Full text: 1947 (0075)

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Höhe weiterzahlen können. Aber, wie gesagt, es 
kam anders, das ganze Geld war verpulvert. 
Die Saarknappscha.t mußte deshalb auf an 
deren Wegen Hilfe schaffen und zwar mußte 
sie versuchen, Zuschüsse zu bekommen, die das 
Reich auch schon laut Gesetz zu zahlen hatte. 
Das war umso dringlicher, als sie schon im 
Monat Mai 1945 ihre Pensionszahlung nur bis 
zum Höchstbetrag von RM. 80.— durchführen 
konnte und für die Monate Juni, Juli, August 
1945 überhaupt kein Geld zur Pensionszahlung 
zur Verfügung hatte. Es gelang ihr dann, mit 
Hilfe der Militärregierung, vom Oberpräsidium 
in Neustadt einen erst- und einmaligen Zuschuß 
in Höhe von vier Millionen Mark zu erhalten. 
Damit konnte für die Monate September 
und Oktober wieder eine Rentenzahlung 
mit stark gekürzten Beträgen auf folgender 
Basis durchgeführt werden: 
i. Sept. i. Okt. 
RM 
Knappschaftsrente Höchstbetrag 
50,— 
40 — 
Knappschaftsvollrente „ 
50,— 
60,— 
Witwenrente „ 
30,— 
25,— 
Witwenvollrente „ 
30,— 
35,— 
Waisenrente „ 
20,— 
10,— 
Zwischenzeitlich führten die Bemühungen 
beim Regierungspräsidium Saar um einen lau 
fenden Zuschuß zum Erfolge. Mit Genehmigung 
der Militärregierung erhält die Saarknappschalt 
einen Zuschuß in Form eines Barkredits gegen 
Vi °/o Zinsen in Höhe von monatlich zweieinhalb 
Millionen Mark. Damit war wieder eine feste 
Dispositionsgrundlage gegeben zur Ordnung 
einer laufenden Rentenzahlung im Rahmen der 
verfügbaren Einnahmen. Unter Berücksichtigung 
der Tatsache, daß die Grubenbelegschaft da 
mals von Monat zu Monat anwuchs und damit 
auch die Beitragseinnahme, wurden die Lei 
stungen in der Rentenversicherung wie folgt 
festgesetzt bzw. korrigiert: 
Knappschaftstreuegeld Zahlung eingestellt 
Knappschaftssold (Alterspens.) „ „ 
Knappschaftsrente 
Knappschaftsvollrente 
Witwenrente 
Witwenvollrente 
„ 50 °/o 
Kürzung 32,— RM 
„ 5,— „ 
„ 25— „ 
Daneben mußten aber auch die Leistungen 
der knappschaftlichen Krankenversicherung stark 
gekürzt werden. Besonders empfindlich machte 
sich hier die Kürzung des Krankengeldes auf 
40 °/o des Grundlohnes bemerkbar, womit das 
Krankengeld sogar unter dem gesetzlich vor 
geschriebenen Satz lag. 
Diese schweren Verluste waren für die Berg 
leute sehr schmerzlich. Wir rekapitulieren: Im 
Monat Mai 1945: Rentenzahlung bis zum Höchst 
betrage von RM 80,—. Im Monat Juni, Juli, 
August 1945: keine Rentenzahlung. In den 
Monaten September und Oktober 1945: Renten 
zahlung bis zum Höchstbetrage von RM 50,— 
bzw. 40,— und 60,—. Leider ist auch bis heute 
noch nicht möglich geworden, den Bergleuten 
diesen großen Schaden wieder gut zu machen 
b) Einstellung von Leistungen 
Eine besondere Folge des großen Nazibank 
rotts besteht darin, daß einzelne Leistungen der 
Knappschaft ganz eingestellt werden mußten, 
und zwar 1. das Bergmannstreuegeld und 2. 
der Knappschaftssold (Alterspension). Das Berg 
mannstreuegeld war eine ausgesprochene 
Kriegsleistung zur Steigerung der Kohlenge 
winnung. So sehr die Saarknappschaft auch 
nach dem Kriege den betreffenden Bergleuten 
diese Sonderleistung gönnen würde, mußte sie 
trotzdem dieselbe einstellen, um die allgemeinen 
Rentenleistungen nicht noch mehr kürzen zu 
müssen, als das ohnedem erfolgen mußte. Sinn 
und Zweck der Knappschaftsversicherung ist 
nämlich in erster Linie, den wirklich invaliden 
und arbeitsunfähigen Bergleuten so weit als 
möglich die Weiterexistenz zu sichern. Aehn- 
lich verhält es sich mit der Alterspension. Sie 
wurde den Bergleuten gewährt, die das 50. 
Lebensjahr vollendet hatten und 25 Berufsjahre 
als Bergmann zählen konnten, ir> denen sie 
mindestens 15 Jahre wesentlich bergmännische 
Arbeit (im direkten Zusammenhang mit der 
Kohlengewinnung) verrichtet hatten, unabhän 
gig davon, ob sie invalide oder berufsunfähig 
waren oder noch im Arbeitsverhältnis weiter 
verblieben. Auch diese Leistung muß wegen 
des Mangels an finanziellen Mitteln ruhen, zu 
mal fast alle Empfänger dieser Leistung durch 
Weiterarbeit auf der Grube oder in sonstigen 
Betrieben über ein eigenes Einkommen ver 
fügen. 
III. Die neuen Leistungen 
Im Laufe der Zeit stieg die Belegschaftsziffer 
der Saargruben immer weiter. Damit erhöhte 
sich auch die Beitragseinnahme der Saarknapp 
schaft ständig, sodaß eine allgemeine Erhöhung 
der Leistungen durchgeführt werden konnte. Das 
trifft in erster Linie auf die Knappschaftsrenten 
zu, die nur mit 50 % zur Zahlung angewiesen 
wurden. Es wurde deshalb eine Neuregelung 
getroffen, die ab 1. Juli 1946 Geltung besitzt mit 
folgender Wirkung: 
vor Juli ab Juli 
1946 
Knappschaftsrente 
Zahlung 
50 % 
75 o/o 
Knappschaftsvollrente 
Kürzung 
32,— 
25,— 
Witwenrente 
,, 
5,— 
5,— 
Witwenvollrente 
,, 
25,— 
20,— 
Es wurden also ab Juli 1946 erhöht: 
Knappschaftsrente um 25 °/o 
Knappschaftsvollrente ,, 7,— RM 
Witwenvollrente „ 5,— RM 
In der Krankenversicherung konnte das Kran 
kengeld auch wieder auf den gesetzlichen Stand 
von 50 % des Grundlohnes erhöht werden. Dar 
über hinaus wird die Verwaltung bemüht blei 
ben, auch die Familienzuschläge wieder auf den 
alten Stand bringen zu können.
	        
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