Full text: 1951 (0079)

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Bus einet alten Gltronik 
Von Günther Job 
D er Bergbau an der Saar ist, gemessen an 
anderen Gebieten mit bergbaulichem Cha 
rakter, noch relativ jung, und somit stammen 
alle diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen 
aus der neueren Zeit, wobei die verordnenden 
Stellen sich die Erfahrungen anderer Bergbau 
gebiete zunutze machten und auf diesen auf- 
bauten. 
Eine der ältesten „Bergk-Ordenungen" stammt 
aus dem Erzbergbau Sachsen und wurde im 
Jahre 1589 in Druck gegeben. Von dieser alten 
Bergordnung liegt uns eine Neufassung und 
„Neudrude" aus dem Jahre 1775 vor, die außer 
ihrem bergmännischen Inhalt ein beredtes 
Zeugnis für das hohe Können der Jünger Guten 
bergs aus diesem Jahre darstellt. Aber noch 
viel stärker ist der Eindruck dieser Vorschriften 
sammlung durch ihre Beweise jahrhunderte 
alter bergmännischer Traditionen, die sich bis 
auf den heutigen Tag erhalten haben. Auch die 
bergbaulichen Begriffe, sowohl für Sach- und 
Personenbezeichnungen, waren bereits im Jahre 
1589 dieselben wie heute. So spricht diese alte 
Bergordnung schon von „Bergkmeister, Schicht 
meister, Steiger, Markscheider und Heuern", 
und für jedes Amt schreibt sie einen besonderen 
Eid vor. So mußten z. B. die Markscheider 
folgenden Schwur ablegen: 
„Ich Schwere, Das ich meinem Gnedigsten 
Herrn, dem Churfürsten zu Sachsen, etc. (es 
folgt die ganze Reihe der Adelsprädikate) 
getrew und gewertig sein, und meines be 
fohlenen Amptes trewlich und zum fleissigsten 
abwarten, mich einem jedem auff sein er 
fordern williglich gebrauchen, und mir an ge- 
bürlicher gleichmässiger Besoldung begnügen 
lassen, und niemandes damit vbersetzen, noch 
auch weder Gunst, Freundschafft, Gifft, oder 
gäbe, hass, neid, feindschafft oder anders an- 
sehen will, Sondern getrewlich und also 
handeln, wie ich es gegen Gott, auch Hoch 
gedachtem meinem Gnedigsten Herrn, und 
menniglich mit gutem Gewissen könne ver 
antworten, Alls mir Gott helffe, und sein 
heiliges Wort." 
Die Rechte und auch die Pflichten des Berg 
meisters werden genau bestimmt und wie er 
sich bei der Verschiedenartigkeit seines Auf 
gabengebietes zu verhalten hat. Und all das in 
der umständlichen und langatmigen Sprache 
unserer Vorfahren, die uns heute fast fremd er 
scheinen mag. Jedoch ist auch dies nur ein Be 
weis, daß die Sprache nicht stillsteht, sondern 
ein sich laufend erneuernder und verjüngender 
Organismus ist. 
Wenn aber in Zechen oder Stollen auf Erz 
getroffen wird, so durfte der Abbau erst dann 
begonnen werden, wenn der Bergmeister die 
Stelle besichtigt hatte, und es folgt die genaue 
Anweisung an die Steiger, wie das gute Erz 
wohl zu verwahren sei, damit es dann in ver 
schlossenen Fäßlein zu den Schmelzhütten ge 
schafft werde. 
Nicht nur in technischer Hinsicht ist die 
„Bergkordnung" aufschlußreich, sondern auch in 
arbeitsrechtlicher und sozialer Hinsicht eine be 
deutsame Quelle für die damalige Zeit. Der 
69. Artikel schreibt vor „was ein Steiger thun, 
und wie er sich gegen den Arbeiter halten sol", 
wobei bereits ein wesentlicher Unterschied ge 
macht wird, zwischen Heuern, die unverschuldet 
säumig sind und solchen, die aus bösen Ur 
sachen in der Schicht säumig waren. Auch soll 
der Steiger nachmittags nicht auf den Halden, 
sondern in der Grube zu finden sein. Weiterhin 
ist vorgeschrieben, daß niemand zwei Schichten 
arbeiten soll. Es ist interessant, daß schon da 
mals die Schicht mit 8 Stunden gerechnet wurde 
und am Tage drei Schichten gefahren wurden. 
Auf Zechen, wo nur eine Schicht zu verfahren 
war, durfte hierzu nur die Frühschicht ver 
wendet werden. 
Den Gold- und Silberschmieden war es streng 
untersagt, von Heuern oder anderem Berg- 
personal Erz zu kaufen, da der Verdacht des 
unrechtmäßigen Erwerbs nahe lag und für die 
Übertretung waren harte Strafen angekündigt, 
da bei diesem Handel dem Landesherrn der 
„Zehnte" Vorbehalten blieb. 
Totschläger, die ohne Notwehr gehandelt 
hatten, mußten sowohl der Stadt als auch der 
Grube ewig verwiesen werden. 
Neben allen Lohnbestimmungen, Strafandro 
hungen und rein rechtlichen Fragen enthält die 
Bergordnung von 1589 recht bedeutsame Er 
läuterungen aus der Geschichte des Knapp 
schafts- und Fürsorgewesens. So ist aus den 
Verordnungen zu entnehmen, daß bei den 
Zechen Fonds bestanden, aus denen verun 
glückten Bergleuten, aber keinen Beamten, da 
diese meist über eigenes Vermögen verfügten, 
sogenannte Almosen gewährt wurden. Den 
Witwen und Waisen tödlich verunglückter Berg 
leute wurde aus dieser Kasse eine Beihilfe in 
Höhe eines Vierwochenlohnes gezahlt. 
Darüber hinaus wurde verordnet: „. . . so ist 
dessen hinterlassener Witwe und Waysen aus 
der Knappschaftskasse zu versorgen, bey 
welcher hingegen desto reichlicher ausgeteilet 
werden soll, woraus auch anderen Alten und 
Bergfertigen (beachte die Ausdrücke, die auch
	        
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