielten,
und die Ladeknechte unterstellt. Unmittelbarer
Vorgesetzter des Verwalters der Kohlwaage
war ein Revier-Obersteiger (Geschworener,
Obergeschworener), der sich im Genuß einer
zur Niederlage gehörenden Wohnung befand,
noch acht Fuder Deputatkohlen bezog und
seinerseits wieder dem Bergamt beziehungs
weise dem betreffenden Revier-
Bergmeister untergeordnet war.
Die Niederlage Kohlwaage
diente lediglich dem Wasser
absatz von Kohlen und Koks
der Gruben Rußhütte, Jägers
freude und „Duttweiler-Sulz
bach“. Nur vorübergehend wur
den, weil diese Gruben den
Anforderungen nicht genügen
konnten, Kohlen von Welles-
weiler und König — von
letzterer auch mehrere Jahre
lang Koks — mit herangezogen.
Eine Reihe von Jahren hindurch
betrug die Absatzmenge je 2500 Fuder Kohlen
und 200 Fuder Koks, und gegen Ende der 1820er
Jahre hatte sie die Höhe von 3500 Fuder Kohlen
und 2000 Fuder Koks erreicht. Bis Ende der
1840er Jahre blieb der Kohlenabsatz auf dieser
Höhe, während sich der Absatz an Koks bis da
hin noch auf 3500 Fuder verstärkte.
Die für die Niederlage gültigen Kohlenver
kaufspreise einschließlich Verladegebühren, also
frei Saarschiff, begannen im Jahre 1816 mit
5 Thalern 22 Silbergroschen oder 22 Franken
für das Fuder, fielen aber schon im nächsten
Jahre auf 5 Thaler 5 Sgr. und stellten sich
schließlich 1820 auf 5 Thaler 10 Sgr., 1830 auf
5 Thaler 14 Sgr., 1840 auf 5 Thaler rund und
1850 auf 5 Thaler 4 Sgr.
Die „Manufactur" Dillingen genoß einen Ra
batt von 25 % auf den Grubenpreis, während
der Fuhrlohn von der Grube nach der Nieder
lage sowie die Lager- und Ladekosten voll in
Anrechnung gebracht wurden, wonach eine
Vergünstigung von rund einem Thaler auf das
Fuder verblieb.
Den übrigen Großabnehmern wurde ein
größeres Aufgewicht-Rabatt „in natura" — je
nach der Höhe ihres Bezuges gegeben.
Die Kokspreise begannen mit 8 Thalern 18
Sgr. für das Fuder im Jahre 1816 und betrugen
1820 = 10 Thlr. 16 Sgr. 4 Pfennig, 1830 = 8 Thlr.
21 Sgr. 6 Pf., 1840 = 9 Thlr. 6 Sgr. 6 Pf., 1850 -
8 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf., wobei ein Rabatt für die
Koksbezüge nicht bewilligt wurde.