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6. soviel von ihme abhanget, befördern, deswegen
auch
7. seinen Arbeiteren alle Schwürigkeiten,
welche solche denenjenigen, so Steinkohlen laden
zu Erpressung einiges Trinkgelds machen, untersagen
und dag diesem nachgelebet, aufsehen.
8. Uber Einnahme und Ausgabe deren Kohlen
richtige Rechnung führen und besonders die
verkaufende und von denen herrschaftlichen
Gruben abgenohmen werdende Kohlen mit
Bemerkung derjenigen, welche solche abgenohmen,
genau aufzeichnen, darüber als auch
9. über den Zustand deren Gruben monatlich
einen pflichtmätzigen Bericht abstatten, sodann
10. die zu diesem Werk nötige auswärtige
Arbeiter mit genügsamer der Sachen Überlegung
aufs genaueste veraccordiren, auch dasfalsige
getreue Anweisung zur Zahlung geben,
sofort
11. den weiters etwa erhaltenden Instructionen
und Befehlen getreulich nachkommen
und überhaubt
12. gnädigster Herrschaft getreu, unterthänig
und gehorsam seye, höchstdero Bestes beförderen,
den Schaden abwenden und sich, wie es einem
getreuen und fleißigen Oberbergsteiger zustehet,
verhalten solle und wolle."
„Diesem allem getreulich nachzukommen,
wurde von Zens mittels körperlichen Eydt angelobet,
solches auch durch seine Unterschrift bestätiget
(gez. Michael Zens)."
Der Meyer Rheinländer hatte den neuen
Obersteiger am 25. November der gesamten
Grubenarbeiterschaft und der Gemeinde vorzustellen.
Bis zum 23. November war Zens noch einfacher
Bergmann, erhielt als solcher für
17 Schichten (die Schicht zu 12 Albus) im
November 6 fl. 24 albus, für den Rest des
Monats als Obersteiger 8 Tage Monatslohn
^ 4 fl.
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Kochzeitsfest im 16. Icchrchundert.
Von Friedrich Z o e p f l.
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Hochzeit war ein großes Volksfest, das
oft tagelang dauerte. Bei fürstlichen Hochzelten
erschienen oft 200—300 Gäste, bisweilen
der ganze Adel des Landes. Kurfürst Friedrich IO.
von der Pfalz benötigte bei seiner Vermählung mit
Maria Markgräfin von Brandenburg-Ansbach 1537
allein für die männlichen Gäste 50 Tafeln. Der
Magdeburger Rat begrenzte 1544 die Zahl der
Hochzeitsgäste: zu patrizischen Hochzeiten dürften
nicht mehr als 72 Personen, zu den Hochzeiten der
vornehmsten Kaufleute und der Wohlhabenden nicht
über 60, zu den Hochzeiten der Handwerker und gemeinen
Bürger nicht über 40, zu Hochzeiten von
Knechten und Mägden nur 18 Personen geladen
werden. Nicht besser war es im Süden des Reiches.
Hippolyt Guarinoni, Stadt- und Stiftsarzt zu Hall
in Tirol, macht seinen Zeitgenossen Vorhalt, daß
auch die geringsten Handwerker bis in die sechs,
sieben oder acht Tafeln voll Hochzeitsgäste hätten.
„Etlich Obrigkeit", fährt Guarinoni ironisch
weiter, „die sich auff den Fraß nit nach dem beßten
verstehen und noch die fraß Regten nicht gelernet
haben noch lernen wöllen", hätten vor kurzer Zeit
solchen Hochzeitsfraß eingestellt und „sonderlich den
Wirthen und Fraßmeistern, so den beßten Nutz auß
diser Fraßthorheit klauben und einräumen, ein Zigl
eingelegt". Dieser „Fraßthorheit", die sozial und
sittlich so verderblich war, einen Zügel anzulegen,
haben noch viele andere Obrigkeiten versucht. Der
Magdeburger Rat schrieb z. B. in der schon erwähnten
Verordnung von 1544 genau die Zahl der
Mahlzeiten und Gänge vor, die bei einer Hochzeit
verabreicht werden dürften. Bei den Hochzeiten der
Patrizier. Kaufleute und Handwerker dürften zwei
Mahlzeiten gegeben werden, mittags und abends,
bei Hochzeiten von Dienstboten nur eine Abendmahlzeit.
Jede Mahlzeit dürfe nur aus drei Gerichten
bestehen. An Getränken dürfe man den
Gästen Bier, rheinische oder fränkische Weine vorsetzen,
dagegen keinerlei Süßweine; „diese wollen sich
die Bürgermeister von Rats wegen bei Verlobungen.
Hochzeiten, Gastereien, auch sonst bei Verehrungen
gegen Fremde vorbehalten". Einen ganzen Katalog
der Mißbräuche, die das hochzeitliche Mahl zu einem
Abscheu für alle ehrlichen Leute machten, liefert uns
Magister Cyriakus Spangenberg im Tal Mansfeld
in der vierundvierzigsten seiner siebzig Brautpredigten
(Eisleben 1562).
Erstlich: weil viele Gäste nicht zur Trauung in die
Kirche kommen oder während der Predigt wieder
davonlaufen, kommen sie lange nicht zu Tische, was
dann viel Ärger unter den Geladenen erregt. Zum
andern: junge Gesellen und junge Eheleute setzen
sich „oben an zu Tische", statt daß sie die älteren
Gäste bedienen; und wenn sie bedienen, so machen
sie sich um die Frauen und Jungfrauen herum und
belästigen diese „mit unhüpschen Worten und unzüchtigen
Reden". Zum dritten: ist kein Kirchendiener
auf der Hochzeit, „so fallet man on gebet in
die Speise, wie die unvernünftigen Säue zum
Troge". Zum vierten: die Eltern ziehen einen
ganzen Schwarm Kinder mit sich auf die Hochzeit;
nicht nur werden dadurch die Kinder von der Schule
abgehalten, sie sehen und hören auf den Hochzeiten
meist nur Schlechtes. „Wenn der Teufel selbst eine
eigene Bubenschule anrichtet, so wüßte ich nicht, ob
die Kinder mehr Untugend darinnen lernen köndten
denn auff den Wirtschafften jtziger Zeit". Zum