Full text: 1948 (0076)

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298.) In der zweiten Hälfte des Krieges ist 
§ 17 auf andere Personen ausgedehnt worden. 
Durch Rundschreiben vom 28. April 1944 — AN 
1944 S II 124 — hat das Reichsversicherungs 
amt im Einverständnis *mit dem Reichsarbeits 
ministerium den Rentenversicherungsträgern 
mitgeteilt, daß nichts dagegen einzuwenden ist. 
die Wartezeit als erfüllt anzusehen, wenn der 
Versicherte infolge Luftangriffen invalide ge 
worden oder gestorben ist. Das Landesver 
sicherungsamt für das Saarland hat keine Be 
denken dagegen erhoben, wenn nach diesen 
Richtlinien verfahren wird. 
Des weiteren wird es nicht beanstandet, wenn 
das vorgenannte Rundschreiben vom 28. April 
1944 darüber hinaus auf alle versicherten Per 
sonen Anwendung findet, die unter die Per 
sonenschädenverordnung vom 10. November 
1940 (RGBl. 1940 I S. 1482) fallen. 
Gewährung von Hinterbliebenenrenten an die 
Angehörigen verschollener Versicherter. 
Den Knappschafts- und Angestelltenältesten 
ist mit Rundschreiben Nr. 4/46 folgendes mit 
geteilt worden: 
Betr.: Gewährung von Hinterbliebenenrenten 
an die Angehörigen verschollener Ver 
sicherter. 
Nach § 39 Abs. 3 RKG in Verbindung mit den 
§§ 1259 und 1260 RVO wird Hinterbliebenen 
rente auch gewährt, wenn der Versicherte ver 
schollen ist. 
Als verschollen gilt ein Versicherter, wenn 
während eines Jahres keine glaubhaften Nach 
richten ,von ihm eingegangen sind und die 
Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. 
Diese Regelung gilt auch für die im Kriege 
vermißten Versicherten. 
In solchen Fällen können Anträge auf Hinter 
bliebenenrenten gestellt werden. Diesen An 
trägen sind beizufügen: 
1. eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau 
des verschollenen Versicherten bzw. des 
Vormundes seiner Kinder, daß sie von dem 
Leben des Versicherten seit einem Jahre 
keine Nachricht erhalten haben, 
2. irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der 
Tod des Versicherten wahrscheinlich ist, 
z. B. Bestätigung von Kriegskameraden, daß 
der Versicherte an einem bestimmten Tag 
besonders schwer verwundet worden ist oder 
als schwer verwundet zurückgelassen wer 
den mußte, oder einem Kommando ange 
hörte, das völlig aufgerieben wurde, Ode’- 
in einem Fahrzeug bzw. Ort war, der völlig 
zerstört worden ist, usw. 
Die unter Nr. 2 angeforderten Unterlagen 
sind außergewöhnlich wichtig. Ohne sie kann 
einem Rentenantrag nicht stattgegeben werden 
weil die bloße Tatsache, daß ein Versicherter 
vermißt ist, die Gewährung der Hinterbliebenen 
rente nicht rechtfertigen kann. 
Falls die Angehörigen des vermißten Ver 
sicherten eine amtliche Todeserklärung erwirkt 
haben, ist diese Erklärung einzureichen. 
Für den Fall, daß an Hinterbliebene vermiß 
ter Kriegsteilnehmer Hinterbliebenenrente ge 
zahlt worden ist und nachgewiesen wird, daß 
der Versicherte noch lebt, wird die Zahlung 
der Hinterbliebenenrente natürlich eingestellt. 
Ob und in welchem Umfange die in diesen 
Fällen zu Unrecht gezahlten Hinterbliebenen 
renten zurückgefordert werden, unterliegt der 
Entscheidung des Knappschaftsvorstandes. 
Da insbesondere bei den in Rußland vermiß 
ten Versicherten eine hohe Wahrscheinlichkeit 
besteht, daß der Versicherte noch lebt, ist bei 
Prüfung der Frage, welche Umstände den Tod 
eines Versicherten wahrscheinlich erscheinen 
lassen, ein strenger Maßstab anzulegen. 
Kinderkliniken. 
Der Kinderklinik in Neunkirchen, dem Bür 
gerhospital Saarbrücken und dem- St. Michaels- 
Krankenhaus in Völklingen ist am 7. 11. 1946 
mitgeteilt worden, daß die Saarknappschaft ah 
1. 12. 1946 für Kinder bis zu 6 Jahren — bis 
her bis zu 5 Jahren — die gesamten Kosten der 
Behandlung in der Kinderklinik übernimmt. 
Renten für Ostflüchtlinge. 
Das Landesversicherungsamt hat sich damit 
einverstanden erklärt, daß die Saarknappschaft 
für Ostflüchtlinge, die Beiträge zur knapp- 
schaftlichen Versicherung geleistet haben, ohne 
Anerkennung einer gesetzlichen Verpflichtung 
Renten festsetzt und zahlt. 
Krankenscbeinfälschungen. 
Der vorläufige Vorstand der Saarknappschafi 
hat in seiner Sitzung vom 2. 12. 1946 beschlos 
sen, in Zukunft Krankenscheinfälschungen wie 
der zur Anzeige zu bringen, um ein Uberhand 
nehmen von Fälschungen auszuschließen. 
Unsere Dienststellen wurden angewiesen. 
Krankenscheinfälschungen und Fälschungen 
anderer Urkunden, z. B. von Fahrkostenbelegen 
und dergl., in jedem Falle zur Bestrafung des 
Versicherten anzuzeigen. 
Stationäre Behandlung von Anspruchsberech 
tigten der Saarknappschaft durch zugelassene 
Fachärzte in fremden Krankenhäusern oder 
Vertragskrankenhäusern. 
Es ist von den Versicherten vielfach bean 
standet worden, daß sie auch dann einen Teil 
der Krankenhauskosten zu zahlen haben, wenn 
sie von einem bei der Saarknappschaft .zuge 
lassenen Facharzt in ein fremdes Krankenhaus 
oder in ein Vertragskrankenhaus zu Operatio 
nen und dergl. eingewiesen werden. 
Den Anspruchsberechtigten der Saarknapp 
schaft soll aber auch dann freie Krankenhaus 
behandlung gewährleistet sein, wenn die not 
wendige Behandlung in einem Knappschafts 
krankenhaus nicht durchgeführt werden kann. 
Aus diesem Grunde werden vom 1. Februar 1947 
ab die Krankenhauspflegekosten auch dann in 
voller Höhe übernommen, wenn Anspruchs 
berechtigte von einem bei der Saarknappschaft 
zugelassenen Facharzt zu Operationen und 
dergl. in fremde Krankenhäuser oder Vertrags 
krankenhäuser eingewiesen werden, weil der 
Facharzt keine Möglichkeit hat, in einem 
Knappschaftskrankenhaus zu operieren. 
Übernahme von Renten nichtsaarländischer 
Knappschaften. 
Die Verwaltungskommission des Saarlandes, 
Abteilung Arbeit und Wohlfahrt, hat die Ab 
sicht, eine ähnliche Regelung zu treffen, wie 
sie in der Bekanntmachung über die Fürsorge 
für Versicherte aus den abgetretenen Gebieten 
vom 28. 11. 1930 festgelegt war. 
Aus diesem Grunde ist das Landesversiche 
rungsamt für das Saarland damit einverstan 
den, daß die Saarknappschaft neben den Renten 
für Ostflüchtlinge ab 1. 4. 1947 auch Renten der 
früheren Luxemburger Knappschaft ohne An 
erkennung einer gesetzlichen Verpflichtung 
übernimmt.
	        
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