Full text: 40.1912 (0040)

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bauen und an Stelle des alten Landratsamtes einen 
Neubau zu errichten, der vornehmlich für den Kreis¬ 
tagssaal mit den erforderlichen Nebenräumen, sowie für 
eine Dienstwohnung des 
Landrats dienen sollte. 
Bei dieser Gelegen¬ 
heit dürfte es für 
unsere Leser von Inter¬ 
esse sein, einmal in aller 
Kürze zu hören, was 
in diesem Kreishaus¬ 
gebäude an Arbeit ge¬ 
leistet und erledigt wird. 
DerKreistag kommt 
durch Wahlen zustande, 
und zwar werden nach 
dem Ausscheiden der 
Stadt Saarbrücken zu 
diesem Zwecke 2 Wahl¬ 
verbände gebildet, der 
Wahlverband der 
größeren Grundbesitzer 
und der Wahlverband 
der Landbürgermeiste¬ 
reien. 
Der Wahlverband der 
größeren Grundbesitzer 
besieht aus allen den¬ 
jenigen zur Zahlung 
von Kreisabgaben ver¬ 
pflichteten Grundbe¬ 
sitzern mit Einschluß der 
juristischen Personen, 
Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaf¬ 
ten aus Aktien, welche 
von ihrem gesamten 
innerhalb des Kreises 
liegenden Grundbesitz 
mindestens 150 
MarkanGrund- 
steuer zu ent¬ 
richten haben. 
Außerdem ge¬ 
hören zu diesem 
Wahlverbande 
diejenigen Ge¬ 
werbetreiben¬ 
den und Berg¬ 
werksbesitzer, 
welche wegen 
ihrer innerhalb 
des Kreises be¬ 
triebenen ge¬ 
werblichen Un¬ 
ternehmungen 
in der Klasse 
I. und II. zur 
Gewerbesteuer 
mit mindestens 
300 Mark ver¬ 
anlagt sind. Zu 
dem Wahlver¬ 
band der Land- 
bürgermeiste- 
reiengehörendie 
sämtlichenLand- 
bürgermeiste- 
reiendesKreises. 
von Miqurl, Kgl. Landrat u. Polizeidirektor. 
Gesamtansicht (gesehen von der Königl. Polizeidirektion aus). 
Die Zahl der von den ebengenaunten Wahlver¬ 
bänden zu wählenden Kreislagsabgeordneten 
richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises. Sie 
beträgt in Kreisen, 
welche unter Ausschluß 
der im aktiven Mili¬ 
tärdienst stehenden Per¬ 
sonen 25 000 Einwohner 
haben, 20 Mitglieder. 
In Kreisen mit mehr 
als 25 000 bis 100000 
Einwohnern tritt für 
jede Vollzahl von5000, 
und in Kreisen mit mehr 
als 100 000 für jede 
weitere Vollzahl von 
10 000 Einwohnern ein 
Vertreter hinzu. Von 
der hiernach sich er¬ 
gebenden Zahl an Ab¬ 
geordneten entfällt auf 
jeden der beiden Wahl¬ 
verbände die Hälfte. 
DieWahlzumVerbande 
der größeren Grundbe¬ 
sitzer wirdunterdem Vor¬ 
sitze des Laildrats in der 
Kreisstadt abgehalten, 
wobei jeder Berechtigte 
eine Stimme hat. 
Die Wahl der Kreis¬ 
tagsabgeordneten der 
Landbürgermeistereien 
erfolgt, sofern die Bür¬ 
germeistereifürsich einen 
oder^mehrere Abgeord¬ 
nete zu wählen hat, 
durch die Bürgermeiste¬ 
reiversammlung, bezw. 
wenn die Bür¬ 
germeisterei aus 
einer Gemeinde 
besteht, durch 
den Gemeinde¬ 
rat. Sofern 
mehrere Bür¬ 
germeistereien 
einen Abgeord¬ 
neten zu wählen 
haben, werden 
dieselben zu ei¬ 
nem Wahlver- 
bandevereinigt, 
und die einzel¬ 
nen Bürger¬ 
meisterei-Ver¬ 
sammlungen 
haben sodann 
aus je 250 Ein¬ 
wohner einen 
Wahlmann zu 
wählen. Diese 
Wahlmänner 
treten alsdann 
unter der Lei¬ 
tung des Land¬ 
rats an dem 
vom Kreisaus¬ 
schusse zu be-
	        
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