Full text: 1948 (0076)

Hals-, Nasen- und Ohrenärzte: 
Gebühren für Blutspenden. 
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Durch Erlaß vom 16. 1. 1947 über die Richt 
linien für die Einrichtung des Blutspender 
wesens hat die Verwaltungskommission dos 
Saarlandes die Gebühren für Blutspenden wi? 
folgt festgesetzt: 
für jede Blutspende bis zu 200 ccm 20,00 Mk. 
für jede weiteren angefangenen 100 ccm 10,00 Mk 
Sofern bisher andere Beträge gezahlt worden 
sind, behält es dabei sein Bewenden. 
Krankenhausbehandlung. 
Nach den z. Zt. bestehenden Richtlinien wird 
Krankenhausbehandlung 
a) für Versicherte und Rentner bis zu 1 Jahr 
b) für Familienangehörige bis zu 26 Wochen 
gewährt. 
Krankenhausbehandlung darf demgemäß zu 
Lasten der Saarknappschaft in keinem Falle 
über die vorstehend bekanntgegebenen Höchst 
zeiten hinaus bewilligt werden. 
Aus Kreisen der Versicherten wird lebhaft 
Klage darüber geführt, daß es oft recht lange 
dauert, bis eine vom Knappschaftsarzt für not 
wendig gehaltene Krankenhausbehandlung mög 
lich wird. 
Entlassungsfähige Patienten sind daher un 
verzüglich dann zu entlassen, wenn die Not 
wendigkeit der Krankenhausbehandlung nicht 
mehr besteht. 
Ein Mangel an häuslicher Pflege darf jeden 
falls keineswegs dazu führen, Patienten im 
Krankenhaus zu belassen. In solchen Fällen 
obliegt es den Wohngemeinden, die Pflege der 
Versicherten zu gewährleisten. 
Unsere Dienststellen werden dafür Sorge tra 
gen, daß in den Fällen, in denen die Kranken 
hausentlassung wegen Fehlens häuslicher 
Pflege Schwierigkeiten bereitet, auf dem 
schnellsten Wege die Gewährleistung der Pflege 
durch die Gemeinden erwirkt wird. 
Stationäre Behandlung von Anspruchsberech 
tigten der Saarknappschaft durch zugelassene 
Fachärzte in fremden Krankenhäusern oder in 
Vertragskrankenhäusern. 
Vom 1. 2. 1947 ab wurden bei Behandlung 
von Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft 
auch dann die vollen Krankenhauspflegek '■sten 
übernommen, wenn die Patienten durch e'nen 
Facharzt der Saarknappschaft zur Operation 
in ein fremdes Krankenhaus oder in ein Ver 
tragskrankenhaus eingewiesen werden. 
Nachstehend führen wir die Fachärzte an, die 
nur in fremden Krankenhäusern bzw. Vertrags 
krankenhäusern operieren: 
Name: Krankenhaus: 
Augenärzte: 
Dr. Basten 
Saarbrücken 
Dr. Fecht 
Saarbrücken 
Dr. Fiedler 
Saarbrücken 
Dr. Dahlström 
Sulzbach 
Dr. H. Kiefer 
Saarlouis 
Dr. F. Räber 
Neunkirchen 
Dr. E. Riegel 
St. Wendel 
Dr. Deuchler 
St. Ingbert 
Heilig-Geist-Krankenhaus 
Saarbrücken 
Klinik des Roten Kreuzes 
Saarbrücken 
Bürgerhospital 
Saarbrücken 
St. Josefs-Krankenhaus 
Dudweiler 
St. Elisabeth-Krankenhaus 
Saarlouis 
St. Josefs-Krankenhaus 
Neunkirchen 
Marienkrankenhaus 
St. Wendel 
Kreiskrankenhaus 
St. Ingbert 
Dr. 
Morian 
Saarbrücken 
Ev. Krankenhaus 
Saarbrücken 
Dr. 
O. Six 
Saarbrücken 
Bürgerhospital 
Saarbrücken 
Dr. 
Wehberg 
Saarbrücken 
Heilig-Geist-Krankenhaus 
Saarbrücken 
Dr. 
Weusthoff 
Saarbrücken 
Rotes-Kreuz-Krankenhaus 
Saarbrücken 
Dr. 
R. Kiefer 
Saarbrücken 
Heilig-Geist-Krankenhaus 
Saarbrücken 
Dr. 
Schröder 
Sulzbach 
St. Josefs-Krankenhaus 
Dudweiler 
Dr. 
Nieder, 
Völklingen 
St. Michaels-Krankenhaus 
Völklingen 
Dr. 
Regert 
Saarlouis 
Städt. Krankenhaus 
Saarlouis 
Dr. 
Ullrich 
Homburg 
Landeskrankenhaus 
Homburg 
Dr. 
Weinand 
Merzig 
Kreiskrankenhaus 
Merzig 
Dr. 
E. Müller 
St. Josefs-Krankenhaus 
Neunkirchen Neunkirchen 
Dr. Kiefer Städt. Krankenhaus und Pri- 
Kaiserslautern vatklinik, Münch, Kaisers 
lautern 
Fachärzte für Urologie: 
Dr. Hunold 
Saarbrücken 
Dr. Alken 
Homburg 
Heilig-Geist-Krankenhaus 
Saarbrücken 
Landeskrankenhaus 
Homburg 
Die Fachärzte wurden gebeten, zu veranlassen, 
daß auf den Rechnungen bzw. Aufnahmeanzei 
gen vermerkt wird, daß die Krankenhausauf 
nahme zur Operation durch einen Facharzt der 
Saarknappschaft erfolgt. 
Arztkosten entstehen in diesen Fällen nicht. 
Sie sind durch die Gebühr für den Überwei 
sungsschein abgegolten. 
Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. 
Durch Erlaß der Verwaltungskommission des 
iSaarlandes vom 19. 3. 47 — VI 8 — 321 47 — 
wurde bekanntgegeben, daß Leistungen nach § 7 
des Mutterschutzgesetzes vcm 1. 11. 1945 an 
(Versicherungsfall hach dem 1. 11. 1945) wie ’er 
zu gewähren sind. 
Nach dem 1. 11. 1945 erteilte ablehnende Be 
scheide werden zurückgezogen und durch Be 
scheide über die Gewährung von Leistungen 
nach dem Mutterschutzgesetz ersetzt. 
Unfallrenten ausländischer Versicherungsträsrv \ 
Nach § 50 RKG in Verbindung mit §« l 0 ” 1 . 
1275 RVO werden die Renten der knappschaft- 
lichen Rentenversicherung beim Zusammen 
treffen mit den Verletztenrenten aus de’- Un 
fallversicherung zur Hälfte ungekürzt gezahlt, 
während die andere Hälfte bis zur Höhe dev 
Verletztenrente ruht. 
Diese Vorschrift wurde in der Zeit von 19-1 
bis 1944 von der Saarknappschaft auch dann an 
gewandt, wenn eine Rente aus der lothrm"'- 
schen Unfallversicherung gezahlt wurde, da die 
Unfallversicherung in Lothringen s. Zt. von dem 
deutschen Versicherungsträger übernommen 
worden war. 
Inzwischen ist die Unfallversicherung in Loth 
ringen wieder an den französischen Träger der 
Unfallversicherung übergegangen. Die für Un 
fälle in Lothringen zuständigen Unfallrenten 
sinrl demnach jetzt als Unfallrenten ausländi 
scher Versicherungsträger anzusehen.
	        
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