Full text: 1951 (0079)

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Die Löhne im Saarbergbau 
Zur Vervollständigung der im Bergmannskalender 
für das Jahr 1950, Seite 72, unter dem gleichen 
Titel aufgeführten Änderungen im Lohn- und 
Arbeitsvertragsrecht bringen wir nachstehend die 
seit 1948 vorgenommenen Änderungen bzw. die im 
Jahre 1949/50 gezahlten Sondervergütungen. 
Schaffung einer ,,Ergebnisprämie” 
Die ab 1. 7. 1948 eingeführte Programmprämie 
wurde bis einschließlich August 1949 gezahlt. Sie 
wurde in einem bestimmten Verhältnis zum ver 
dienten Lohn errechnet. Bei der anschließend ein 
geführten Ergebnisprämie kamen Pauschalsätze zur 
Anwendung, wobei die niederen Lohnkategorien 
bevorzugt wurden. Erstmalig kam diese Prämie mit 
der Hauptlohnung vor Weihnachten 1949 zur Aus 
zahlung. 
Der Betrag der Prämie war wie folgt festgelegt: 
Kategorien: 
Betrag der 
Anteil v. V 8 
unt. Tage 
üb. Tage 
Prämie 
der Prämie 
Grundlohn 
niederer als 
Kat. I unt. 
. u. üb. Tage 
2000,— 
Frs. 
333,— 
Frs. 
Kat. I 
Kat. I, II, III 
2500,— 
Frs. 
417,— 
Frs. 
Kat. II, III 
Kat. IV, V 
2800,— 
Frs. 
467,— 
Frs. 
Kat. IV 
Kat. VI 
2900,— 
Frs. 
483,— 
Frs. 
Kat. V, VI 
Kat. VII 
3000,— 
Frs. 
500,— 
Frs. 
Hauer im Gedinge und 
Aufsicht 
3500,— 
Frs. 
583,— 
Frs. 
Arbeiter im Gedinge mit 
weniger als 10 /io (n = V 1 «) 3500,—■ Frs.xn 583,— Frs.xn 
10 10 
Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung 
wurden von diesen Beträgen nicht erhoben. 
Regelmässigkeitsprämie 
In Anlehnung an die Verrechnungsart der Char- 
bonnages de France, die halbmonatlich erfolgt, 
wurde ab 1. Mai 1949 für Abwesenheiten der An 
spruch auf Regelmäßigkeitsprämie wie folgt fest 
gesetzt: 
Wenn ein Arbeiter infolge Unfall mehr als einen 
Tag (selbst bei 3 Tagen und mehr) nur in einer der 
beiden Monatshälften abwesend war und keine 
sonstigen Feierschichten im Sinne der Regelmäßig 
keitsprämie aufweist, so hat er Anrecht auf 5 °/o 
der Regelmäßigkeitsprämie. 
Eine neue Regelung der Regelmäßigkeitsprämie ist 
mit der Verrechnung der Mailöhne 1950 in Kraft 
getreten. 
Mehrmals war von seiten der Betriebsvertretung 
und auch vor dem Oberen Grubenrat in Paris an 
geregt worden, die Regelmäßigkeitsprämie einheit 
lich zu gestalten und sie gegebenenfalls in den 
Lohn einzubauen. An Hand dieser Anregungen und 
um dem verhältnismäßig niedrigen Stand der durch 
schnittlichen Abwesenheitsziffer der Belegschaft Rech 
nung zu tragen, wurde lt. Note de Service Nr. 256 
bestimmt, einen einheitlichen Satz der Regelmäßig 
keitsprämie für die gesamte Belegschaft jeden Monat 
festzusetzen, der sich nach den Durchschnittsprozent 
sätzen der Abwesenheitsziffer richtet. 
Durchschnittsprozentsatz 
der Abwesenheitsziffer 
Satz der Prämie 
o/o 
Unter 4,8 
9,5 
von 4,8 bis 5,2 
9,4 
von 5,2 bis 5,6 
9,3 
von 5,6 bis 6 
9,2 
übersteigt für einen bestimmten Monat die Ab 
wesenheitsziffer 6 %, so tritt für diesen Monat die 
bis jetzt angewandte Vorschrift des Artikels 21 des 
Statuts wieder in Kraft. 
V orschusszahlung 
auf bevorstehende Lohnerhöhung 
Gemäß Note de Service Nr. 251 vom 25. 3. 1950 
erfolgte ab Februar 1950 eine Vorschußzahlung auf 
Lohnerhöhung und zwar: 
An Schichtlöhner und Angestellte: 
4,5 °/o des verdienten Steuer- und versicherungs 
pflichtigen Lohnes bzw. Gehaltes, mindestens 
jedoch 900,— Frs. 
An Arbeiter im Gedinge: 
2 °/o des oben erwähnten Lohnes, mindestens 
jedoch 900,— Frs. 
An Arbeiter unter 18 Jahren: 
Mindestbetrag von 900,— Frs., gekürzt gemäß 
den im Artikel 13 des Bergbaustatuts vorge 
sehenen prozentualen Reduzierungssätzen. 
An Handwerkerlehrlinge, Bürolehrlinge usw. (aus 
genommen die Berglehrlinge): 
4,5 °/o des entsprechenden Lohnes ohne Berück 
sichtigung des Mindestbetrages. 
Sondervergütungen 
Ausserge wohnliche 
Regelmässigkeitsprämie 
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Be 
legschaft im Monat Oktober 1948 ihrer Arbeit treu 
geblieben ist, wurde im Januar 1949 auf Grund der 
Anordnung vom 7. 1. 1949 den Arbeitern eine außer 
gewöhnliche Regelmäßigkeitsprämie gewährt, die 
65 °/o der im Oktober gezahlten Regelmäßigkeits 
prämie entsprach. 
Für den Gesamtbetrag dieser Sondervergütung 
zusätzlich der Vergütungsschicht vom 18. 12. 1948 
(Ausgleich für den 4. 12. — Barbaratag) wurde ein 
Mindestsatz von 2000,— Frs. festgesetzt.
	        
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