Die Knappschaftsberufsgenossenschaft
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaft, über
deren Aufbau und Wirksamkeit in weiten
Kreisen vielfach Unkenntnis besteht, ist die
Trägerin der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
für den Bergbau und die ihm angeschlossenen
Betriebe. Ihre Aufgaben sind folgende:
I. Wiedergutmachung von Unfallschäden,
II. Verhüten von Unfällen,
III. Fürsorge für Unfallverletzte.
Die Reichsknappschaft, mit der sie oft ver¬
wechselt wird, besagt sich mit der Krankheits-,
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Dag sich
Liese Arbeitsgebiete gelegentlich berühren, zu¬
weilen sogar überschneiden, ergibt sich aus der
Natur der Sache. Die Regelung dieser Be¬
ziehungen ist jedoch durchaus überwiegend eine
Sorge und Angelegenheit der Juristen. Der
Wesenskern der Knappschafts-Berufsgenossen-
schaft ist bergmännisch.
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaft unter¬
liegt der Aufsicht des Reichsversicherungsamts in
Berlin. In dieser Stadt befindet sich ihre Haupt¬
verwaltung. Sie untersteht einem ehrenamt¬
lichen Leiter. Die ganze Knappschafts-Berufs-
genossenschaft gliedert sich in 8 Sektionen, welche
die einzelnen Bergbaubezirke Deutschlands,
räumlich getrennt, umfassen. Die Sektionsver¬
waltungen unterstehen je einem verantwort¬
lichen Geschäftsträger; außerdem hat der Ge-
nosienfchaftsleiter für jeden Sektionsbereich
einen der Führer der Betriebe ehrenamtlich als
seinen Stellvertreter bestellt.
Die für den Saarbergbau zuständige Sektion I
in Bonn bearbeitet die bergbauliche Unfallver¬
sicherung für den Steinkohlenbergbau um Aachen,
am linken Niederrhein und im Saarland, für
die rheinische und westerwälder Braunkohle, so¬
wie die hessische Braunkohle und endlich für den
gesamten westdeutschen Erzbergbau und den
größten Teil der besonderen bergbaulichen Ge¬
winnungen im Westen unseres Vaterlandes
(Dachschiefer, Basalt, Schwerspat, Bauxit, Braun¬
stein u. a. m.). Die Zahl der versicherten Per¬
sonen im Bezirk der Sektion I beläuft sich auf
rund 130 000.
Es gilt nun zunächst darzustellen, was die
Sektion I für das Wiedergutmachen von Unfall¬
schäden tut. Vorauszuschicken ist dabei, daß es
sich hierbei nur um Betriebsunfälle handelt,
d. h. um körperliche Schäden, die ein An¬
gehöriger der Gefolgschaft während seiner Tätig¬
keit im Betriebe erleidet, und um bestimmte Be¬
rufskrankheiten.
Die erste Sorge bei Betriebsunfällen ist, daß
der Betroffene möglichst rasch und sachgemäß
ärztliche Hilfe erhält. Zu diesem Zweck hat die
Sektion seit langen Jahren ihr Augenmerk auf
die Schaffung einer einwandfrei arbeitendem
„Ersten Hilfe" gerichtet. Der Verletzte erhält
einen Notverband oder wird sonst versorgt durch!
Laienhelfer, d. h. durch besonders ausgebildete
Nothelfer, deren in jeder Steigerabteilung uni
auf jeder Schicht mehrere vorhanden sind. Sie!
sorgen zusammen mit dem Heildiener des Werks
dafür, daß der Mann so schnell wie möglich
einem Unfallarzt zugeführt wird, welcher die
fernere Behandlung übernimmt oder die Ueber-
führung in ein Krankenhaus veranlaßt. Es ist
heute jedem Bergamnn bekannt, daß frühzeitiges
Eintreten ärztlicher Behandlung eine der
Grundbedingungen guter Heilerfolge ist.
Für die Verwaltung der Sektion ist es jedoch
keineswegs damit abgetan, daß sie ihre Unfall¬
verletzten in den Händen erfahrener Aerzte weist
Sie verfolgt vielmehr den weiteren Verlauf de:
Behandlung und Heilung mit größter Aufmerk¬
samkeit, da sie das Recht hat, einzugreifen, wem
ihrer Ansicht nach auf anderem Wege der Heil¬
erfolg besser oder schneller eintreten würde.
Während der Verletzte sich in der Heilbehand¬
lung befindet, läuft das Verfahren zur Fest¬
stellung der Familien- und Arbeitsverhältnisse,
welches schließlich in das Verfahren zur Fest-?
stellung der Rente mündet, soweit der Verletzte
nicht wieder arbeitsfähig aus der Kur entlassest
wird.
Die Höhe einer Unfallrente wird nach dem
Maße festgesetzt, in dem die Erwerbsfähigkeil
des Versicherten durch Unfallsolgen herabgesetzt
ist. Hierzu sind recht häufig schwierige und zeit¬
raubende Ermittelungen erforderlich, die nur
der zu beurteilen vermag, der sich mit diesen
Dingen gründlich befaßte; so erklärt es sich, dast
zuweilen ein langer Zeitraum zwischen Unfall
und Rentenfestsetzung liegt. Er könnte oft nicht
unwesentlich verkürzt werden, wenn der Ver¬
letzte selbst sich recht lebhaft um Klärung der
Zusammenhänge bemühte.
Die llnfallrente wird nicht von
derSektionsverwaltung festgesetzt,
sondern von besonderen Ausschüs¬
se n , d i e in jeder Hinsicht von der
Verwaltung unabhängig sind.
Man könnte nun vielleicht annehmen, daß die-
Tätigkeit der Sektion mit Festsetzung der Rentes
ihr Ende erreicht. Das trifft jedoch keineswegs
zu. Auch die Rentenempfänger werden weiter
überwacht in der Absicht, jeglicher Verschlimme¬
rung ihres Zustandes nach Kräften vorzubeugen
Eine sorgfältigst geschaffene, weitverzweigte Or¬
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