Richtlinien zum I. Mai 1954
Das Mai-Komi lee gibt für die Durch
führung der Veranstaltungen am 1. Mai
1954 folgende
Richtlinien
heraus:
I. Öffentliche Kundgebung in Saarbrüdzen
9,15 Uhr Aufstellung am Ludwigsberg
10,00 Uhr Abmarsch durch folgende Stra
ßen: Trierer-, Bahnhof-, Main
zer-, Arndt-, Max-Braun-Straße
zum Landwehrplatz
II, 00 Uhr Kundgebung auf dem Land
wehrplatz
Referent: Kollege Jakob Schäfer
Kundgebungsleiter: Kollege Ri
chard Rauch.
Wie in den früheren Jahren nimmt der
I. V. Bergbau Aufstellung am Sittersweg.
Der I. V. Metall nimmt Aufstellung in
der Lebaeherstr., die übrigen Industrie
verbände in der Straße am Ludwigsoerg
und am Torhaus. Der Industrieverband
Eisenbahn sammelt sich vor dem Haupt
bahnhof Saarbrücken und setzt sich so
rechtzeitig in Marsch, daß er sich beim
Abmarsch des Demonstrationszuges vom
Ludwigsberg um 10 Uhr an die Spitze der
Marschsäule setzen kann.
Wir weisen darauf hin, daß im Demon
strationszug nur die von der Einheitsge
werkschaft gemeldeten Transparente mit
geführt werden dürfen. Wir bitten die
Industrieverbände, soweit sie Transparen
te mit eigenen Parolen mitführen wollen,
diese rechtzeitig der Hauptverwaltung be
kanntzugeben. Ebenso bitten wir, den An
ordnungen des Ordnungsdienstes Folge zu
leisten.
Wir machen unsere Mitglieder darauf
aufmerksam, daß am 1. Mai 1954 auf den
saarländischen Eisenbahnen Sonntags
fahrkarten mit 33 1 /3 0 /« Ermäßigung ge
löst werden können.
Ober die Anfahrtmöglichkeiten stehen
wir noch mit der Eisenbahndirektion in
Verhandlung und werden durch Rund
schreiben die Abfahrt der Züge von den
einzelnen Stationen und die Ankunft in
Saarbrücken bekannImachen.
II. Abendveranstaltungen am 1. Mai
Abendveranstaltungen können von den
einzelnen Ortsgruppen in eigener Regie
durchgeführt werden. Mit Subventionen
von Seiten der Zentrale ist in keinem
Falle zu rechnen, das heißt also, daß die
Kosten für die Abendveranstaltungen aus-
schließlich von den Veranstaltern aus den
erzielten Einnahmen bestritten werden
müssen.
Wir weisen daraufhin, daß Veranstal
tungen am 1. Mai und am Vorabend zum
1. Mai ausschließlich den Gewerkschaften
Vorbehalten sind, von andern Organisa
tionen oder Vereinen also keine Veran
staltungen durchgeführt werden dürfen.
Die Orte, die Abendveranstaltungen
durchführen, werden gebeten, diese um
gehend an die Hauptverwaltung zu mei
den. In der Meldung ist anzugeben. In
welchen Sälen diese Veranstaltungen
stattfinden und wie groß die Grundfläche
dieser Säle ist, da hiervon die Höhe der
Gebühren bei der GEMA abhängt.
Von der GEMA wurden für den 1. Mai
1954 nochmals die alten Gebührensätze
eingeräumt: In Sälen
bis zu 100 Personen
(bis zu 66 qm Saalfläche)
510.—
Fr.
bis zu 200 Personen
(bis zu 133 qm Saalfläche)
765 —
Fr.
bis zu 300 Personen
(bis zu 200 qm Saalflädie)
1.020
Fr.
bis zu 500 Personen
(bis zu 333 qm Saatfläche)
2.010
Fr.
bis zu 800 Personen
(bis zu 533 qm Saalfläche
3.0G0
Fr.
bis zu 1000 Personen
(bis zu GG6 qm Saalfläche)
G.120
Fr.
je weitere 6GG qm Saalfläche
1.530
Fr.
Auf diese Gebührensätze gewährt die
DEMA einen Nachlaß von 50%. Es wird
jedoch jetzt schon den Ortsgruppen, die
Abendveranstaltungen durchführen, zur
Plicht gemacht, diese Veranstaltungen
spätestens 5 Tage vorher bei der GEMA
anzumelden unter Angabe von
a) Tag der Veranstaltung (z.B. 1. Mai 52)
b) Art der Veranstaltung (z. ß. Tanzver
anstaltung)
c) Ort der Veranstaltung (z. B. Quier
schied)
d) Name des Lokals (z. B. Müller)
e) Fassungsraum des Saales in qm, von
Wand zu Wand gemessen (z.B. 275 qm)
f) Höhe des Eintrittsgeldes (z. B. 100 Fr.)
Ortsgruppen, die bis spätestens 8 Tage
nach Stattfinden der Veranstaltung wie
vorstehend erwähnt nidit gezahlt haben,
verlieren den Anspruch auf die ermäßig
ten Gebühren und müssen das Doppelte
der genannten Gebühren ohne jeden Nach
laß zahlen.
Nach Meldung der Abendveranstal
tungen an die Hauptverwaltung werden
den einzelnen Orten umgehend Programm
formulare der GEMA zugesandt, die vor
Beginn der Veranstaltung dem Kapell
meister der Tanzkapelle zur Ausfüllung
bezüglich der aufgeführten Musikstücke
zu übergeben und der GEMA mit Über
weisung der Gebühren wieder zuzustellen
sind.
Wir machen darauf aufmerksam, daß
bei Nichteinsenden des Musikprogramms
an die GEMA für jeden Fall der Ver
säumnis eine Ordnungsgebühr von 300
Fr. zu entrichten ist. Die GEMA ist in
solchen Fällen berechtigt, sich das Pro
gramm auf andere Weise zu beschaffen
und die betreffenden Ortsgruppen mit den
dadurch entstandenen Unkosten zu be
lasten.
Falls am 1. Mai von Wirten Abendver
anstaltungen in eigener Regie — natür
lich nur mit Genehmigung der Ortsgi up
pen möglich — durchgeführt werden, sind
von den Wirten die normalen Sätze der
GEMA zu entrichten.
Der Lohnsteuerabzug bei den gegen Be
zahlung bei den Abendveranstaltungen
Beschäftigten ist nach folgenden Richt
linien vorzunehmen:
Von den vereinbarten Entgelten sind
einzubehalten:
Für Lohnsteuer 10«/o des Entgeltes
Für Kirchensteuer 8% der Lohnsteuer
Für Gemeinschaftshilfe-Abgahe 5®/o der
Lohnsteuer (Wiederaufbauabgabe)
Die Beschäftigten sind berechtigt, 5°/«
des vereinbarten Entgeltes als Zulage ent
sprechend § 5 der Anordnung zur Hebung
der Kaufkraft zu verlangen.
Die Vordrucke für die Lohnsteueran
meldungen sind bei den Finanzämtern er
hältlich.
Folgendes Beispiel mag die Handha
bung des Lohnsteuerabzuges erläutern:
Es werden 5 Musiker zu einem
Honorar von je 1.200 Fr.
beschäftigt.
Bruttolohn der Musiker
5 mal 1.200 - 6.000 Fr.
Zulage nach § 5 — 300 Fr.
zusammen: 6.300 Fr.
Abzüge:
Lohnsteuer 10°/» von G.000 Fr.
600 Fr.
Kirchensteuer 8% von 600 Fr.
- 48 Fr.
Gemeinschaftshilfeabgabe
5% von 600 Fr. ■» 30 Fr. 678 Fr.
auszuzahlender Betrag 5.622 Fr.
III. Verkauf der Maiplaketten
Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß
jedes Mitglied der Einheitsgewerkschaft
am 1. Mai 1954 die Maiplaketle der Ein
heitsgewerkschaft trägt. Die Plakette
kostet
30.- Frs.
Der Vertrieb der Plaketten geschieht
über die Industrieverbände, die an die
Hauptverwaltung pro Plakette 20.— Frs.
abzuführen haben. Die Spanne von 10.—
Frs. verbleibt den vertreibenden Stellen
(Industrieverbände, Geschäftsstellen oder
Ortsgruppen) für die Organisierung des
Vertriebes bzw. für die Finanzierung ört
licher Veranstaltungen.
ZV. Grenzübertritlscheine für Familien-
angehörige der Saargänger
Falls Familienangehörige von Grenz
gängern den 1. Mai im Saarland verbrin
gen wollen, können Grenzübertrittscheine
von den Kreisgeschäftsstellen bezogen
werden, die den Grenzübertritt, ohne Reise
paß ermöglichen. Die Formulare sind von
dem zuständigen Bürgermeisteramt der,
Wohnsitzgemeinde auszustellen.