Full text: 61.1933 (0061)

126 
6. soviel von ihme abhanget, befördern, des¬ 
wegen auch 
7. seinen Arbeiteren alle Schwürigkeiten, 
welche solche denenjenigen, so Steinkohlen laden 
zu Erpressung einiges Trinkgelds machen, unter¬ 
sagen und dag diesem nachgelebet, aufsehen. 
8. Uber Einnahme und Ausgabe deren Kohlen 
richtige Rechnung führen und besonders die 
verkaufende und von denen herrschaftlichen 
Gruben abgenohmen werdende Kohlen mit 
Bemerkung derjenigen, welche solche abgenoh¬ 
men, genau aufzeichnen, darüber als auch 
9. über den Zustand deren Gruben monatlich 
einen pflichtmätzigen Bericht abstatten, sodann 
10. die zu diesem Werk nötige auswärtige 
Arbeiter mit genügsamer der Sachen Über¬ 
legung aufs genaueste veraccordiren, auch das- 
falsige getreue Anweisung zur Zahlung geben, 
sofort 
11. den weiters etwa erhaltenden Instruc¬ 
tionen und Befehlen getreulich nachkommen 
und überhaubt 
12. gnädigster Herrschaft getreu, unterthänig 
und gehorsam seye, höchstdero Bestes beförderen, 
den Schaden abwenden und sich, wie es einem 
getreuen und fleißigen Oberbergsteiger zustehet, 
verhalten solle und wolle." 
„Diesem allem getreulich nachzukommen, 
wurde von Zens mittels körperlichen Eydt an¬ 
gelobet, solches auch durch seine Unterschrift be¬ 
stätiget (gez. Michael Zens)." 
Der Meyer Rheinländer hatte den neuen 
Obersteiger am 25. November der gesamten 
Grubenarbeiterschaft und der Gemeinde vorzu¬ 
stellen. 
Bis zum 23. November war Zens noch ein¬ 
facher Bergmann, erhielt als solcher für 
17 Schichten (die Schicht zu 12 Albus) im 
November 6 fl. 24 albus, für den Rest des 
Monats als Obersteiger 8 Tage Monatslohn 
^ 4 fl. 
-> h » n n m n 11 h ii 11 ii ii ii m n i!!!! i! 11 m 11 n 11 n,, n t m i m n i n n 11,11 n 111 m n i m 111111 it m n 11 m n m 11 m 111 m m 11 n m! n 11 m 111 n 111 n 11 m i m 111111 m 11111 m h M1111 n 11 n 1111 
w 
Kochzeitsfest im 16. Icchrchundert. 
Von Friedrich Z o e p f l. 
~i 11111 n 1111 r 11 m i m m m 11111 h H11 n 1111111111111111111111111111111111111111111111 m n 1111 n n i m 111111 i 1111111111 i i 11111111111111111111 m 11111111 i 111111 i i 111M1111111 m 11 ¡11 j 111 n 11 n m r 
Hochzeit war ein großes Volksfest, das 
oft tagelang dauerte. Bei fürstlichen Hoch- 
zelten erschienen oft 200—300 Gäste, bisweilen 
der ganze Adel des Landes. Kurfürst Friedrich IO. 
von der Pfalz benötigte bei seiner Vermählung mit 
Maria Markgräfin von Brandenburg-Ansbach 1537 
allein für die männlichen Gäste 50 Tafeln. Der 
Magdeburger Rat begrenzte 1544 die Zahl der 
Hochzeitsgäste: zu patrizischen Hochzeiten dürften 
nicht mehr als 72 Personen, zu den Hochzeiten der 
vornehmsten Kaufleute und der Wohlhabenden nicht 
über 60, zu den Hochzeiten der Handwerker und ge¬ 
meinen Bürger nicht über 40, zu Hochzeiten von 
Knechten und Mägden nur 18 Personen geladen 
werden. Nicht besser war es im Süden des Reiches. 
Hippolyt Guarinoni, Stadt- und Stiftsarzt zu Hall 
in Tirol, macht seinen Zeitgenossen Vorhalt, daß 
auch die geringsten Handwerker bis in die sechs, 
sieben oder acht Tafeln voll Hochzeitsgäste hätten. 
„Etlich Obrigkeit", fährt Guarinoni ironisch 
weiter, „die sich auff den Fraß nit nach dem beßten 
verstehen und noch die fraß Regten nicht gelernet 
haben noch lernen wöllen", hätten vor kurzer Zeit 
solchen Hochzeitsfraß eingestellt und „sonderlich den 
Wirthen und Fraßmeistern, so den beßten Nutz auß 
diser Fraßthorheit klauben und einräumen, ein Zigl 
eingelegt". Dieser „Fraßthorheit", die sozial und 
sittlich so verderblich war, einen Zügel anzulegen, 
haben noch viele andere Obrigkeiten versucht. Der 
Magdeburger Rat schrieb z. B. in der schon er¬ 
wähnten Verordnung von 1544 genau die Zahl der 
Mahlzeiten und Gänge vor, die bei einer Hochzeit 
verabreicht werden dürften. Bei den Hochzeiten der 
Patrizier. Kaufleute und Handwerker dürften zwei 
Mahlzeiten gegeben werden, mittags und abends, 
bei Hochzeiten von Dienstboten nur eine Abend¬ 
mahlzeit. Jede Mahlzeit dürfe nur aus drei Ge¬ 
richten bestehen. An Getränken dürfe man den 
Gästen Bier, rheinische oder fränkische Weine vor¬ 
setzen, dagegen keinerlei Süßweine; „diese wollen sich 
die Bürgermeister von Rats wegen bei Verlobungen. 
Hochzeiten, Gastereien, auch sonst bei Verehrungen 
gegen Fremde vorbehalten". Einen ganzen Katalog 
der Mißbräuche, die das hochzeitliche Mahl zu einem 
Abscheu für alle ehrlichen Leute machten, liefert uns 
Magister Cyriakus Spangenberg im Tal Mansfeld 
in der vierundvierzigsten seiner siebzig Braut¬ 
predigten (Eisleben 1562). 
Erstlich: weil viele Gäste nicht zur Trauung in die 
Kirche kommen oder während der Predigt wieder 
davonlaufen, kommen sie lange nicht zu Tische, was 
dann viel Ärger unter den Geladenen erregt. Zum 
andern: junge Gesellen und junge Eheleute setzen 
sich „oben an zu Tische", statt daß sie die älteren 
Gäste bedienen; und wenn sie bedienen, so machen 
sie sich um die Frauen und Jungfrauen herum und 
belästigen diese „mit unhüpschen Worten und un¬ 
züchtigen Reden". Zum dritten: ist kein Kirchen¬ 
diener auf der Hochzeit, „so fallet man on gebet in 
die Speise, wie die unvernünftigen Säue zum 
Troge". Zum vierten: die Eltern ziehen einen 
ganzen Schwarm Kinder mit sich auf die Hochzeit; 
nicht nur werden dadurch die Kinder von der Schule 
abgehalten, sie sehen und hören auf den Hochzeiten 
meist nur Schlechtes. „Wenn der Teufel selbst eine 
eigene Bubenschule anrichtet, so wüßte ich nicht, ob 
die Kinder mehr Untugend darinnen lernen köndten 
denn auff den Wirtschafften jtziger Zeit". Zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.