Hals-, Nasen- und Ohrenärzte:
Gebühren für Blutspenden.
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Durch Erlaß vom 16. 1. 1947 über die Richt
linien für die Einrichtung des Blutspender
wesens hat die Verwaltungskommission dos
Saarlandes die Gebühren für Blutspenden wi?
folgt festgesetzt:
für jede Blutspende bis zu 200 ccm 20,00 Mk.
für jede weiteren angefangenen 100 ccm 10,00 Mk
Sofern bisher andere Beträge gezahlt worden
sind, behält es dabei sein Bewenden.
Krankenhausbehandlung.
Nach den z. Zt. bestehenden Richtlinien wird
Krankenhausbehandlung
a) für Versicherte und Rentner bis zu 1 Jahr
b) für Familienangehörige bis zu 26 Wochen
gewährt.
Krankenhausbehandlung darf demgemäß zu
Lasten der Saarknappschaft in keinem Falle
über die vorstehend bekanntgegebenen Höchst
zeiten hinaus bewilligt werden.
Aus Kreisen der Versicherten wird lebhaft
Klage darüber geführt, daß es oft recht lange
dauert, bis eine vom Knappschaftsarzt für not
wendig gehaltene Krankenhausbehandlung mög
lich wird.
Entlassungsfähige Patienten sind daher un
verzüglich dann zu entlassen, wenn die Not
wendigkeit der Krankenhausbehandlung nicht
mehr besteht.
Ein Mangel an häuslicher Pflege darf jeden
falls keineswegs dazu führen, Patienten im
Krankenhaus zu belassen. In solchen Fällen
obliegt es den Wohngemeinden, die Pflege der
Versicherten zu gewährleisten.
Unsere Dienststellen werden dafür Sorge tra
gen, daß in den Fällen, in denen die Kranken
hausentlassung wegen Fehlens häuslicher
Pflege Schwierigkeiten bereitet, auf dem
schnellsten Wege die Gewährleistung der Pflege
durch die Gemeinden erwirkt wird.
Stationäre Behandlung von Anspruchsberech
tigten der Saarknappschaft durch zugelassene
Fachärzte in fremden Krankenhäusern oder in
Vertragskrankenhäusern.
Vom 1. 2. 1947 ab wurden bei Behandlung
von Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft
auch dann die vollen Krankenhauspflegek '■sten
übernommen, wenn die Patienten durch e'nen
Facharzt der Saarknappschaft zur Operation
in ein fremdes Krankenhaus oder in ein Ver
tragskrankenhaus eingewiesen werden.
Nachstehend führen wir die Fachärzte an, die
nur in fremden Krankenhäusern bzw. Vertrags
krankenhäusern operieren:
Name: Krankenhaus:
Augenärzte:
Dr. Basten
Saarbrücken
Dr. Fecht
Saarbrücken
Dr. Fiedler
Saarbrücken
Dr. Dahlström
Sulzbach
Dr. H. Kiefer
Saarlouis
Dr. F. Räber
Neunkirchen
Dr. E. Riegel
St. Wendel
Dr. Deuchler
St. Ingbert
Heilig-Geist-Krankenhaus
Saarbrücken
Klinik des Roten Kreuzes
Saarbrücken
Bürgerhospital
Saarbrücken
St. Josefs-Krankenhaus
Dudweiler
St. Elisabeth-Krankenhaus
Saarlouis
St. Josefs-Krankenhaus
Neunkirchen
Marienkrankenhaus
St. Wendel
Kreiskrankenhaus
St. Ingbert
Dr.
Morian
Saarbrücken
Ev. Krankenhaus
Saarbrücken
Dr.
O. Six
Saarbrücken
Bürgerhospital
Saarbrücken
Dr.
Wehberg
Saarbrücken
Heilig-Geist-Krankenhaus
Saarbrücken
Dr.
Weusthoff
Saarbrücken
Rotes-Kreuz-Krankenhaus
Saarbrücken
Dr.
R. Kiefer
Saarbrücken
Heilig-Geist-Krankenhaus
Saarbrücken
Dr.
Schröder
Sulzbach
St. Josefs-Krankenhaus
Dudweiler
Dr.
Nieder,
Völklingen
St. Michaels-Krankenhaus
Völklingen
Dr.
Regert
Saarlouis
Städt. Krankenhaus
Saarlouis
Dr.
Ullrich
Homburg
Landeskrankenhaus
Homburg
Dr.
Weinand
Merzig
Kreiskrankenhaus
Merzig
Dr.
E. Müller
St. Josefs-Krankenhaus
Neunkirchen Neunkirchen
Dr. Kiefer Städt. Krankenhaus und Pri-
Kaiserslautern vatklinik, Münch, Kaisers
lautern
Fachärzte für Urologie:
Dr. Hunold
Saarbrücken
Dr. Alken
Homburg
Heilig-Geist-Krankenhaus
Saarbrücken
Landeskrankenhaus
Homburg
Die Fachärzte wurden gebeten, zu veranlassen,
daß auf den Rechnungen bzw. Aufnahmeanzei
gen vermerkt wird, daß die Krankenhausauf
nahme zur Operation durch einen Facharzt der
Saarknappschaft erfolgt.
Arztkosten entstehen in diesen Fällen nicht.
Sie sind durch die Gebühr für den Überwei
sungsschein abgegolten.
Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Durch Erlaß der Verwaltungskommission des
iSaarlandes vom 19. 3. 47 — VI 8 — 321 47 —
wurde bekanntgegeben, daß Leistungen nach § 7
des Mutterschutzgesetzes vcm 1. 11. 1945 an
(Versicherungsfall hach dem 1. 11. 1945) wie ’er
zu gewähren sind.
Nach dem 1. 11. 1945 erteilte ablehnende Be
scheide werden zurückgezogen und durch Be
scheide über die Gewährung von Leistungen
nach dem Mutterschutzgesetz ersetzt.
Unfallrenten ausländischer Versicherungsträsrv \
Nach § 50 RKG in Verbindung mit §« l 0 ” 1 .
1275 RVO werden die Renten der knappschaft-
lichen Rentenversicherung beim Zusammen
treffen mit den Verletztenrenten aus de’- Un
fallversicherung zur Hälfte ungekürzt gezahlt,
während die andere Hälfte bis zur Höhe dev
Verletztenrente ruht.
Diese Vorschrift wurde in der Zeit von 19-1
bis 1944 von der Saarknappschaft auch dann an
gewandt, wenn eine Rente aus der lothrm"'-
schen Unfallversicherung gezahlt wurde, da die
Unfallversicherung in Lothringen s. Zt. von dem
deutschen Versicherungsträger übernommen
worden war.
Inzwischen ist die Unfallversicherung in Loth
ringen wieder an den französischen Träger der
Unfallversicherung übergegangen. Die für Un
fälle in Lothringen zuständigen Unfallrenten
sinrl demnach jetzt als Unfallrenten ausländi
scher Versicherungsträger anzusehen.