Full text: 66.1938 (0066)

Die Knappschaftsberufsgenossenschaft 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaft, über 
deren Aufbau und Wirksamkeit in weiten 
Kreisen vielfach Unkenntnis besteht, ist die 
Trägerin der reichsgesetzlichen Unfallversicherung 
für den Bergbau und die ihm angeschlossenen 
Betriebe. Ihre Aufgaben sind folgende: 
I. Wiedergutmachung von Unfallschäden, 
II. Verhüten von Unfällen, 
III. Fürsorge für Unfallverletzte. 
Die Reichsknappschaft, mit der sie oft ver¬ 
wechselt wird, besagt sich mit der Krankheits-, 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Dag sich 
Liese Arbeitsgebiete gelegentlich berühren, zu¬ 
weilen sogar überschneiden, ergibt sich aus der 
Natur der Sache. Die Regelung dieser Be¬ 
ziehungen ist jedoch durchaus überwiegend eine 
Sorge und Angelegenheit der Juristen. Der 
Wesenskern der Knappschafts-Berufsgenossen- 
schaft ist bergmännisch. 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaft unter¬ 
liegt der Aufsicht des Reichsversicherungsamts in 
Berlin. In dieser Stadt befindet sich ihre Haupt¬ 
verwaltung. Sie untersteht einem ehrenamt¬ 
lichen Leiter. Die ganze Knappschafts-Berufs- 
genossenschaft gliedert sich in 8 Sektionen, welche 
die einzelnen Bergbaubezirke Deutschlands, 
räumlich getrennt, umfassen. Die Sektionsver¬ 
waltungen unterstehen je einem verantwort¬ 
lichen Geschäftsträger; außerdem hat der Ge- 
nosienfchaftsleiter für jeden Sektionsbereich 
einen der Führer der Betriebe ehrenamtlich als 
seinen Stellvertreter bestellt. 
Die für den Saarbergbau zuständige Sektion I 
in Bonn bearbeitet die bergbauliche Unfallver¬ 
sicherung für den Steinkohlenbergbau um Aachen, 
am linken Niederrhein und im Saarland, für 
die rheinische und westerwälder Braunkohle, so¬ 
wie die hessische Braunkohle und endlich für den 
gesamten westdeutschen Erzbergbau und den 
größten Teil der besonderen bergbaulichen Ge¬ 
winnungen im Westen unseres Vaterlandes 
(Dachschiefer, Basalt, Schwerspat, Bauxit, Braun¬ 
stein u. a. m.). Die Zahl der versicherten Per¬ 
sonen im Bezirk der Sektion I beläuft sich auf 
rund 130 000. 
Es gilt nun zunächst darzustellen, was die 
Sektion I für das Wiedergutmachen von Unfall¬ 
schäden tut. Vorauszuschicken ist dabei, daß es 
sich hierbei nur um Betriebsunfälle handelt, 
d. h. um körperliche Schäden, die ein An¬ 
gehöriger der Gefolgschaft während seiner Tätig¬ 
keit im Betriebe erleidet, und um bestimmte Be¬ 
rufskrankheiten. 
Die erste Sorge bei Betriebsunfällen ist, daß 
der Betroffene möglichst rasch und sachgemäß 
ärztliche Hilfe erhält. Zu diesem Zweck hat die 
Sektion seit langen Jahren ihr Augenmerk auf 
die Schaffung einer einwandfrei arbeitendem 
„Ersten Hilfe" gerichtet. Der Verletzte erhält 
einen Notverband oder wird sonst versorgt durch! 
Laienhelfer, d. h. durch besonders ausgebildete 
Nothelfer, deren in jeder Steigerabteilung uni 
auf jeder Schicht mehrere vorhanden sind. Sie! 
sorgen zusammen mit dem Heildiener des Werks 
dafür, daß der Mann so schnell wie möglich 
einem Unfallarzt zugeführt wird, welcher die 
fernere Behandlung übernimmt oder die Ueber- 
führung in ein Krankenhaus veranlaßt. Es ist 
heute jedem Bergamnn bekannt, daß frühzeitiges 
Eintreten ärztlicher Behandlung eine der 
Grundbedingungen guter Heilerfolge ist. 
Für die Verwaltung der Sektion ist es jedoch 
keineswegs damit abgetan, daß sie ihre Unfall¬ 
verletzten in den Händen erfahrener Aerzte weist 
Sie verfolgt vielmehr den weiteren Verlauf de: 
Behandlung und Heilung mit größter Aufmerk¬ 
samkeit, da sie das Recht hat, einzugreifen, wem 
ihrer Ansicht nach auf anderem Wege der Heil¬ 
erfolg besser oder schneller eintreten würde. 
Während der Verletzte sich in der Heilbehand¬ 
lung befindet, läuft das Verfahren zur Fest¬ 
stellung der Familien- und Arbeitsverhältnisse, 
welches schließlich in das Verfahren zur Fest-? 
stellung der Rente mündet, soweit der Verletzte 
nicht wieder arbeitsfähig aus der Kur entlassest 
wird. 
Die Höhe einer Unfallrente wird nach dem 
Maße festgesetzt, in dem die Erwerbsfähigkeil 
des Versicherten durch Unfallsolgen herabgesetzt 
ist. Hierzu sind recht häufig schwierige und zeit¬ 
raubende Ermittelungen erforderlich, die nur 
der zu beurteilen vermag, der sich mit diesen 
Dingen gründlich befaßte; so erklärt es sich, dast 
zuweilen ein langer Zeitraum zwischen Unfall 
und Rentenfestsetzung liegt. Er könnte oft nicht 
unwesentlich verkürzt werden, wenn der Ver¬ 
letzte selbst sich recht lebhaft um Klärung der 
Zusammenhänge bemühte. 
Die llnfallrente wird nicht von 
derSektionsverwaltung festgesetzt, 
sondern von besonderen Ausschüs¬ 
se n , d i e in jeder Hinsicht von der 
Verwaltung unabhängig sind. 
Man könnte nun vielleicht annehmen, daß die- 
Tätigkeit der Sektion mit Festsetzung der Rentes 
ihr Ende erreicht. Das trifft jedoch keineswegs 
zu. Auch die Rentenempfänger werden weiter 
überwacht in der Absicht, jeglicher Verschlimme¬ 
rung ihres Zustandes nach Kräften vorzubeugen 
Eine sorgfältigst geschaffene, weitverzweigte Or¬ 
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