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schaft als Saareinwohner vom 15. Juni 1921
(Amtsbl. der Regierungskommission des
Saargebietes 1921 Nr. 9) in Verbindung mit
Abschnitt B der Ergänzungsbestimmungen
vom 21. Januar 1923 (Amtsbl. der Regie
rungskommission des Saargebietes 1923 Nr. 4)
zur Verordnung betreffend die Eigenschaft
als Saareinwohner vom 15. Juni 1921 erwor
ben hatte und jetzt im Saargebiet wohnt,
hat Anspruch auf vorläufige Anerkennung
als Opfer des Nationalsozialismus, wenn er
nach dem 30. Januar 1933 im Saarland oder
im Ausland wegen seiner politischen Be
tätigung gegen den Nationalsozialismus, oder
aus Gründen der Religion oder der Rasse
körperlichen Schaden oder Vermögens
schaden erlitten hat.
2. Die vorläufige Anerkennung erfolgt nur auf
Antrag des Berechtigten.
3. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Mo
naten nach Inkrafttreten dieser Rechtsanord
nung gestellt werden. Ist der Berechtigte
noch nicht in das Saarland zurückgekehrt,
so beginnt die Frist mit dem Tage seiner
Rückkehr, endet jedoch spätestens am
31. März 1948. Zurückkehrende Kriegsgefan
gene können innerhalb von 3 Monaten nach
der Rückkehr auch nach dem 31. März 1948
den Antrag noch stellen.
4. Wer sich in sozialer oder politischer Hin
sicht oder sonst durch sein Verhalten als der
Wiedergutmachung unwürdig erwiesen hat,
kann nicht als Opfer des Nationalsozialismus
anerkannt werden.
5. Lebt eine als Opfer des Nationalsozialismus
anzuerkennende Person nicht mehr, so tre
ten an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen, so
weit sie ihr gegenüber unterbaltungsberech-
tigt wären und die Voraussetzungen für die
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches
beständen“.
Ob die in der Vergangenheit bereits nach den
bisherigen Gesichtspunkten erledigten Fälle
nunmehr im Sinne der Rechtsanordnung über
die vorläufige Versorgung der Opfer des Na
tionalsozialismus überprüft werden sollen,
wird wahrscheinlich in den Durchführungs
bestimmungen geklärt werden.
Krankenhausüberweistingen und Überweisungen
zu Fachärzten.
Nach § 182 RVO soll die Krankenpflege aus
reichend und zweckmäßig sein. Sie darf jedoch
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Daraus ergibt sich, daß die Kassen nur die
Kosten solcher Heilmaßnahmen tragen kön
nen, die unbedingt notwendig sind.
Wir haben aber mehrfach die Feststellung
machen müssen, daß Krankenhauseinweisungen
bzw. Überweisungen zu Fachärzten ausgespro
chen werden, ohne daß eine wirkliche Notwen
digkeit bestand.
Vielfach sind Krankenhauseinweisungen z. B.
bei Wöchnerinnen, sogar entgegen den klaren,
vom Vorstand der Saarknappschaft erlassenen
Richtlinien vorgenommen worden.
Die dadurch entstehenden Kosten dürfen, wie
oben dargelegt, nicht von der Kasse übernom
men werden.
Erstattung von Fahrkosten an die Versicherten
bei der Inanspruchnahme von Vertrags- und
fremden Krankenhäusern.
Der vorläufige Vorstand der Saarknappschaft
hat in seiner Sitzung vom 24. 6. 1946 beschlos
sen, daß
a) bei Behandlung in Knappschaftskranken
häusern, in denen die vollen Kosten getra
gen werden, auch die Fahrkosten in voller
Höhe von der Saarknappschaft erstattet
werden,
b) bei Behandlung in Vertragskrankenhäusern,
in denen nur 70 % der Pflegekosten gezahlt
werden, ebenfalls aus besonderen Gründen
die vollen Fahrkosten übernommen werden,
c) bei der Inanspruchnahme von fremden
Krankenhäusern — wie bei den Pflege
kosten — nur 50 °/o der Fahrkosten erstattet
werden.
Verordnung über die Krankenversicherung ehe
maliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer
Familienangehörigen.
Das Regierungspräsidium Saar hat die Ver
ordnung über die Krankenversicherung ehe
maliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer Fa
milienangehörigen vom 2. 8. 1945 durch eine
Verordnung vom 15. 3. 1946 ergänzt. Diese Er
gänzungsverordnung ist am 1. 9. 1945 in Kraft
getreten.
Danach ist wie folgt zu verfahren:
a) Krankenhilfe.
Die aus Gefangenschaft heimkehrenden Ver
sicherten haben nach § 209 a Abs. 2 RVO in
Verbindung mit § 214 RVO für vor der
Heimkehr aufgetretene Erkrankungen und
für Erkrankungen, die nach der Heimkehr
innerhalb von 3 Wochen während der Er
werbslosigkeit auftreten, Anspruch auf die
Regelleistung der Krankenkasse für die
Dauer von 26 Wochen.
Voraussetzung hierfür ist, daß in den letz
ten 12 Wochen vor der Einberufung eine
Versicherung von mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher eine Versicherung
von mindestens 6 Wochen bestanden hat.
Die Barleistungen berechnen sich nach
dem jetzigen Grundlohn eines gleichen Ver
sicherten.
Als Tag des Ausscheidens aus der Kranken
kasse (Beginn der Frist von 3 Wochen) gilt
dabei der Tag der polizeilichen Anmeldung.
Mit den Regelleistungen nach § 214 RVO,
d. h. nach 26 Wochen, ist der Anspruch des
Versicherten erschöpft. Die Vorschriften
des § 311- RVO, wonach Arbeitsunfähige so
lange Mitglied der Kasse bleiben, als die
Kassen ihnen Krankengeld zu gewähren hat
oder Krankenhauspflege gewährt, kann in
diesem Falle keine Anwendung finden.
In allen Fällen, in denen nach den bis
herigen Richtlinien Leistungen über 26 Wo
chen hinaus gewährt worden sind, war die
Leistungsgewährung mit dein 15. 7. 1946 ein
zustellen. Vor dem 15. 7. 46 abgeschlossene
Fälle blieben von der Neuregelung unbe
rührt.
Die früher ergangene Anweisung, wonach
unter Umständen ein Krankengeldanspruch
auch anerkannt werden konnte, wenn der
Versicherte versehentlich vom Arzt nicht
über seine Rechte unterrichtet worden war,
ist hierdurch aufgehoben.
Den Ärzten wurden Bekanntmachungen für
ihre Wartezimmer zur Verfügung gestellt,
wonach aus Gefangenschaft zurückkehrende
Versicherte, die Krankenleistungen in An
spruch nehmen wollen, sich unverzüglich an
die Saarknappschaft wenden müssen.
Da die Versicherten nun als rechtzeitig un
terrichtet anzusehen sind, mußte ab sofort
genau nach den versicherungsrechtlichen
Bestimmungen verfahren werden.