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Bus einet alten Gltronik
Von Günther Job
D er Bergbau an der Saar ist, gemessen an
anderen Gebieten mit bergbaulichem Cha
rakter, noch relativ jung, und somit stammen
alle diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen
aus der neueren Zeit, wobei die verordnenden
Stellen sich die Erfahrungen anderer Bergbau
gebiete zunutze machten und auf diesen auf-
bauten.
Eine der ältesten „Bergk-Ordenungen" stammt
aus dem Erzbergbau Sachsen und wurde im
Jahre 1589 in Druck gegeben. Von dieser alten
Bergordnung liegt uns eine Neufassung und
„Neudrude" aus dem Jahre 1775 vor, die außer
ihrem bergmännischen Inhalt ein beredtes
Zeugnis für das hohe Können der Jünger Guten
bergs aus diesem Jahre darstellt. Aber noch
viel stärker ist der Eindruck dieser Vorschriften
sammlung durch ihre Beweise jahrhunderte
alter bergmännischer Traditionen, die sich bis
auf den heutigen Tag erhalten haben. Auch die
bergbaulichen Begriffe, sowohl für Sach- und
Personenbezeichnungen, waren bereits im Jahre
1589 dieselben wie heute. So spricht diese alte
Bergordnung schon von „Bergkmeister, Schicht
meister, Steiger, Markscheider und Heuern",
und für jedes Amt schreibt sie einen besonderen
Eid vor. So mußten z. B. die Markscheider
folgenden Schwur ablegen:
„Ich Schwere, Das ich meinem Gnedigsten
Herrn, dem Churfürsten zu Sachsen, etc. (es
folgt die ganze Reihe der Adelsprädikate)
getrew und gewertig sein, und meines be
fohlenen Amptes trewlich und zum fleissigsten
abwarten, mich einem jedem auff sein er
fordern williglich gebrauchen, und mir an ge-
bürlicher gleichmässiger Besoldung begnügen
lassen, und niemandes damit vbersetzen, noch
auch weder Gunst, Freundschafft, Gifft, oder
gäbe, hass, neid, feindschafft oder anders an-
sehen will, Sondern getrewlich und also
handeln, wie ich es gegen Gott, auch Hoch
gedachtem meinem Gnedigsten Herrn, und
menniglich mit gutem Gewissen könne ver
antworten, Alls mir Gott helffe, und sein
heiliges Wort."
Die Rechte und auch die Pflichten des Berg
meisters werden genau bestimmt und wie er
sich bei der Verschiedenartigkeit seines Auf
gabengebietes zu verhalten hat. Und all das in
der umständlichen und langatmigen Sprache
unserer Vorfahren, die uns heute fast fremd er
scheinen mag. Jedoch ist auch dies nur ein Be
weis, daß die Sprache nicht stillsteht, sondern
ein sich laufend erneuernder und verjüngender
Organismus ist.
Wenn aber in Zechen oder Stollen auf Erz
getroffen wird, so durfte der Abbau erst dann
begonnen werden, wenn der Bergmeister die
Stelle besichtigt hatte, und es folgt die genaue
Anweisung an die Steiger, wie das gute Erz
wohl zu verwahren sei, damit es dann in ver
schlossenen Fäßlein zu den Schmelzhütten ge
schafft werde.
Nicht nur in technischer Hinsicht ist die
„Bergkordnung" aufschlußreich, sondern auch in
arbeitsrechtlicher und sozialer Hinsicht eine be
deutsame Quelle für die damalige Zeit. Der
69. Artikel schreibt vor „was ein Steiger thun,
und wie er sich gegen den Arbeiter halten sol",
wobei bereits ein wesentlicher Unterschied ge
macht wird, zwischen Heuern, die unverschuldet
säumig sind und solchen, die aus bösen Ur
sachen in der Schicht säumig waren. Auch soll
der Steiger nachmittags nicht auf den Halden,
sondern in der Grube zu finden sein. Weiterhin
ist vorgeschrieben, daß niemand zwei Schichten
arbeiten soll. Es ist interessant, daß schon da
mals die Schicht mit 8 Stunden gerechnet wurde
und am Tage drei Schichten gefahren wurden.
Auf Zechen, wo nur eine Schicht zu verfahren
war, durfte hierzu nur die Frühschicht ver
wendet werden.
Den Gold- und Silberschmieden war es streng
untersagt, von Heuern oder anderem Berg-
personal Erz zu kaufen, da der Verdacht des
unrechtmäßigen Erwerbs nahe lag und für die
Übertretung waren harte Strafen angekündigt,
da bei diesem Handel dem Landesherrn der
„Zehnte" Vorbehalten blieb.
Totschläger, die ohne Notwehr gehandelt
hatten, mußten sowohl der Stadt als auch der
Grube ewig verwiesen werden.
Neben allen Lohnbestimmungen, Strafandro
hungen und rein rechtlichen Fragen enthält die
Bergordnung von 1589 recht bedeutsame Er
läuterungen aus der Geschichte des Knapp
schafts- und Fürsorgewesens. So ist aus den
Verordnungen zu entnehmen, daß bei den
Zechen Fonds bestanden, aus denen verun
glückten Bergleuten, aber keinen Beamten, da
diese meist über eigenes Vermögen verfügten,
sogenannte Almosen gewährt wurden. Den
Witwen und Waisen tödlich verunglückter Berg
leute wurde aus dieser Kasse eine Beihilfe in
Höhe eines Vierwochenlohnes gezahlt.
Darüber hinaus wurde verordnet: „. . . so ist
dessen hinterlassener Witwe und Waysen aus
der Knappschaftskasse zu versorgen, bey
welcher hingegen desto reichlicher ausgeteilet
werden soll, woraus auch anderen Alten und
Bergfertigen (beachte die Ausdrücke, die auch