Full text: 61.1933 (0061)

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3. Waisengeld. 
Das Waisengeld beträgt einschließlich reichsknapp- 
schaftlicher Zulage für Kinder verstorbener Mit¬ 
glieder monatlich 
für Halbwaisen 39,15 Frs. 
für Vollwaisen 66,15 Frs. 
Sämtliche laufenden Pensions- und Renten¬ 
leistungen werden bei jeder Auszahlung auf 10 Cts. 
abgerundet. 
4. Begräbnisbeihilfe. 
Die Begräbnisbeihilfe beträgt: 
für Invaliden 600,— Frs. 
für Ehefrauen und Witwen 100,— Frs. 
für ein Kind 200,— Frs. 
für ein totgeborenes Kind 100,— Frs. 
5. Sonstige Leistungen. 
Den Invaliden wird aus der Pensionskasse ärzt¬ 
liche Behandlung und freie Arznei gewährt. Sie 
erhalten auch kleinere und größere Heilmittel wie 
Brillen, Bruchbänder, künstliche Glieder pp. sowie, 
wenn sie zehn Jahre Mitglied gewesen sind, Schul¬ 
bücher für ihre Kinder, welche die Volksschule be¬ 
suchen. Diese Schulbücher werden auch den aktiven 
Mitgliedern, sowie auch den Waisen gewährt. Bei 
Krankenhauspflege haben die Invaliden bei Be¬ 
handlung in den Anstalten der Knappschaft nur 
4,— Frs. und in den fremden Anstalten 8,— Frs. 
pro Tag zu zahlen, alle anderen Kosten trägt die 
Knappschaft. 
Die Familienangehörigen, Witwen und Waisen 
erhalten aus der Pensionskasse die Familienkranken¬ 
fürsorge, wie sie den Angehörigen der Mitglieder der 
Krankenkasse aus derselben gewährt wird. Die 
Vergütung von Fahrgeld und Übernahme zahnärzt¬ 
licher Behandlung erfolgt jedoch nicht. Für diese 
Familienkrankenfürsorge müssen die Invaliden und 
Witwen 9,— Frs. Beitrag monatlich zahlen. 
Der Beitrag zur Pensionskasse beträgt für jede 
Seite 61,25 Frs. und für nicht 16 Jahre alte Mit¬ 
glieder 30,65 Frs. monatlich. 
6. Ruhensvorschriften. 
Durch die vom Oberbergamt am 8. Dezember 1931 
erlassene Zwangssatzung und die Notverordnung der 
Regierungskommission vom 17. Dezember 1931 sind 
verschiedene Rühens- und Kürzungsbestimmungen 
eingeführt worden. Beim Zusammentreffen 
mehrerer Leistungen der Sozialversicherung, bei 
Renten aus der Kriegsbeschädigtenversorgung oder 
bei sonstigem Einkommen sind dieselben in An¬ 
wendung zu bringen. So ruht das Waisengeld 
aus der Pensionsversicherung in Höhe der Waisen¬ 
rente aus der Invalidenversicherung. Der Grund- 
betrag, Staatszuschuß und das Jnvalidenwartegeld 
der Pension ruhen gleichfalls, wenn die Rente aus 
der Invaliden- oder Angestelltenversicherung ge¬ 
währt wird. Wenn neben einer Unfall- oder Ver¬ 
sorgungsrente bezw. Veamtenpension eine Rente aus 
der Pensions- oder Invalidenversicherung läuft, 
wird letztere Rente in Höhe ersterer Bezüge gekürzt. 
Bei Unfall- und Versorgungsrenten, die vor dem 
1. Januar 1932 festgesetzt waren, bleibt von den 
Unfall- und Versorgungsbezügen je ein Betrag von 
150,— Frs. monatlich anrechnungsfrei. 
Neben Renten aus der Unfall-, Angestellten- oder 
Invalidenversicherung oder Bezügen aus öffent¬ 
lichen Kassen oder Kassen öffentlich-rechtlicher 
Körperschaften, (Veamtenpensionenl ruht die Jn- 
validenpension, soweit die Gesamtbezüge 80 v. H. 
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der 
böchsten Lohngruppe übersteigen, welcher der Pen¬ 
sionsempfänger nicht nur vorübergehend angehört 
hat. Treffen bei den Witwen vorstehende Voraus¬ 
setzungen zu, dann ruht die Witwenpension, soweit die 
Gesamtbezüge 50 v. H., das Waisengeld, soweit die 
Gesamtbezüge 20 v. H. des vorstehenden Jahres¬ 
arbeitsverdienstes übersteigen. Treffen mehrere 
Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung 
mit Renten aus anderen Versicherungen zusammen, 
so ruhen sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe, soweit 
die Gesamtbezüge aller Hinterbliebenen 70 v. H. des 
Jahresarbeitsverdienstes übersteigen. 
Bei allen Empfängern von Pensionen, die noch 
Lohnarbeit verrichten, eine gewinnbringende Be¬ 
schäftigung ausüben oder ein sonstiges landwirt¬ 
schaftliches oder gewerbliches Einkommen beziehen, 
ruhen 50 v. H. der Jnvalidenpensionen, wenn die 
Erträge 50 v. H. des durchschnittlichen Jahres 
arbeitsverdienstes der höchsten Lohngruppe, der der 
Versicherte nicht nur vorübergehend angehört hat, 
übersteigen. Wenn diese Erträge 90 v. H. und mehr 
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes be¬ 
tragen, ruht die Pension vollständig. Als gewinn¬ 
bringende Beschäftigung wird jede Beschäftigung 
angesehen, für die ein Entgelt gezahlt wird. Unter 
anderen weiteren Einkommen sind nur Einkommen 
aus einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Unternehmen zu verstehen. Bei landwirtschaftlicher 
Beschäftigung wird die Größe des Ackerlandes zu¬ 
grunde gelegt; in diesem Falle wird bis zu 24 
Morgen eine Kürzung der Pension nicht vorge¬ 
nommen. wenn sonstiges Einkommen nicht vor¬ 
handen ist. Bei 24 bis 40 Morgen Land kommt die 
Hälfte der Pension zum Ruhen, bei mehr als 40 
Morgen Land ruht die Pension ganz. 
Beziehen Empfänger von Pensionen Kranken¬ 
geld aus gesetzlichen Krankenversicherungen, so 
ruht die Pension, soweit sie das Krankengeld nicht 
übersteigt. Die Pension ruht auch dann, wenn ein 
pensioniertes Knappschaftsmitglied Erwerbslosen¬ 
fürsorge bezieht oder Anspruch darauf hat, und zwar 
für die Dauer der Erwerbslosenunterstlltzung, soweit 
die Pension den Betrag der Erwerbslosenunter- 
stiitzung nicht übersteigt. 
Treffen die Voraussetzungen, die zum Ruhen der 
Pension geführt haben, nicht mehr zu, dann wird die 
Pension vom 1. des auf die Aufgabe der Lohnarbeit 
folgenden Monats auf Antrag wieder ungekürzt 
gezahlt. 
HI. Invalidenversicherung. 
Bei Eintritt der Invalidität erhält das Mitglied 
oder seine Witwe aus der Jnvalidenversicherungs- 
kasse die Rente, wenn die Anwartschaft erdient und 
aufrecht erhalten ist. Die Waisen verstorbener Mit¬ 
glieder erhalten gleichfalls die Waisenrenten aus 
dieser Kasse. Die Renten setzen sich zusammen aus 
Grundbetrag, Steigerungsbeträgen und Staatszu-
	        
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