Full text: 1948 (0076)

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Danach hat ein Versicherter, der bei seiner 
Rückkehr krank war und sich wohl sofort 
in ärztliche Behandlung begab, es aber ver 
säumte, sich rechtzeitig bei der Saarknapp 
schaft zu melden, wohl den Anspruch auf 
Krankenpflege. Das Krankengeld ruht je 
doch bis zum Tage der Meldung bei der 
Saarknappschaft (§ 216 RVO). 
b) Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähig 
keit oder Behandlungsbedürftigkeit. 
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vor der 
Rückkehr und die Zeit zwischen der Ent 
lassung aus der Gefangenschaft und der 
Heimkehr ist auf die Berechtigungszeit an 
zurechnen. Die bisherige Anordnung, wo 
nach von einer Anrechnung abzusehen war, 
wird dahingehend abgeändert, daß eine An 
rechnung nur erfolgen kann, wenn durch 
eindeutige Unterlagen Arbeitsunfähigkeit vor 
der Heimkehr nachgewiesen ist. 
Ist dieser Nachweis nicht möglich, so sind 
wie bisher nach § 214 RVO bis zu 26 Wochen 
nach der Heimkehr die Regelleistungen zu 
gewähren. 
Für den Fall, daß offensichtlich während 
der Gefangenschaft wegen einer Kriegs 
dienstbeschädigung Arbeitsunfähigkeit be 
stand, ist die gesamte Zeit der Arbeits 
unfähigkeit anzurechnen und nach den 
Richtlinien für die Betreuung von Kriegs 
beschädigten zu verfahren. 
c) Weiterversicherung. 
Als zweites Recht ist den aus Gefangen 
schaft heimkehrenden Versicherten das Recht 
der freiwilligen Weiterversicherung nach 
§ 209 a Abs. 3 in Verbindung mit § 313 RVO 
eingeräumt worden. 
Danach haben die Versicherten die Mög 
lichkeit, innerhalb von 3 Wochen nach ihrer 
polizeilichen Anmeldung die freiwillige' Wei 
terversicherung zu beantragen. Vorausset 
zung ist auch hier, daß die Vorversiche 
rungszeiten von 26 Wochen bzw. 6 Wochen 
zurückgelegt sind. • 
d) Sterbegeld. 
Hinsichtlich des Sterbegeldes ist in Ab 
weichung von der bisherigen Regelung be 
stimmt, daß in Fällen, in denen ein in Ge 
fangenschaft befindlicher Versicherter vor 
der Heimkehr stirbt, den Angehörigen ein 
Sterbegeld von 60,00 Mark zu zahlen ist. 
Wenn der frühere Versicherte nach seiner 
Heimkehr innerhalb 3 Wochen während des 
Anspruchs auf die Leistungen nach § 214 RVO 
stirbt, so steht den Angehörigen das gesetz 
liche Sterbegeld zu, bemessen nach dem 
Grundlohn, den der Versicherte vor seiner 
Einberufung hatte. Ist der Versicherte aber 
vor dem 31. 8. 1945 gestorben, so besteht An 
spruch auf das satzungsmäßige Sterbegeld. 
e) Verfall des Anspruchs. 
Die unter a und c aufgeführten Rechte der 
Versicherten verfallen, wenn sie nach der 
Entlassung aus der Gefangenschaft oder, 
wenn sie in Lazarettbehandlung standen, 
nach Beendigung der Lazarettbehandlung 
nicht innerhalb 3 Monaten heimkehren. 
Die Ansprüche verfallen weiterhin, wenn 
die früheren Versicherten vor der Heimkehr 
eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
übernommen haben oder eine versiche- 
rungsfreie Tätigkeit ausübten. 
f) Abmeldung der freiwillig versicherten An 
gehörigen. 
Als Besonderheit im Versicherungsrecht 
enthält die Durchführungsverordnung eine 
Bestimmung, wonach die Versicherung der 
Angehörigen von Gefangenen, für die die 
Fürsorgeverbände die Beiträge zu leisten ha 
ben, nicht automatisch mit der Einstellung 
der Beitragszahlung endet, sondern mit der 
Abmeldung. Die Bezirksfürsorgeverbände 
sind verpflichtet, diese Angehörigen von Ge 
fangenen innerhalb von 2 Wochen nach Ab 
lauf der Unterstützungspflicht abzumelden. 
Wird diese Abmeldung später vorgenommen, 
so sind die Beiträge bis zum Tage des Ein 
ganges der Abmeldung bei der Kasse zu 
zahlen. 
Unsere Abteilung Weiterversicherung 
wurde angewiesen, hierauf genauestens zu 
achten und im Falle, daß die Abmeldung er 
folgt, weil Unterstützung nicht mehr ge 
zahlt wird, die bisher versicherten Angehöri 
gen von früheren Versicherten durch den 
Knanpschaftsältesten darauf aufmerksam 
machen zu lassen, daß sie die Möglichkeit 
haben, sich auf eigene Rechnung freiwillig 
weiter zu versichern. 
Ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Kran 
kenkasse der Saarknappschaft durch beschäf 
tigte Rentner und deren Angehörige. 
Die außerhalb des Bergbaues tätigen Rentner 
sind im allgemeinen bei einer anderen Kasse 
versichert und haben demzufolge keinen An 
spruch auf Leistungen der knappschaftlichen 
Krankenversicherung der Rentner. 
Um zu vermeiden, daß sie anstatt der zustän 
digen Kasse die Krankenkasse der Saarknapp 
schaft in Anspruch nehmen, müssen sie ihre 
Arztausweiskarten vorn Beginn der Beschäfti 
gung ab abgeben. Dies ist auch dann erforder 
lich, wenn die Rente nicht entzogen wird. 
Zulassung von Kinderfachärzten. 
Mit Wirkung vom 15. 9. 1946 ab sind mehrere 
Kinderfachärzte zur Behandlung von Kindern 
der Versicherten der Saarknappschaft zugelas 
sen worden. 
Für Kinder bis zu 6 Jahren kann die Be 
handlung auf einen von der Grube ausgestell 
ten Kurschein erfolgen, während für die Be 
handlung von älteren Kindern ein Überwei 
sungsschein des Knappschafts- oder Familien 
arztes erforderlich ist. 
Wartezeit. 
Nach § 1262 RVO ist die Wartezeit erfüllt, 
wenn mindestens 260 Wochenbeiträge entrichtet 
sind. Sind weniger als 260 Wochenbeiträge auf 
Grund der Versicherungspflicht entrichtet, so 
sind 520 Wochenbeiträge erforderlich. Bei der 
Altersinvalidenrente beträgt die Wartezeit 780 
Wochen. Im Bereich der Angestellten- und 
Knappschaftsversicherung beträgt die Warte 
zeit 60 bzw. 120 oder 180 Monate. Gemäß § 17 
des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der 
Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 
15. Januar 1941 (RGBl. I S. 34) gilt die Warte 
zeit als erfüllt bei Versicherten, die während 
des Krieges als Soldaten gestorben oder infolge 
einer Beschädigung bei besonderem Einsatz 
oder bei einer Wehrdienstbeschädigung invalide 
(berufsunfähig) geworden sind. Diese Bestim 
mung ist zunächst eng ausgelegt worden (vergl. 
Erlaß des Reichsafbeitsministeriums vom 24. No 
vember 1941 — ITa 16570/41 — R ABI 1941 S II 
472 — und Rundschreiben des Remhsversiche- 
rungsamtes vom 29. April 1942 RABl. 1942 S II
	        
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