Full text: 61.1933 (0061)

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Burg Lichtenberg (früherer (Zustand). 
ihres früheren Beginnens und 
Treibens, sich von selbst her¬ 
stellen, und überall auf gehörige 
Meise erhalten werde. 
Sehr leid aber würde es Uns 
darum thun, bei sich wider Unser 
Verhoffen und Erwarten er¬ 
neuernden Unordnungen und Ge¬ 
setzwidrigkeiten die Widerspen¬ 
stigen durch gesetzliche Straf¬ 
mittel zur Erhaltung des An¬ 
sehens der Gesetze hinführen und 
auf diese Weise eine Pflicht er¬ 
füllen zu müssen, der Wir Uns 
dann auf keine Weife würden 
überheben können) wozu Wir 
aber auch für den angedeuteten 
Fall Uns zu entschließen keinen 
weitern Anstand finden werden". 
Am 12. Januar erfolgte dann 
die Entscheidung des koburgischen 
Zuchtpolizeigerichts, welches der 
comm. Landgerichtsdirektor, Kgl. 
Preuß. Appellationsgerichtsrat 
Madihn präsidierte. 
Es wurden 1) die Herren 
Schue, Pfarrer Juch und Sauer, 
sämmtlich Lehrer am hiesigen 
Lyceum, und der Wirth Peter 
Keller, der Theilnahme an verbotenen Vereinen 
beschuldigt, freigesprochen. 
2) Die Bürger Collissi, Näher, Schaad, Bolz, 
Joseph Heyl, Kiefer Greif und Lithard, sämmtlich der 
Rebellion bei Niederlegung des Freiheitsbaumes 
beschuldigt, wegen Complotirung von mehr als 
20 Personen, aufs neue vor den Untersuchungs¬ 
richter verwiesen) Lehrer Bergmüller und Geometer 
Schmoll freigesprochen. 
3) Wegen Beleidigung der Regierung, in Bezug 
auf ihre Amtsverrichtungen, wurden verurtheilt: 
Advokat Hallauer zu zwei Jahren Ge¬ 
fängniß, Klein zu einem Monat, Notar Hen zu einem 
Monat, Lehrer Sauer, Conrector Juch und Notar 
Ludwig Bonnet (seit 16. Juni 1830 Stadtrath) 
freigesprochen. 
4) Wegen Verbreitung verbotener Druckschriften 
belegte man den Advokat Hallauer, Sauer und 
Fischer (von Erumbach) mit einer Gefängnißstrase 
von 3 Monaten, einer Geldstrafe von 50 fl. und 
dem Verluste der staatsbürgerlichen Rechte während 
5 Jahren. Juch, Linxweiler und Eraeckmann (von 
Erumbach) wurden freigesprochen. 
5) Freigesprochen wurden Adv. Hallauer, Juch, 
Sauer, Bonnet, Flek, Rupp, Colissi, Schaadt, Kiefer, 
Handel, sämmtlich des Tragens von dreifarbigen 
Eocarden und Abzeichen beschuldigt. 
6) Zu 3 Monat Gefängniß verurtheilt wurde rc. 
Juch, wegen Versuch von Aufreizung in seinen 
Predigten. 
7) Wegen Beleidigung eines Wachtmeisters 
wurden Bolz und Greif zu 8 Tagen Gefängniß ver¬ 
urtheilt. 
8) Carl C e t t o / Hen, Advocat Hallauer, Nie. 
Hallauer, Saure Schus, Michel Tholey, wegen Ein¬ 
reichung einer Beschwerdeschrift um Abstellung an¬ 
geblicher Mißbräuche rc. (derselben welche wir 
kennen gelernt haben), sowie wegen Theilnahme an 
verbotenen Vereinen, vor Gericht gestellt, wurden 
freigesprochen. 
Der Lehrer Merz, welcher im Sommer 1832 die 
Jugend von Oberkirchen aufgewiegelt hatte rc., 
wurde vor die Assisen verwiesen, welche am 
15. Januar 1833 eröffnet wurden, und von diesen 
verurtheilt. 
Advocat Hallauer, gegen welchen außerdem noch 
eine Untersuchung wegen seiner in Hambach ge¬ 
haltenen Rede eingeleitet war, wurde, auf Grund 
des Gesetzes vom 10. Dezember 1810, Art. 25 u. 40. 
wegen Disciplinar- und anderer Vergehen, durch 
Rescript vom 26. Juli 1833 von der Advocatenliste 
gestrichen, und floh, vor Abbüßung seiner Gefängniß- 
strafe, im August 1833 nach Frankreich, wo er sich in 
Metz bleibend niederließ. 
Der Herzog, durch die Vorgänge in St. Wendel 
sehr unangenehm berührt, nahm Veranlassung, sich 
des von seinen Erbstaaten weit entfernten,' jetzt 
ohnehin unruhigen und unzufriedenen Fürstenthums 
zu entledigen, was er auch um so eher thun konnte, 
als ihm in der Wiener Eongreß Acte ein event. 
Austausch dieses Landes vorbehalten war. 
Nach längeren Verhandlungen trat Herzog Ernst 
von Sachsen-Coburg-Gotha, mittels Staatsoertrag 
vom 31. Mai 1834, das Fürstenthum Lichtenberg 
gegen eine Jahresrente von 80,000 Thaler an den 
König von Preußen ab, mit allen Eigenthums- und 
Hoheitsrechten. 
Durch Patent vom 15. August 1834 nahm der 
König von Preußen Besitz von den unter dem 
Namen eines Fürstenthums Lichtenberg bisher ver¬ 
einigt gewesenen Landen, und einverleibte dieselben 
seinen Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit 
und Oberherrlichkeit.
	        
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