Full text: 59.1931 (0059)

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ten erteilen di« Postanstalten Aus¬ 
kunft.) 
Überweisungen. 
Die Angabe der Gebühr wird für 
entbehrlich erachtet, weil sie hetet» 
vom Auftraggeber, der Postscheck¬ 
kunde ist, angerechnet wird. Der In¬ 
teressentenkreis ist nach der Zahl nur 
gering, den Interessenten sind die 
Sätze ohne weiteres bekannt. 
Für jede Barauszahlung durch 
eine Postanstalt (Zahlungsan¬ 
weisung) bis 25 Fr 
über 25 Fr. bis IM Fr 
„ 100 .. „ 500 „ . 
,, 500 „ l unbeschränkt) für 
je wettere 500 Fr. oder einen 
Teil davon mxbr 
Fr. 
Ct. 
C. Gekegrapheriverkehr 
Pr. 
Ct. 
Gewöhnliche Telegramme bis 
10 Wörter 
3 
für jedes weitere Wort . . . . 
Dringende Telegramme das Drei- 
25 
fache der Gebühr für gewöhnliche 
Telegramme 
V. Fernsprechverkehr. 
Aerngebühren für jede Verbindung 
von nicht mehr a>« 3 Minuten 
Dauer bei einer Entfernung 
20 
bis zu 15 km - - 
1 
35 
über 15 ff „ 25 . . . 
2 
40 
. 25 . „ 50 „ . . 
3 
60 
„ 50 . „ 75 . . . 
4 
„ 75 „ „ 100 „ . . 
„ 100 km für je 100 km 
5 
— 
50 
oder einen Teil davon mehr 
1 
50 
Bei einer Dauer von mehr als 3 Minuten 
wird bei Ferngesprächen die überschießende 
¿feit nach einzelnen vollen oder angefangene« 
Minuten mit einem Drittel der Gebühr für 
ein Dreiminutengejpräch berechnet. 
Tie Gebühren gelten auch für den Berkehr 
mit dem Reichpostgediet. 
Ferngebühren im Verkehr mit Frankreich für 
jede Verbindung von nicht mehr als 3 Mi¬ 
nuten Dauer 
a) in der Grenz- (30km)-zone 2 Fr. — Tt. 
b) milder 1.französischen Zone 3 „ 50 „ 
c) mit der 2. französischen Zone 4 . 50 . 
ä) mit der 3. französischen Zone 5 Fr. 50 Tt. 
e) für jede weitere Zone (75km) 
auf französisch.Gebieterhöht 
sich die Gebühr um . . . 1 „ — „ 
II. Verkehr mit dem übrigen Ausland. 
Briefe bis 20 g . . . 
für je wettere 20 g . . . 
(Höchstgewicht 2 kg) 
im Verkehr mit Luxemburg bis 20 g 
für je weitere 20 g 
Postkarten (Größe nicht über 
15x10.5 cm) 
einfache . . . . 
mit Antwort. . . 
im Verkehr mit Luxemburg einfache 
mit Antwort 
Drucksachen für je 50 g 
^Höchstgewicht 2 kg) 
Blindenschriftsendungen (Höchst¬ 
gewicht 3 kg) für jedes Kilo¬ 
gramm oder einen Teil davon. 
Peschäftspapiere für je 50 g . . . 
mindestens ....... 
(Höchstgewicht 2 kg) 
Mindestgebühr im Verkehr mit 
Luxemburg 
Warenproben für je 50 g ... . 
mindestens ...... 
(Höchstgewicht 500 g) 
Miichsenbungen für je 50 g 
jedoch mindestens 60 Ct. wenn die 
Sendung nur Drucksachen und 
Warenproben enthält, sonst min- 
destens l.kOFr. (Höchstgewicht 2kg) 
Pr. 
Ct. 
1 
50 
— 
90 
75 
— 
40 
90 
1 
80 
40 
— 
80 
— 
30 
30 
30 
1 
50 
75 
30 
— 
60 
30 
Fr. 
Ct. 
Fr. 
Ct. 
Päckchen für je 50 g ...... 
— 
90 
b) Einschreibgebühr. . .... 
1 
50 
tm Verkehr mit Luxemburg 
e, BersicherungSqebühr wie für 
für je 50 g ....... . 
45 
Briese mit Wertangabe (s. vor- 
mindestens jedoch 
3 
stehend) 
(Höchstgewicht 1 kg) 
Päckchen sind nur im Verkehr mit 
Pakete mit Wertangabe 
gewissen Ländern zugelassen; 
a) Beförderungsgebühren nach be- 
wegen der Päckchen im Verkehr 
sonderer Gebührentafel (siehe 
mit dem Rrichspostgcbiet und 
Allgemeine Bemerkungen 5) 
Frankreich stehe unter I, A. 
b) Behandlungsgebühr ..... 
2 
50 
Postanweisungen 
c) Versicherungsgebühr für je 300 
a) feste Gebühr 
b) für je 20 Franken oder einen 
1 
25 
Franken oder einen Teil davon 
— 
30 
Teil von 20 Franken des ein¬ 
gezahlten Betrages. .... 
—, 
10 
Einschreibgebühr 
1 
50 
Briefe mit Wertangabe 
Eilzusteügebühr für Briefsen- 
a) Freigebühr für gleichschwere 
düngen . . 
3 
Einschreibbriefe 
b) Bersicherungsgehühr für je 300 
für Pakete.... 
4 
— 
Franken oder einen Teil davon 
(im Verkehr mit Luxemburg 
— 
30 
Berzollungsgcbühr 
statt 30 Centimen 15 fran- 
a) Pakete . 
2 
— 
zösische Centimen) 
b) Wertkästchen ohne Rücksicht auf 
Kästchen mit Wertangabe 
Inhalt 
2 
— 
a) Freiqebübr für je 50 g oder 
c) Briefsendungen mit zollpflich- 
einen Teil davon 
1 
— 
tigem Inhalt 
2 
mindestens jedoch .... 
5 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten, jedoch ein¬ 
schließlich der Nachnahmebriefsendungen, unterliegen dem Freimachungszwang. 
2. Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten, sowie für unzureichend freigemachte Drucksachen 
(einsch!. Blindenschriftsend.), Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen wird das Doppelte des Fehl¬ 
betrags nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf einen durch 5 teilbaren Centimenbetrag auf¬ 
gerundet. Im Auslandsverkehr beträgt die Nachgebühr mindestens 60 Centimen. Für nichtsreigemachte ge¬ 
bührenpflichtige Dienstbriefe und -Postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben. 
3. Der Ortsverkehr gegen die ermäßigte Gebühr für Briefe und Postkarten umfaßt den Verkehr innerhalb des 
Orts- und des Landzustellbezirks des Aufgabepostorts. Liegen mehrere Postanstalten in derselben Gemeinde, so 
bilden ihre Orts- und Landzustellbezirke einen einheitlichen Ortsverkehrsbezirk. Drucksachen, Geschäftspapiere, 
Warenproben und Mischsendungen des Ortsverkehrs, die nach den entsprechenden Gebührensätzen für Briefe des 
Ortsverkehrs freigemacht find, gelten als ausreichend freigemacht, überschreiten gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der Ortsgebllhr des Aufgabepostorts, so unterliegen sie der Ferngebühr. 
4. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des inneren Verkehrs bis zum Gewicht von 
500 Gramm, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebühr. Drucksachen in Kartensorm, 
die den Bestimmungen für Drucksachen nicht genügen, unterliegen der Postkartengebühr, sofern sie den Bestim- 
mungen für Postkarten entsprechen. 
5. über die Beförderungsgebühren für Postpakete sowie über die Fernsprech- und Telegraphengebühren im Verkehr 
mit dem Ausland erteilen die Postanstalten Auskunft. 
6. Soweit bei den Gebühren von „Gold" die Rede ist, sind Goldfraukeu gemeint; das Umrechnungsver¬ 
hältnis beträgt z. Zt. 5 Frs. für 1 Goldfranken.
	        
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