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ten erteilen di« Postanstalten Aus¬
kunft.)
Überweisungen.
Die Angabe der Gebühr wird für
entbehrlich erachtet, weil sie hetet»
vom Auftraggeber, der Postscheck¬
kunde ist, angerechnet wird. Der In¬
teressentenkreis ist nach der Zahl nur
gering, den Interessenten sind die
Sätze ohne weiteres bekannt.
Für jede Barauszahlung durch
eine Postanstalt (Zahlungsan¬
weisung) bis 25 Fr
über 25 Fr. bis IM Fr
„ 100 .. „ 500 „ .
,, 500 „ l unbeschränkt) für
je wettere 500 Fr. oder einen
Teil davon mxbr
Fr.
Ct.
C. Gekegrapheriverkehr
Pr.
Ct.
Gewöhnliche Telegramme bis
10 Wörter
3
für jedes weitere Wort . . . .
Dringende Telegramme das Drei-
25
fache der Gebühr für gewöhnliche
Telegramme
V. Fernsprechverkehr.
Aerngebühren für jede Verbindung
von nicht mehr a>« 3 Minuten
Dauer bei einer Entfernung
20
bis zu 15 km - -
1
35
über 15 ff „ 25 . . .
2
40
. 25 . „ 50 „ . .
3
60
„ 50 . „ 75 . . .
4
„ 75 „ „ 100 „ . .
„ 100 km für je 100 km
5
—
50
oder einen Teil davon mehr
1
50
Bei einer Dauer von mehr als 3 Minuten
wird bei Ferngesprächen die überschießende
¿feit nach einzelnen vollen oder angefangene«
Minuten mit einem Drittel der Gebühr für
ein Dreiminutengejpräch berechnet.
Tie Gebühren gelten auch für den Berkehr
mit dem Reichpostgediet.
Ferngebühren im Verkehr mit Frankreich für
jede Verbindung von nicht mehr als 3 Mi¬
nuten Dauer
a) in der Grenz- (30km)-zone 2 Fr. — Tt.
b) milder 1.französischen Zone 3 „ 50 „
c) mit der 2. französischen Zone 4 . 50 .
ä) mit der 3. französischen Zone 5 Fr. 50 Tt.
e) für jede weitere Zone (75km)
auf französisch.Gebieterhöht
sich die Gebühr um . . . 1 „ — „
II. Verkehr mit dem übrigen Ausland.
Briefe bis 20 g . . .
für je wettere 20 g . . .
(Höchstgewicht 2 kg)
im Verkehr mit Luxemburg bis 20 g
für je weitere 20 g
Postkarten (Größe nicht über
15x10.5 cm)
einfache . . . .
mit Antwort. . .
im Verkehr mit Luxemburg einfache
mit Antwort
Drucksachen für je 50 g
^Höchstgewicht 2 kg)
Blindenschriftsendungen (Höchst¬
gewicht 3 kg) für jedes Kilo¬
gramm oder einen Teil davon.
Peschäftspapiere für je 50 g . . .
mindestens .......
(Höchstgewicht 2 kg)
Mindestgebühr im Verkehr mit
Luxemburg
Warenproben für je 50 g ... .
mindestens ......
(Höchstgewicht 500 g)
Miichsenbungen für je 50 g
jedoch mindestens 60 Ct. wenn die
Sendung nur Drucksachen und
Warenproben enthält, sonst min-
destens l.kOFr. (Höchstgewicht 2kg)
Pr.
Ct.
1
50
—
90
75
—
40
90
1
80
40
—
80
—
30
30
30
1
50
75
30
—
60
30
Fr.
Ct.
Fr.
Ct.
Päckchen für je 50 g ......
—
90
b) Einschreibgebühr. . ....
1
50
tm Verkehr mit Luxemburg
e, BersicherungSqebühr wie für
für je 50 g ....... .
45
Briese mit Wertangabe (s. vor-
mindestens jedoch
3
stehend)
(Höchstgewicht 1 kg)
Päckchen sind nur im Verkehr mit
Pakete mit Wertangabe
gewissen Ländern zugelassen;
a) Beförderungsgebühren nach be-
wegen der Päckchen im Verkehr
sonderer Gebührentafel (siehe
mit dem Rrichspostgcbiet und
Allgemeine Bemerkungen 5)
Frankreich stehe unter I, A.
b) Behandlungsgebühr .....
2
50
Postanweisungen
c) Versicherungsgebühr für je 300
a) feste Gebühr
b) für je 20 Franken oder einen
1
25
Franken oder einen Teil davon
—
30
Teil von 20 Franken des ein¬
gezahlten Betrages. ....
—,
10
Einschreibgebühr
1
50
Briefe mit Wertangabe
Eilzusteügebühr für Briefsen-
a) Freigebühr für gleichschwere
düngen . .
3
Einschreibbriefe
b) Bersicherungsgehühr für je 300
für Pakete....
4
—
Franken oder einen Teil davon
(im Verkehr mit Luxemburg
—
30
Berzollungsgcbühr
statt 30 Centimen 15 fran-
a) Pakete .
2
—
zösische Centimen)
b) Wertkästchen ohne Rücksicht auf
Kästchen mit Wertangabe
Inhalt
2
—
a) Freiqebübr für je 50 g oder
c) Briefsendungen mit zollpflich-
einen Teil davon
1
—
tigem Inhalt
2
mindestens jedoch ....
5
Allgemeine Bemerkungen.
1. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten, jedoch ein¬
schließlich der Nachnahmebriefsendungen, unterliegen dem Freimachungszwang.
2. Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten, sowie für unzureichend freigemachte Drucksachen
(einsch!. Blindenschriftsend.), Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen wird das Doppelte des Fehl¬
betrags nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf einen durch 5 teilbaren Centimenbetrag auf¬
gerundet. Im Auslandsverkehr beträgt die Nachgebühr mindestens 60 Centimen. Für nichtsreigemachte ge¬
bührenpflichtige Dienstbriefe und -Postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben.
3. Der Ortsverkehr gegen die ermäßigte Gebühr für Briefe und Postkarten umfaßt den Verkehr innerhalb des
Orts- und des Landzustellbezirks des Aufgabepostorts. Liegen mehrere Postanstalten in derselben Gemeinde, so
bilden ihre Orts- und Landzustellbezirke einen einheitlichen Ortsverkehrsbezirk. Drucksachen, Geschäftspapiere,
Warenproben und Mischsendungen des Ortsverkehrs, die nach den entsprechenden Gebührensätzen für Briefe des
Ortsverkehrs freigemacht find, gelten als ausreichend freigemacht, überschreiten gewöhnliche und eingeschriebene
Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der Ortsgebllhr des Aufgabepostorts, so unterliegen sie der Ferngebühr.
4. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des inneren Verkehrs bis zum Gewicht von
500 Gramm, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebühr. Drucksachen in Kartensorm,
die den Bestimmungen für Drucksachen nicht genügen, unterliegen der Postkartengebühr, sofern sie den Bestim-
mungen für Postkarten entsprechen.
5. über die Beförderungsgebühren für Postpakete sowie über die Fernsprech- und Telegraphengebühren im Verkehr
mit dem Ausland erteilen die Postanstalten Auskunft.
6. Soweit bei den Gebühren von „Gold" die Rede ist, sind Goldfraukeu gemeint; das Umrechnungsver¬
hältnis beträgt z. Zt. 5 Frs. für 1 Goldfranken.