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Höhe weiterzahlen können. Aber, wie gesagt, es
kam anders, das ganze Geld war verpulvert.
Die Saarknappscha.t mußte deshalb auf an
deren Wegen Hilfe schaffen und zwar mußte
sie versuchen, Zuschüsse zu bekommen, die das
Reich auch schon laut Gesetz zu zahlen hatte.
Das war umso dringlicher, als sie schon im
Monat Mai 1945 ihre Pensionszahlung nur bis
zum Höchstbetrag von RM. 80.— durchführen
konnte und für die Monate Juni, Juli, August
1945 überhaupt kein Geld zur Pensionszahlung
zur Verfügung hatte. Es gelang ihr dann, mit
Hilfe der Militärregierung, vom Oberpräsidium
in Neustadt einen erst- und einmaligen Zuschuß
in Höhe von vier Millionen Mark zu erhalten.
Damit konnte für die Monate September
und Oktober wieder eine Rentenzahlung
mit stark gekürzten Beträgen auf folgender
Basis durchgeführt werden:
i. Sept. i. Okt.
RM
Knappschaftsrente Höchstbetrag
50,—
40 —
Knappschaftsvollrente „
50,—
60,—
Witwenrente „
30,—
25,—
Witwenvollrente „
30,—
35,—
Waisenrente „
20,—
10,—
Zwischenzeitlich führten die Bemühungen
beim Regierungspräsidium Saar um einen lau
fenden Zuschuß zum Erfolge. Mit Genehmigung
der Militärregierung erhält die Saarknappschalt
einen Zuschuß in Form eines Barkredits gegen
Vi °/o Zinsen in Höhe von monatlich zweieinhalb
Millionen Mark. Damit war wieder eine feste
Dispositionsgrundlage gegeben zur Ordnung
einer laufenden Rentenzahlung im Rahmen der
verfügbaren Einnahmen. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, daß die Grubenbelegschaft da
mals von Monat zu Monat anwuchs und damit
auch die Beitragseinnahme, wurden die Lei
stungen in der Rentenversicherung wie folgt
festgesetzt bzw. korrigiert:
Knappschaftstreuegeld Zahlung eingestellt
Knappschaftssold (Alterspens.) „ „
Knappschaftsrente
Knappschaftsvollrente
Witwenrente
Witwenvollrente
„ 50 °/o
Kürzung 32,— RM
„ 5,— „
„ 25— „
Daneben mußten aber auch die Leistungen
der knappschaftlichen Krankenversicherung stark
gekürzt werden. Besonders empfindlich machte
sich hier die Kürzung des Krankengeldes auf
40 °/o des Grundlohnes bemerkbar, womit das
Krankengeld sogar unter dem gesetzlich vor
geschriebenen Satz lag.
Diese schweren Verluste waren für die Berg
leute sehr schmerzlich. Wir rekapitulieren: Im
Monat Mai 1945: Rentenzahlung bis zum Höchst
betrage von RM 80,—. Im Monat Juni, Juli,
August 1945: keine Rentenzahlung. In den
Monaten September und Oktober 1945: Renten
zahlung bis zum Höchstbetrage von RM 50,—
bzw. 40,— und 60,—. Leider ist auch bis heute
noch nicht möglich geworden, den Bergleuten
diesen großen Schaden wieder gut zu machen
b) Einstellung von Leistungen
Eine besondere Folge des großen Nazibank
rotts besteht darin, daß einzelne Leistungen der
Knappschaft ganz eingestellt werden mußten,
und zwar 1. das Bergmannstreuegeld und 2.
der Knappschaftssold (Alterspension). Das Berg
mannstreuegeld war eine ausgesprochene
Kriegsleistung zur Steigerung der Kohlenge
winnung. So sehr die Saarknappschaft auch
nach dem Kriege den betreffenden Bergleuten
diese Sonderleistung gönnen würde, mußte sie
trotzdem dieselbe einstellen, um die allgemeinen
Rentenleistungen nicht noch mehr kürzen zu
müssen, als das ohnedem erfolgen mußte. Sinn
und Zweck der Knappschaftsversicherung ist
nämlich in erster Linie, den wirklich invaliden
und arbeitsunfähigen Bergleuten so weit als
möglich die Weiterexistenz zu sichern. Aehn-
lich verhält es sich mit der Alterspension. Sie
wurde den Bergleuten gewährt, die das 50.
Lebensjahr vollendet hatten und 25 Berufsjahre
als Bergmann zählen konnten, ir> denen sie
mindestens 15 Jahre wesentlich bergmännische
Arbeit (im direkten Zusammenhang mit der
Kohlengewinnung) verrichtet hatten, unabhän
gig davon, ob sie invalide oder berufsunfähig
waren oder noch im Arbeitsverhältnis weiter
verblieben. Auch diese Leistung muß wegen
des Mangels an finanziellen Mitteln ruhen, zu
mal fast alle Empfänger dieser Leistung durch
Weiterarbeit auf der Grube oder in sonstigen
Betrieben über ein eigenes Einkommen ver
fügen.
III. Die neuen Leistungen
Im Laufe der Zeit stieg die Belegschaftsziffer
der Saargruben immer weiter. Damit erhöhte
sich auch die Beitragseinnahme der Saarknapp
schaft ständig, sodaß eine allgemeine Erhöhung
der Leistungen durchgeführt werden konnte. Das
trifft in erster Linie auf die Knappschaftsrenten
zu, die nur mit 50 % zur Zahlung angewiesen
wurden. Es wurde deshalb eine Neuregelung
getroffen, die ab 1. Juli 1946 Geltung besitzt mit
folgender Wirkung:
vor Juli ab Juli
1946
Knappschaftsrente
Zahlung
50 %
75 o/o
Knappschaftsvollrente
Kürzung
32,—
25,—
Witwenrente
,,
5,—
5,—
Witwenvollrente
,,
25,—
20,—
Es wurden also ab Juli 1946 erhöht:
Knappschaftsrente um 25 °/o
Knappschaftsvollrente ,, 7,— RM
Witwenvollrente „ 5,— RM
In der Krankenversicherung konnte das Kran
kengeld auch wieder auf den gesetzlichen Stand
von 50 % des Grundlohnes erhöht werden. Dar
über hinaus wird die Verwaltung bemüht blei
ben, auch die Familienzuschläge wieder auf den
alten Stand bringen zu können.