Einmannbelegung
§ 315. (1) Abbaubetriebe, Aufhauen, Aufbrüche
und Arbeiten in Schächten uno Gestellbrems-
bergen dürfen nur dann mit einem einzelnen
Mann belegt werden, wenn andere Leute ständig
in Rufweite sind. Das gilt auch bei Aufwäl-
tigen von Brüchen und beim Rauben von
Zimmerungen.
(2) Vereinzelt liegende Ortsbetriebe dürfen
mit nur einem Mann nicht belegt werden.
B. Schutz der Gesundheit
Schutz gegen Staub
§ 316. In allen staubenden Betrieben über
Tage ist der Staub regelmäßig zu entfernen. An
Stellen starker Staubentwicklung sind nach Mög¬
lichkeit Staubabsaugungsvorrichtungen anzu¬
bringen.
8 317. (1) Bei maschineller Bohrarbeit in Ee-
steinsbetrieben sind geeignete Vorkehrungen zum
Schutz gegen den Vohrstaub zu treffen.
(2) Bohrhämmer sind in Gesteinsbetrieben, so¬
weit die Arbeit es gestattet, durch besondere
Vorrichtungen zu halten oder zu stützen.
8 318. In Gesteinsbetrieben dürfen nur Ar¬
beiter beschäftigt werden, die dazu nach ärzt¬
lichem Zeugnis tauglich sind (8 311, Abs. 2).
Das gilt nicht für Ersatzleute, die vorübergehend
beschäftigt werden.
Schutz gegen Schlamm und Wasser
8 319. (1) In Strecken, die zur Förderung und
Fahrung dienen, ist für ausreichenden Wasser¬
abzug zu sorgen.
(2) Schlammansammlungen sind regelmäßig
zu beseitigen.
8 320. Wenn sich bei Arbeiten an nassen
Stellen unter Tage das dauernde Durchnässen
der gewöhnlichen Kleidung nicht vermeiden läßt,
mutz der Vergwerksbesitzer wasserdichte Kleidung
zur Verfügung stellen.
Alkoholverbot
8 321. Das Mitführen und der Eenutz geistiger
Getränke sind verboten.
Bleivergiftung
8 322. Für die Verwendung bleihaltiger An¬
strichstoffe und die Entfernung bleihaltiger An¬
striche gelten die allgemeinen polizeilichen Be-
- ftimmungen.
Umkleide- und Baderäume
8 323. (1) Jede Schachtanlage, auf der Leute
regelmäßig ein- und ausführen, mutz Räume zum
Umkleiden und eine Brausebadeanlage haben.
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Für Arbeiter unter 18 Jahren müssen besonderes
Räume und Brausen vorhanden sein.
(2) Die Räume müssen gereinigt, gelüftet und.
in der kalten Jahreszeit geheizt werden.
(3) Warmwasserbereiter für die Brausebäder,
müssen in einem besonderen Raum aufgestellt
sein.
(4) Für die Bäder mutz gesundheitlich ein¬
wandfreies Wasser benutzt werden. Gruben-!
wasser darf hierzu nur mit Genehmigung des
Bergrevierbeamten benutzt werden.
(5) Die Kosten der Untersuchung von Wasser¬
proben, die die Bergbehörde genommen hat, *
trägt der Bergwerksbesitzer.
Aborte
8 324. (1) Ueber Tage sind Aborte in aus¬
reichender Zahl einzurichten.
(2) Unter Tage sind an geeigneten Stellen
Kübel aufzustellen, die undurchlässig, fest ver¬
schließbar und trag- oder fahrbar sind. Sie dür¬
fen nur über Tage entleert werden.
(3) Alle Aborte sind unter Benutzung von
Entkeimungsmitteln sauber und gebrauchsfähig
zu erhalten.
(4) Die Entleerung des Kotes an anderen
Stellen als auf den Aborten ist verboten.
6. Schutz gegen Verletzungen besonderer Art
S ch u h w e r k
8 325. Unter Tage mutz widerstandsfähiges
Schuhwerk getragen werden.
Kopfschutz.
8 326. Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr vor
Kopfverletzungen in besonderem Matze besteht
(z. B. beim Schachtabteufen, bei Ausbesserungs¬
arbeiten in Schächten), mutz widerstandsfähige
Kopfbedeckung getragen werden.
Abschnitt 17. Ausbildung
A. Hauerausbildung
8 327. (1) Als Hauer dürfen — abgesehen non j
den in der Ausbildung befindlichen Lehrhäuern
(8 328, Zffr. 3) — unr solche Bergleute beschäf¬
tigt werden, die einen Hauerschein besitzen.
(2) Der Anspruch auf den Hauerschein wird
durch das Bestehen der Hauerprüfung erworben.
8 328. Zur Hauerprüfung mutz zugelassen wer¬
den, wer
1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens 3 Jahre unter Tage gearbeitet
hat und
3. während dieser Zeit mindestens das letzte
Jahr (Lehrhauerzeit) in Hauerarbeiten ttctrt
einem Plan ausgebildet worden ist, den der'!
Bergwerksbesitzer aufgestellt und das Ober¬
bergamt genehmigt hat.
öelebre den Neuling!