Full text: 66.1938 (0066)

Die Entwicklung des saarländischen Bergbaues 
bis zur französischen Revolution 1792|93 
Es kann wohl als bekannt vorausgesetzt wer¬ 
den, daß unsere engere Saarheimat vor der 
französischen Revolution 1792/93 in eine Reihe 
politisch selbständiger Kleinstaaten oder auch 
Herrschaften zersplittert war, die in ihrer Ge¬ 
samtheit die ehemaligen preußischen Kreise Saar¬ 
brücken, Saarlouis, Ottweiler, weiterhin einen 
kleinen Teil des Kreises St. Wendel, ferner die 
im Osten anstoßenden bayerischen Kantone St. 
Ingbert und Waldmohr einschlössen. 
An größeren Territorien kamen in Frage: 
1. die Grafschaft Saarbrücken nebst der Herrschaft 
Ottweiler. Landesherren waren ursprünglich 
die Grafen von Saarbrücken, seit dem Jahre 
1380 die vormals gräfliche, später fürstliche 
Familie Nassau-Saarbrücken, 
2. die Herrschaft Illingen. Lehnsherren x aren 
seit dem 14. Jahrhundert das Reichsritter¬ 
geschlecht von Kerpen, 
3. die Herrschaft von Blieskastel. Der Besitz ge¬ 
hörte ursprünglich der gräflichen Familie von 
Castel, später, seit dem Jahre 1660, als Lehen 
dem alten Reichsrittergeschlecht von der Leyen. 
Kleinere selbständige Territorien waren 
folgende Herrschaftssitze: 
4. Labach und Schwarzenholz — Saarwellingen 
— Nalbach — Hüttersdorf — Lebach und 
Tholey; 
5. auch ein Teil des vormaligen Herzogtums 
Lothringen, bestehend aus den Ortschaften 
Saarlouis, Fraulautern, Ensdorf und Lisdorf 
galt als selbständiges Territorium. 
Abgesehen von dem lothringischen Territorium 
"galt in sämtlichen Herrschaftsbezirken vor dem 
Jahre 1793 das gemeine deutsche Bergrecht. Nach 
diesem konnte das sogenannte Bergregal bzw. das 
Recht, Bergwerke zu treiben, nur durch den 
Kaiser an einzelne Territorialherren verliehen 
werden. Die Verleihung mußte beim Regierungs¬ 
wechsel durch eine neue Bestätigung erwirkt wer¬ 
den. So erhielt beispielsweise Fürst Johann von 
Nassau-Weilburg im Jahre 1371 von Kaiser 
Karl IV. für die Grafschaft Saarbrücken die 
Reichslehen mit allen Freiheiten, Herrlichkeiten, 
Geleit-, Wasserfluh-, Wildbahn-, Bergwerks-, 
Münz- und sonstigen Rechten. 
Obwohl nach dem gemeinen deutschen Recht 
die Steinkohle eigentlich nicht zum Regal (Ver¬ 
fügungsrecht) gehörte, galt sie schon früh als dem 
Verfügungsrechte der Landesherren unterworfen. 
Dieses bekundet auch ein sogenanntes „Schöffen¬ 
weisthum" von Neumünster bei Ottweiler aus 
dem Jahre 1429, das die Steinkohle den Metallen 
gleichstellt. Das Schriftstück hat folgenden Wort¬ 
laut: 
„Item hait der scheffen gewißt, daz alle 
fondt in der graffeschaft von Otwillre, is sy 
uff dem lehen oder anderswo, under der 
erden oder über der erden, is sy von golde, 
silber, kupfer, bly, isen, steynekolen oder 
was man fondt nennen mag, das der eyner 
Herrschaft von Sarbrucken sy und mit rechte 
zugehorent." 
Das Deutsch jener Zeit für uns in verständliche 
Form gebracht, würde die Verfügung wie folgt 
lauten: 
„Die Schöffen lassen heute wissen, daß alle 
Funde in der Grafschaft von Ottweiler, es fei 
auf dem Lehen oder anderswo, unter der Erde 
oder über der Erde, es fei Gold, Silber, j 
Kupfer, Blei, Eisen, Steinkohlen oder anderes, ; 
wie oder was man den Fund nennen mag, daß 
dieser der Herrschaft von Saarbrücken mit 
Recht zugehört." 
Es sei jedoch erwähnt, daß für keines der selb- - 
ständigen Territorien eine landesherrliche Ver¬ 
fügung bezüglich der Steinkohlen herausgegeben 
wurde, umgekehrt ist aber auch keine Frei¬ 
erklärung des Steinkohlenbergbaues ergangen. 
So ist auch in der ganzen Fürstenzeit, abweichend ■ 
von den übrigen Vergbaubezirken, für das Saar¬ 
gebiet keine ausführliche Bergordnung erlassen 
worden. Die Pfalz-Zweibrücker Regierung hat 
eine solche vom Jahre 1590 aufzuweisen und 
mehrfache Verleihungen von Steinkohlenberg¬ 
werken am Glan vorgenommen. 
Die im 16. Jahrhundert an verschiedenen 
Stellen des Saarlandes bekannt gewordene 
Kohlengräberei soll dem Vernehmen nach stets 
mit landesherrlicher Genehmigung erfolgt sein, 
entweder war ein jährlicher Zins vereinbart 
oder der Kohlengräber hatte einen gewissen Teil 
der Förderung an die Herrschaft abzuführen. 
Nahm die Kohlengewinnung einen größeren 
Umfang an, so erhielt der Kohlengräber vom 
Landesherrn eine zunftmäßige Ordnung; der 
Zins wurde in diesem Falle von der Zunft¬ 
gemeinde erhoben. 
Es darf mit Recht angenommen werden, daß 
bereits gegen Ende des 15. Jahrhunderts in der 
Umgegend von Sulzbach-Dudweiler und 
Wellesweiler sowie im Kohlwalde' 
bei Wiebelskirchen die Kohlengräberei 
betrieben wurde. Der Besinn derselben ist mit 
Bestimmtheit nicht zu ermitteln. Es erscheint 
jedoch selbstverständlich, daß sich die damalige 
Kohlengewinnung auf eine regellose Gräberei 
beschränkte, ähnlich der vielen wilden Kohlen- 
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