Full text : 61.1933 (0061)

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6.  soviel  von  ihme  abhanget,  befördern,  deswegen
  auch
7.  seinen  Arbeiteren  alle  Schwürigkeiten,
welche  solche  denenjenigen,  so  Steinkohlen  laden
zu  Erpressung  einiges  Trinkgelds  machen,  untersagen
  und  dag  diesem  nachgelebet,  aufsehen.
8.  Uber  Einnahme  und  Ausgabe  deren  Kohlen
richtige  Rechnung  führen  und  besonders  die
verkaufende  und  von  denen  herrschaftlichen
Gruben  abgenohmen  werdende  Kohlen  mit
Bemerkung  derjenigen,  welche  solche  abgenohmen,
  genau  aufzeichnen,  darüber  als  auch
9.  über  den  Zustand  deren  Gruben  monatlich
einen  pflichtmätzigen  Bericht  abstatten,  sodann
10.  die  zu  diesem  Werk  nötige  auswärtige
Arbeiter  mit  genügsamer  der  Sachen  Überlegung
  aufs  genaueste  veraccordiren,  auch  dasfalsige
  getreue  Anweisung  zur  Zahlung  geben,
sofort
11.  den  weiters  etwa  erhaltenden  Instructionen

  und  Befehlen  getreulich  nachkommen
und  überhaubt
12. gnädigster  Herrschaft  getreu,  unterthänig
und  gehorsam  seye,  höchstdero  Bestes  beförderen,
den  Schaden  abwenden  und  sich,  wie  es  einem
getreuen  und  fleißigen  Oberbergsteiger  zustehet,
verhalten  solle  und  wolle."
„Diesem  allem  getreulich  nachzukommen,
wurde  von  Zens  mittels  körperlichen  Eydt  angelobet,
  solches  auch  durch  seine  Unterschrift  bestätiget
  (gez.  Michael  Zens)."
Der  Meyer  Rheinländer  hatte  den  neuen
Obersteiger  am  25.  November  der  gesamten
Grubenarbeiterschaft  und  der  Gemeinde  vorzustellen.

Bis  zum  23.  November  war  Zens  noch  einfacher
  Bergmann,  erhielt  als  solcher  für
17  Schichten  (die  Schicht  zu  12  Albus)  im
November  6  fl.  24  albus,  für  den  Rest  des
Monats  als  Obersteiger  8  Tage  Monatslohn
^  4  fl.

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Kochzeitsfest  im  16.  Icchrchundert.

Von  Friedrich  Z  o  e  p  f  l.

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Hochzeit  war  ein  großes  Volksfest,  das
oft  tagelang  dauerte.  Bei  fürstlichen  Hochzelten
  erschienen  oft  200—300  Gäste,  bisweilen
der  ganze  Adel  des  Landes.  Kurfürst  Friedrich  IO.
von  der  Pfalz  benötigte  bei  seiner  Vermählung  mit
Maria  Markgräfin  von  Brandenburg-Ansbach  1537
allein  für  die  männlichen  Gäste  50  Tafeln.  Der
Magdeburger  Rat  begrenzte  1544  die  Zahl  der
Hochzeitsgäste:  zu  patrizischen  Hochzeiten  dürften
nicht  mehr  als  72  Personen,  zu  den  Hochzeiten  der
vornehmsten  Kaufleute  und  der  Wohlhabenden  nicht
über  60,  zu  den  Hochzeiten  der  Handwerker  und  gemeinen
  Bürger  nicht  über  40,  zu  Hochzeiten  von
Knechten  und  Mägden  nur  18  Personen  geladen
werden.  Nicht  besser  war  es  im  Süden  des  Reiches.
Hippolyt  Guarinoni,  Stadt-  und  Stiftsarzt  zu  Hall
in  Tirol,  macht  seinen  Zeitgenossen  Vorhalt,  daß
auch  die  geringsten  Handwerker  bis  in  die  sechs,
sieben  oder  acht  Tafeln  voll  Hochzeitsgäste  hätten.
„Etlich  Obrigkeit",  fährt  Guarinoni  ironisch
weiter,  „die  sich  auff  den  Fraß  nit  nach  dem  beßten
verstehen  und  noch  die  fraß  Regten  nicht  gelernet
haben  noch  lernen  wöllen",  hätten  vor  kurzer  Zeit
solchen  Hochzeitsfraß  eingestellt  und  „sonderlich  den
Wirthen  und  Fraßmeistern,  so  den  beßten  Nutz  auß
diser  Fraßthorheit  klauben  und  einräumen,  ein  Zigl
eingelegt".  Dieser  „Fraßthorheit",  die  sozial  und
sittlich  so  verderblich  war,  einen  Zügel  anzulegen,
haben  noch  viele  andere  Obrigkeiten  versucht.  Der
Magdeburger  Rat  schrieb  z.  B.  in  der  schon  erwähnten
  Verordnung  von  1544  genau  die  Zahl  der
Mahlzeiten  und  Gänge  vor,  die  bei  einer  Hochzeit
verabreicht  werden  dürften.  Bei  den  Hochzeiten  der
Patrizier.  Kaufleute  und  Handwerker  dürften  zwei

Mahlzeiten  gegeben  werden,  mittags  und  abends,
bei  Hochzeiten  von  Dienstboten  nur  eine  Abendmahlzeit.
  Jede  Mahlzeit  dürfe  nur  aus  drei  Gerichten
  bestehen.  An  Getränken  dürfe  man  den
Gästen  Bier,  rheinische  oder  fränkische  Weine  vorsetzen,
  dagegen  keinerlei  Süßweine;  „diese  wollen  sich
die  Bürgermeister  von  Rats  wegen  bei  Verlobungen.
Hochzeiten,  Gastereien,  auch  sonst  bei  Verehrungen
gegen  Fremde  vorbehalten".  Einen  ganzen  Katalog
der  Mißbräuche,  die  das  hochzeitliche  Mahl  zu  einem
Abscheu  für  alle  ehrlichen  Leute  machten,  liefert  uns
Magister  Cyriakus  Spangenberg  im  Tal  Mansfeld
in  der  vierundvierzigsten  seiner  siebzig  Brautpredigten
  (Eisleben  1562).
Erstlich:  weil  viele  Gäste  nicht  zur  Trauung  in  die
Kirche  kommen  oder  während  der  Predigt  wieder
davonlaufen,  kommen  sie  lange  nicht  zu  Tische,  was
dann  viel  Ärger  unter  den  Geladenen  erregt.  Zum
andern:  junge  Gesellen  und  junge  Eheleute  setzen
sich  „oben  an  zu  Tische",  statt  daß  sie  die  älteren
Gäste  bedienen;  und  wenn  sie  bedienen,  so  machen
sie  sich  um  die  Frauen  und  Jungfrauen  herum  und
belästigen  diese  „mit  unhüpschen  Worten  und  unzüchtigen
  Reden".  Zum  dritten:  ist  kein  Kirchendiener
  auf  der  Hochzeit,  „so  fallet  man  on  gebet  in
die  Speise,  wie  die  unvernünftigen  Säue  zum
Troge".  Zum  vierten:  die  Eltern  ziehen  einen
ganzen  Schwarm  Kinder  mit  sich  auf  die  Hochzeit;
nicht  nur  werden  dadurch  die  Kinder  von  der  Schule
abgehalten,  sie  sehen  und  hören  auf  den  Hochzeiten
meist  nur  Schlechtes.  „Wenn  der  Teufel  selbst  eine
eigene  Bubenschule  anrichtet,  so  wüßte  ich  nicht,  ob
die  Kinder  mehr  Untugend  darinnen  lernen  köndten
denn  auff  den  Wirtschafften  jtziger  Zeit".  Zum
            
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