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Danach hat ein Versicherter, der bei seiner
Rückkehr krank war und sich wohl sofort
in ärztliche Behandlung begab, es aber ver
säumte, sich rechtzeitig bei der Saarknapp
schaft zu melden, wohl den Anspruch auf
Krankenpflege. Das Krankengeld ruht je
doch bis zum Tage der Meldung bei der
Saarknappschaft (§ 216 RVO).
b) Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähig
keit oder Behandlungsbedürftigkeit.
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor der
Rückkehr und die Zeit zwischen der Ent
lassung aus der Gefangenschaft und der
Heimkehr ist auf die Berechtigungszeit an
zurechnen. Die bisherige Anordnung, wo
nach von einer Anrechnung abzusehen war,
wird dahingehend abgeändert, daß eine An
rechnung nur erfolgen kann, wenn durch
eindeutige Unterlagen Arbeitsunfähigkeit vor
der Heimkehr nachgewiesen ist.
Ist dieser Nachweis nicht möglich, so sind
wie bisher nach § 214 RVO bis zu 26 Wochen
nach der Heimkehr die Regelleistungen zu
gewähren.
Für den Fall, daß offensichtlich während
der Gefangenschaft wegen einer Kriegs
dienstbeschädigung Arbeitsunfähigkeit be
stand, ist die gesamte Zeit der Arbeits
unfähigkeit anzurechnen und nach den
Richtlinien für die Betreuung von Kriegs
beschädigten zu verfahren.
c) Weiterversicherung.
Als zweites Recht ist den aus Gefangen
schaft heimkehrenden Versicherten das Recht
der freiwilligen Weiterversicherung nach
§ 209 a Abs. 3 in Verbindung mit § 313 RVO
eingeräumt worden.
Danach haben die Versicherten die Mög
lichkeit, innerhalb von 3 Wochen nach ihrer
polizeilichen Anmeldung die freiwillige' Wei
terversicherung zu beantragen. Vorausset
zung ist auch hier, daß die Vorversiche
rungszeiten von 26 Wochen bzw. 6 Wochen
zurückgelegt sind. •
d) Sterbegeld.
Hinsichtlich des Sterbegeldes ist in Ab
weichung von der bisherigen Regelung be
stimmt, daß in Fällen, in denen ein in Ge
fangenschaft befindlicher Versicherter vor
der Heimkehr stirbt, den Angehörigen ein
Sterbegeld von 60,00 Mark zu zahlen ist.
Wenn der frühere Versicherte nach seiner
Heimkehr innerhalb 3 Wochen während des
Anspruchs auf die Leistungen nach § 214 RVO
stirbt, so steht den Angehörigen das gesetz
liche Sterbegeld zu, bemessen nach dem
Grundlohn, den der Versicherte vor seiner
Einberufung hatte. Ist der Versicherte aber
vor dem 31. 8. 1945 gestorben, so besteht An
spruch auf das satzungsmäßige Sterbegeld.
e) Verfall des Anspruchs.
Die unter a und c aufgeführten Rechte der
Versicherten verfallen, wenn sie nach der
Entlassung aus der Gefangenschaft oder,
wenn sie in Lazarettbehandlung standen,
nach Beendigung der Lazarettbehandlung
nicht innerhalb 3 Monaten heimkehren.
Die Ansprüche verfallen weiterhin, wenn
die früheren Versicherten vor der Heimkehr
eine versicherungspflichtige Beschäftigung
übernommen haben oder eine versiche-
rungsfreie Tätigkeit ausübten.
f) Abmeldung der freiwillig versicherten An
gehörigen.
Als Besonderheit im Versicherungsrecht
enthält die Durchführungsverordnung eine
Bestimmung, wonach die Versicherung der
Angehörigen von Gefangenen, für die die
Fürsorgeverbände die Beiträge zu leisten ha
ben, nicht automatisch mit der Einstellung
der Beitragszahlung endet, sondern mit der
Abmeldung. Die Bezirksfürsorgeverbände
sind verpflichtet, diese Angehörigen von Ge
fangenen innerhalb von 2 Wochen nach Ab
lauf der Unterstützungspflicht abzumelden.
Wird diese Abmeldung später vorgenommen,
so sind die Beiträge bis zum Tage des Ein
ganges der Abmeldung bei der Kasse zu
zahlen.
Unsere Abteilung Weiterversicherung
wurde angewiesen, hierauf genauestens zu
achten und im Falle, daß die Abmeldung er
folgt, weil Unterstützung nicht mehr ge
zahlt wird, die bisher versicherten Angehöri
gen von früheren Versicherten durch den
Knanpschaftsältesten darauf aufmerksam
machen zu lassen, daß sie die Möglichkeit
haben, sich auf eigene Rechnung freiwillig
weiter zu versichern.
Ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Kran
kenkasse der Saarknappschaft durch beschäf
tigte Rentner und deren Angehörige.
Die außerhalb des Bergbaues tätigen Rentner
sind im allgemeinen bei einer anderen Kasse
versichert und haben demzufolge keinen An
spruch auf Leistungen der knappschaftlichen
Krankenversicherung der Rentner.
Um zu vermeiden, daß sie anstatt der zustän
digen Kasse die Krankenkasse der Saarknapp
schaft in Anspruch nehmen, müssen sie ihre
Arztausweiskarten vorn Beginn der Beschäfti
gung ab abgeben. Dies ist auch dann erforder
lich, wenn die Rente nicht entzogen wird.
Zulassung von Kinderfachärzten.
Mit Wirkung vom 15. 9. 1946 ab sind mehrere
Kinderfachärzte zur Behandlung von Kindern
der Versicherten der Saarknappschaft zugelas
sen worden.
Für Kinder bis zu 6 Jahren kann die Be
handlung auf einen von der Grube ausgestell
ten Kurschein erfolgen, während für die Be
handlung von älteren Kindern ein Überwei
sungsschein des Knappschafts- oder Familien
arztes erforderlich ist.
Wartezeit.
Nach § 1262 RVO ist die Wartezeit erfüllt,
wenn mindestens 260 Wochenbeiträge entrichtet
sind. Sind weniger als 260 Wochenbeiträge auf
Grund der Versicherungspflicht entrichtet, so
sind 520 Wochenbeiträge erforderlich. Bei der
Altersinvalidenrente beträgt die Wartezeit 780
Wochen. Im Bereich der Angestellten- und
Knappschaftsversicherung beträgt die Warte
zeit 60 bzw. 120 oder 180 Monate. Gemäß § 17
des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der
Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom
15. Januar 1941 (RGBl. I S. 34) gilt die Warte
zeit als erfüllt bei Versicherten, die während
des Krieges als Soldaten gestorben oder infolge
einer Beschädigung bei besonderem Einsatz
oder bei einer Wehrdienstbeschädigung invalide
(berufsunfähig) geworden sind. Diese Bestim
mung ist zunächst eng ausgelegt worden (vergl.
Erlaß des Reichsafbeitsministeriums vom 24. No
vember 1941 — ITa 16570/41 — R ABI 1941 S II
472 — und Rundschreiben des Remhsversiche-
rungsamtes vom 29. April 1942 RABl. 1942 S II