zuzeigen, auch wenn Menschen nicht verletzt wor¬
den sind.
(3) Die übrigen Aufsichtspersonen müssen solche
Ereignisse unverzüglich dem Betriebsführer mel¬
den.
Ii. Ortsälteste
§ 341. (1) Für jeden Arbeitspunkt und jedes
Drittel ist ein geeigneter Hauer als Ortsältester
zu bestellen. Bleibt er aus, so ist für ihn ein
Vertreter zu bestimmen.
(2) Für lange Abbaustötze müssen so viele
Ortsälteste bestellt werden, wie für die Erfül¬
lung der sicherheitlichen Pflichten erforderlich
sind.
8 342. Der Ortsälteste hat seine Kamerad¬
schaft zur Befolgung dieser Verordnung und der
dazu gegebenen Weisungen der Aufsichtspersonen
anzuhalten. Die Mitglieder der Kameradschaft
müssen diese Weisungen befolgen.
C. Dienstanweisungen
§ 343. Wer nach dieser Verordnung eine
Dienstanweisung erhalten hat, mutz sie befolgen.
I). Bekanntmachungen
Zulassung
8 344. Die in 8§ 118, 156 und 171 vorgesehe¬
nen Zulassungen werden im Ministerialblatt für
Wirtschaft und Arbeit bekannt gemacht.
Zechenbuch
8 345. (1) Der Betriebsführer hat ein Zechen¬
buch nach näherer Bestimmung des Oberberg¬
amts zu führen.
(2) Der Betriebsführer mutz die Eintragungen
den Aufsichtspersonen unverzüglich bekannt ge¬
ben. Sie haben die Kenntnisnahme durch Unter¬
schrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind
aufzubewahren.
Bekanntmachungen an die Beleg¬
schaft
8 346. (1) Der Betriebssichrer mutz zur Be¬
kanntmachung an die Belegschaft aushängen:
a) berggesetzlich oder bergpolizeilich vorgeschrie¬
bene Bekanntmachungen,
b) Verfügungen der Bergbehörden auf deren be¬
sondere Anweisung.
(2) Die vorgeschriebenen Aushänge, Anschläge
und Tafeln müssen stets gut lesbar sein.
8 347. (1) Jedem Arbeiter ist bei der An¬
legung ein Auszug aus dieser Vergpolizeiver-
ordnung in Buchform gegen Empfangsbescheini-
160
gung auszuhändigen. Der Auszug mutz folgend«!
Vorschriften mit den dazu gehörigen Ueberschrif-
ten enthalten:
88 1—6, 9, 12—16, 17 Abs. 2, 20, 21, 22*
Abs. 1 und 3, 23—27, 29—34, 36—39, 42, 46;
47, 49 Abs. 2, 50, 51, 56—69, 70 Abs. 1, 71
73, 77, 78, 82 Abs. 2 und 3. 84—87, 90, 91,
100 Abs. 2, 101, 114 Abs. 1, 115, 118—122,’124
130—132, 136, 142, 144, 145 Abs. 2, 151, 155—157,
161—163, 166—168, 172, 174—176, 178-182,
185—198, 199—235, 244—247, 248 Abs. 3, 259
Abs. 1 und 2, 262, 275, 278 Abs. 1, 285 Abs. 1,1
288, 291—295, 298—302, 310, 317, 321, 324 Abs. 4, j
325—330, 335, 338, 341—343, 349.
(2) Diesem Auszug ist ein Abdruck der 8§&|
und 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen!
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 >
als Anhang beizufügen.
(3) Ein gleicher Auszug ist an geeigneter
Stelle auszuhängen.
(4) Jeder Aufsichtsperson ist ein Abdruck der j
gesamten Bergpolizeiverordnung gegen Emp¬
fangsbescheinigung auszuhändigen.
Abschnitt 13. Schlustbeftimmungen
A. Genehmigungen
8 348. (1) Ausnahmen von dieser Verordnung
genehmigt auf Antrag des Bergwerksbesitzers
das Oberbergamt, soweit nicht der Bergrevier¬
beamte für zuständig erklärt ist.
(2) Genehmigungen und Ausnahmegenehmi¬
gungen werden schriftlich erteilt. Wenn sie
widerruflich, befristet oder unter anderen Ein-
schränkunger erteilt werden, wird das besonders
zum Ausdruck gebracht.
B. Strafen
8 349. Zuwiderhandlungen gegen diese Bere
Polizeiverordnung werden nach den gesetzlicher'
Bestimmungen bestraft.
C. Inkrafttreten *)
D. Uebergangsbestimmungen *)
Bonn, den 1. Oktober 1934.
Preutzisches Oberbergamt
H e y e r
*) Hier nicht abgedruckt, weil für das Saar¬
land nicht gültig. (Vergleiche die vorn Seite 128
abgedruckte Bergpolizeiverordnung vom 1. 9. 1935
und die dortigen Vorschriften über das Jnkrast-
rreten und die dortigen Uebergangsbestim¬
mungen.)
verdrunnen mul) zugedeckt werden, bevor das lrind darin ertrunken ist!