mungcn über das Einkommen sind jedoch so
gehalten, daß soziale Härten nach Möglichkeit
vermieden werden.
Die Gewährung der Sozialrentnerhilfe setzt
u. a. voraus, daß der Rentner sich den not
wendigen Lebensbedarf nicht beschaffen kann.
Dem Rentner selbst wird hierbei eine Er
werbsarbeit nicht zugemutet. Ebenso erscheint
nach den Durchführungsbestimmungen zu dem
Gesetz eine Erwerbsarbeit für die Witwe des
Rentners nicht zumutbar, wenn sie entweder
das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens
1 Kind zu versorgen hat oder aber selbst zu
mehr als 50 v. H. erwerbsbeschränkt ist.
Die Sozialrcntnerhilfe wird außer für den
Rentner bzw. dessen Witwe auch für die haus-
haltsangehörigen Personen gewährt, soweit sie
familienzulageberechtigt sind. Leben mit dem
Rentner andere Familienangehörige zusammen,
für die er keine Familienzulagen bezieht, so
werden sie bei der Erreichung der Sozialrent
nerhilfe nicht berücksichtigt.
Trotz mancher Berührungspunkte unter
scheidet sich die Sozialrentnerhilfe doch we
sentlich von der öffentlichen Fürsorge. Dies
zeigt sich vor allem darin, daß z. B. Nach
zahlungen von Versorgungs- oder Versiche
rungsrenten nicht für gewährte Sozialrentner
hilfen in Anspruch genommen werden kön
nen. Schließlich kann der Sozialrentner seinen
Anspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfah
ren bis zur Entscheidung des Oberverwal-
tungsgeriJites verfechten.
Für FäFe, in denen ein Rechtsanspruch auf
Sozialrentnerhilfe nach dem Gesetz nicht an
erkannt werden kann, hat der Gesetzgeber
die Möglichkeit eines Härteausgleichs vorge
sehen, wenn sich bei Anwendung des Gesetzes
besondere Härten ergeben. Über solche Fälle
entscheidet der Arbeitsminister im Einverneh
men mit dem Finanzminister unter Ausschluß
des Rechtsweges.
Mit der Durchführung efes Gesetzes sind
die Bürgermeister bzw. Verwaltungsvorsteher
beauftragt. Sie nehmen den Antrag entgegen
und entscheiden darüber in erster Instanz.
Ebenso bringen sie die Sozialrentnerhilfe zur
Auszahlung. In diesem Zusammenhang sei er
wähnt, daß die Sozialrentnerhilfe von der An-
tragstellung an rückwirkend für drei Monate
gewährt werden kann.
Die Auswirkungen des Gesetzes lassen sich
im gegenwärtigen Stadium nur schwer über
sehen. Im Augenblick sind statistische Erhe
bungen im Gange, die zeigen sollen, wie groß
der Personenkreis ist, für den das Gesetz Gel
tung erlangt hat. Erst dann wird sich über
sehen lassen, welche finanziellen Auswirkun
gen das neue Gesetz mit sich bringt. Die Ein
zelbestimmungen des Gesetzes, durch welche
die Höhe der Aufwendungen im wesentlichen
bestimmt wird, sind noch nicht als endgültig
anzusehen. In welchem Umfang geholfen wer
den kann und ob weitere Verbesserungen vor
gesehen werden können, hängt von den Mitteln
ab, die der Landtag für diesen Zweck zur
Verfügung stellen kann.
Gleicher Lohn für gleiche Leistung
Um die Gleichberechtigung der Frau
Gewerkschaftsforderungen werden häufig
erst nach jahrelangen Kämpfen allgemein an
erkannte Grundsätze. Eine ganze Reihe ge
werkschaftlicher Forderungen sind nach und
nach in internationalen Abkommen oder so
gar in den Gesetzgebungen und Verfassungen
einzelner Staaten verankert worden. Damit
ist jedoch in vielen Fällen nichts über die
praktische Anwendung und Erfüllung einer
solchen Forderung gesagt. Anerkennung eines
Grundsatzes und dessen strikte Befolgung
sind oft zwei grundverschiedene Dinge. Auf
gabe der Gewerkschaften ist, den Spalt, der
zwischen beiden klafft, nach Möglichkeit zu
schließen.
Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche
Arbeit“ ist der Arbeiterbewegung entsprun
gen. Er entstand als Ausdruck der Forderung
gleichen Rechtes und sozialer Gerechtigkeit
für alle Menschen und beide Geschlechter. Als
im vergangenen 19. Jahrhundert die Forde
rung zum ersten Male gestellt wurde, bekam
sie im Jahre 1888 in einer Entschließungs-
fordefung des britischen TUG ihre erste feste
Ausformung. Nach dem zweiten Weltkrieg
legten die Vereinten Nationen die Gleichbe
rechtigung von Männern und Frauen fest.
Im Artikel 23 der Welt-Erklärung der Men
schenrechte wurde verkündet: „Alle Menschen
haben unterschiedlos Anspruch auf gleichen
Lohn für gleiche Arbeit“.
Aufgabe der Internationalen Arbeitsorgani
sation war es, diesen Grundsatz in die Praxis
zu übertragen, indem man ihn in einem inter
nationalen Arbeitsabkommen gesetzlich ver
pflichtende Gestalt gab. Die IAO war umso
mehr dazu berufen, als schon im Vorwort zu
ihrer Satzung deT Grundsatz „gleicher Lohn
für gleiche Arbeit“ niedergelegt worden war.
Im Juni 1951 nahm die 34. internationale
Arbeitskonferenz mit 105 gegen 33 Stimmen
bei 40 Stimmenthaltungen als Arbeitskonven
tion Nr. 100 die Durchführung der gleichen
Entlohnung für gleiche Arbeit für beide Ge
schlechter an. Die Konvention 100 wurde je
doch bis heute nur von sechs Staaten ratifi
ziert.
Sie verpflichtet die Staaten, welche ihr bei
treten, den Grundsatz gleicher Entlohnung für
gleiche Arbeit männlicher und weiblicher Ar
beitskräfte nachdrücklich zu verfolgen. Die
Durchführung des Grundsatzes kann dabei
durch die Landesgesetzgebung oder durch Ta
rifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeit
nehmern, oder durch andere kombinierte Vor
schriften und Maßnahmen gesichert werden.
Wie sich schon daraus ergibt, Lst die Kon
vention außerordentlich elastisch. Sie ver
langt weder ein Zwangssystem noch ein Ein
greifen des Staates. Die Konvention erlaubt
sogar, daß „die Unterschiede zwischen Ein
kommen, welche ohne Berücksichtigung des
Geschlechtes den Verschiedenheiten entspre
chen, die sich durch eine objektive Wertung
der zu leistenden Arbeit ergeben, nicht als
dem Prinzip entgegenstehend betrachtet wer
den dürfen.“
In den verschiedenen Mitgliedsstaaten der
IAO haben sich die freien Gewerkschaften
sofort nach der Annahme der Konvention
für deren Ratifizierung durch die Regierun
gen eingesetzt. Dieses Bestreben wurde noch
stärker, als der Dritte Weltkongeß des IBFG
in Stockholm im Juni 1953 beschloß, den
Exckutiv-Ausschuß des Bundes zu beauf
tragen, dieser Frage seine besondere Aufmerk
samkeit zu schenken.
Der IBFG, welcher sich schon auf seinem
ersten Kongreß in London im Dezember 1949
für den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche
Arbeit“ ausgesprochen hatte, mußte schon
früher sich' unmittelbar mit dem Probleni
beschäftigen und zwar innerhalb der Öffent
lichen Dienste. Im Januar 1953 verfaßte der;
IBFG auf Ersuchen des Sekretariats der Ver
einten Nationen einen Bericht über die Dis
kriminierung der Frauen in den Öffentlichen
Diensten. Der Bericht des IBFG, welcher sich
auf eine Nachfrage bei 18 angeschlossenen
Organisationen und eine Untersuchung der;
Internationalen Förderation der Gewerkschaf
ten des Personals Öffentlicher Dienste stützte,
zeigte besonders, daß die diskriminierenden
Praktiken zum größten Teil auf alte Traditi
onen zurückgingen oder auf einfachen Vor
urteilen beruhten. Daraus folgt, daß die voll
kommene Überwindung jeder geschlechtlichen
Diskriminierung auf dem Arbeitsgebiet nur
auf lange Frist möglich ist. Die freien Ge
werkschaften sind entschlossen, diese Arbeit
zu leisten. Die Ratifizierung der Konvention
Nr. 100 durch die verschiedenen Staaten wird
ihnen dabei helfen, aber sie kann nicht das
Endziel sein, sondern nur ein Mittel, um
eine günstige Atmosphäre für die praktische
Durchführung der lohnmäßigen Gleichberech
tigung zu schaffen.
Auf Grund der durch den Stockholmer
Kongreß angenommenen Resolution forderte
der IBFG seine Mitgliedsorganisationen auf,
ihn über die Verhältnisse in ihren Ländern
in bezug auf diese Frage zu informieren.
Mehrere Organisationen berichteten über ihre
Erfahrungen, ihre Bemühungen und ihre Er
folge.
In einer großen Anzahl von Ländern stehen
die Gewerkschaften auf dem Standpunkt, daß
die Durchführung des Gleichberechtigungs
grundsatzes im wesentlichen Sache der beruf
lichen Organisationen sei. Das ist besonders
der Fall in Schweden, Norwegen, Dänemark,
Großbritannien, in der Schweiz und in den
Vereinigten Staaten. In diesen Ländern stel
len die Gewerkschaften bei den Tarifverhand
lungen die Forderung nach Bestimmungen,
durch die die lohnmäßige Gleichberechtigung
gesichert wird. Wo die Arbeitsbedingungen
in den öffentlichen Diensten, wie es oft der
Fall ist, durch die Gesetzgebung geregelt sind,
ist es weiterhin Aufgabe der Verbände,' bei
den zuständigen Instanzen darauf zu dringen,
daß die Gleichberechtigung gesetzlich festge
legt wird. Dadurch bekommt der Kampf für
die Durchsetzung des Grundsatzes je nach dem
Land und dem Beruf eine besondere Färbung.
Sehr zahlreiche Verbände haben in der letzten
Zeit auf diesem Gebiete ihre Bemühungen
verdoppelt. Sowohl die Diskussion über die
Ratifizierung der Konvention Nr. 100, wie
die Resolution des Kongresses des IBFG er
lauben den Kampf in den einzelnen Ländern
vorwärts zu treiben. In Schweden haben der
Gewerkschaftsbund und die Zentralorganisa
tion der Arbeitgeber ein gemeinsames Studi
um anläßlich der Verhandlungen über die
Löhne der Arbeiterinnen eingeleitet. Man
konnte feststellen, daß das Arbeitsversäum
nis bei den Arbeiterinnen häufiger ist als bei
den Arbeitern, daß die ersteren im allge
meinen eine kürzere Berufslaufbahn haben
und eine geringere Berufsausbildung. Die
beiden genannten Organisationen beschlossen
daraufhin, gemeinsame Bemühungen zur Be
seitigung dieser Unterschiede zu unterneh
men. Ein Gemeinschaftsorgan, der „Rat für
den weiblichen Arbeitsmarkt“ wurde errichtet.
Seine Aufgabe ist, die Mittel zu suchen, durch
die die Arbeitsverhältnisse der Frauen ver
bessert werden können.
In Dänemark bemühen sieh der Gewerk
schaftsbund wie seine Mitgliederorganisatio-
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