Full text: 1948 (0076)

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schaft als Saareinwohner vom 15. Juni 1921 
(Amtsbl. der Regierungskommission des 
Saargebietes 1921 Nr. 9) in Verbindung mit 
Abschnitt B der Ergänzungsbestimmungen 
vom 21. Januar 1923 (Amtsbl. der Regie 
rungskommission des Saargebietes 1923 Nr. 4) 
zur Verordnung betreffend die Eigenschaft 
als Saareinwohner vom 15. Juni 1921 erwor 
ben hatte und jetzt im Saargebiet wohnt, 
hat Anspruch auf vorläufige Anerkennung 
als Opfer des Nationalsozialismus, wenn er 
nach dem 30. Januar 1933 im Saarland oder 
im Ausland wegen seiner politischen Be 
tätigung gegen den Nationalsozialismus, oder 
aus Gründen der Religion oder der Rasse 
körperlichen Schaden oder Vermögens 
schaden erlitten hat. 
2. Die vorläufige Anerkennung erfolgt nur auf 
Antrag des Berechtigten. 
3. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Mo 
naten nach Inkrafttreten dieser Rechtsanord 
nung gestellt werden. Ist der Berechtigte 
noch nicht in das Saarland zurückgekehrt, 
so beginnt die Frist mit dem Tage seiner 
Rückkehr, endet jedoch spätestens am 
31. März 1948. Zurückkehrende Kriegsgefan 
gene können innerhalb von 3 Monaten nach 
der Rückkehr auch nach dem 31. März 1948 
den Antrag noch stellen. 
4. Wer sich in sozialer oder politischer Hin 
sicht oder sonst durch sein Verhalten als der 
Wiedergutmachung unwürdig erwiesen hat, 
kann nicht als Opfer des Nationalsozialismus 
anerkannt werden. 
5. Lebt eine als Opfer des Nationalsozialismus 
anzuerkennende Person nicht mehr, so tre 
ten an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen, so 
weit sie ihr gegenüber unterbaltungsberech- 
tigt wären und die Voraussetzungen für die 
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches 
beständen“. 
Ob die in der Vergangenheit bereits nach den 
bisherigen Gesichtspunkten erledigten Fälle 
nunmehr im Sinne der Rechtsanordnung über 
die vorläufige Versorgung der Opfer des Na 
tionalsozialismus überprüft werden sollen, 
wird wahrscheinlich in den Durchführungs 
bestimmungen geklärt werden. 
Krankenhausüberweistingen und Überweisungen 
zu Fachärzten. 
Nach § 182 RVO soll die Krankenpflege aus 
reichend und zweckmäßig sein. Sie darf jedoch 
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 
Daraus ergibt sich, daß die Kassen nur die 
Kosten solcher Heilmaßnahmen tragen kön 
nen, die unbedingt notwendig sind. 
Wir haben aber mehrfach die Feststellung 
machen müssen, daß Krankenhauseinweisungen 
bzw. Überweisungen zu Fachärzten ausgespro 
chen werden, ohne daß eine wirkliche Notwen 
digkeit bestand. 
Vielfach sind Krankenhauseinweisungen z. B. 
bei Wöchnerinnen, sogar entgegen den klaren, 
vom Vorstand der Saarknappschaft erlassenen 
Richtlinien vorgenommen worden. 
Die dadurch entstehenden Kosten dürfen, wie 
oben dargelegt, nicht von der Kasse übernom 
men werden. 
Erstattung von Fahrkosten an die Versicherten 
bei der Inanspruchnahme von Vertrags- und 
fremden Krankenhäusern. 
Der vorläufige Vorstand der Saarknappschaft 
hat in seiner Sitzung vom 24. 6. 1946 beschlos 
sen, daß 
a) bei Behandlung in Knappschaftskranken 
häusern, in denen die vollen Kosten getra 
gen werden, auch die Fahrkosten in voller 
Höhe von der Saarknappschaft erstattet 
werden, 
b) bei Behandlung in Vertragskrankenhäusern, 
in denen nur 70 % der Pflegekosten gezahlt 
werden, ebenfalls aus besonderen Gründen 
die vollen Fahrkosten übernommen werden, 
c) bei der Inanspruchnahme von fremden 
Krankenhäusern — wie bei den Pflege 
kosten — nur 50 °/o der Fahrkosten erstattet 
werden. 
Verordnung über die Krankenversicherung ehe 
maliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer 
Familienangehörigen. 
Das Regierungspräsidium Saar hat die Ver 
ordnung über die Krankenversicherung ehe 
maliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer Fa 
milienangehörigen vom 2. 8. 1945 durch eine 
Verordnung vom 15. 3. 1946 ergänzt. Diese Er 
gänzungsverordnung ist am 1. 9. 1945 in Kraft 
getreten. 
Danach ist wie folgt zu verfahren: 
a) Krankenhilfe. 
Die aus Gefangenschaft heimkehrenden Ver 
sicherten haben nach § 209 a Abs. 2 RVO in 
Verbindung mit § 214 RVO für vor der 
Heimkehr aufgetretene Erkrankungen und 
für Erkrankungen, die nach der Heimkehr 
innerhalb von 3 Wochen während der Er 
werbslosigkeit auftreten, Anspruch auf die 
Regelleistung der Krankenkasse für die 
Dauer von 26 Wochen. 
Voraussetzung hierfür ist, daß in den letz 
ten 12 Wochen vor der Einberufung eine 
Versicherung von mindestens 26 Wochen 
oder unmittelbar vorher eine Versicherung 
von mindestens 6 Wochen bestanden hat. 
Die Barleistungen berechnen sich nach 
dem jetzigen Grundlohn eines gleichen Ver 
sicherten. 
Als Tag des Ausscheidens aus der Kranken 
kasse (Beginn der Frist von 3 Wochen) gilt 
dabei der Tag der polizeilichen Anmeldung. 
Mit den Regelleistungen nach § 214 RVO, 
d. h. nach 26 Wochen, ist der Anspruch des 
Versicherten erschöpft. Die Vorschriften 
des § 311- RVO, wonach Arbeitsunfähige so 
lange Mitglied der Kasse bleiben, als die 
Kassen ihnen Krankengeld zu gewähren hat 
oder Krankenhauspflege gewährt, kann in 
diesem Falle keine Anwendung finden. 
In allen Fällen, in denen nach den bis 
herigen Richtlinien Leistungen über 26 Wo 
chen hinaus gewährt worden sind, war die 
Leistungsgewährung mit dein 15. 7. 1946 ein 
zustellen. Vor dem 15. 7. 46 abgeschlossene 
Fälle blieben von der Neuregelung unbe 
rührt. 
Die früher ergangene Anweisung, wonach 
unter Umständen ein Krankengeldanspruch 
auch anerkannt werden konnte, wenn der 
Versicherte versehentlich vom Arzt nicht 
über seine Rechte unterrichtet worden war, 
ist hierdurch aufgehoben. 
Den Ärzten wurden Bekanntmachungen für 
ihre Wartezimmer zur Verfügung gestellt, 
wonach aus Gefangenschaft zurückkehrende 
Versicherte, die Krankenleistungen in An 
spruch nehmen wollen, sich unverzüglich an 
die Saarknappschaft wenden müssen. 
Da die Versicherten nun als rechtzeitig un 
terrichtet anzusehen sind, mußte ab sofort 
genau nach den versicherungsrechtlichen 
Bestimmungen verfahren werden.
	        
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