Die staatliche Sozialrentnerhilfe
Eine Information des Arbeitsministeriums
In letzter Zeit sind verschiedentlich in der
Öffentlichkeit auseinandergehende Meinungen
über die Bestimmungen des Sozialrentnerhilfegesetzes
laut geworden. Dieser Grund
gibt dem Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt
Anlaß, in den folgenden Ausführungen
die Öffentlichkeit und insbesondere den interessierten
Personenkreis über den Sinn und
Zweck dieses Gesetzes zu informieren. Mit
Wirkung vom 1. 1. 1954 trat das vom Landtag
am 7. 11. 1952 beschlossene Gesetz über
die Gewährung ei^er monatlichen Sozialrentncrhilfe
in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes
vom 10. 7. 1953 in Kraft. Durch dieses
Gesetz wurden die Bestimmungen des Gesetzes
über die Gewährung von widerruflichen
Staatszuschlägen vom 13. 7. 1950 außer Kraft
gesetzt.
Zu Beginn der Ausführungen soll der
Grundgedanke der zum Erlaß des SHG führte
hcrausgestellt werden, Sowohl bei dem widerruflichen
Staatszuschhg als auch bei der Sozialrentuerhilfe
lag der Gedanke zugrunde,
die wirtschaftliche Lage des Rentners und
seiner Familie mit Unterstützung staatl. Mittel
zu verbessern. Dabei war zunächst von
der Tatsache auszugehen, daß der Staat zu
die etn Zweck angesichts seiner sonstigen Aufgaben
nur begrenzte Mittel zur Verfügung
stellen kann. Es war daher zuerst die Frage
zu beantworten, wie die zur Verfügung stehenden
Mittel am besten zu verwenden sind,
damit das Ziel, die allgemeine Lebenshaltung
der Mindestrentner zu heben, verwirklicht
werden konnte. Es ergaben sich nun zwei
Möglichkeiten. Entweder man erhöhte alle
Mindestrenten ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche
Lage des Rentners. Das hätte zur
Folge gehabt, daß die Verwendung der vorhandenen
Mittel in einem verhältnismäßig einfachen
Verfahren ermöglicht wird. Auch
konnte diese Lösung bei oberflächlicher Betrachtung
den Anschein einer rechtlichen Begründung
für sich in Anspruch nehmen. Genau
betrachtet aber verstößt sie gegen den
Grundsatz, daß Beitragsieistungen des Versicherten
und Renteiihöhe für alle Rentner in
einem bestimmten, etwa gleichem Verhältnis
zueinander stehen sollen, während gerade hier
der Rentner mit den geringsten Beitragsleistungen
gegenüber den anderen Rentnern bevorzugt
würde. Vor allem aber hätte diese
Lösung bei der Frage der vorhandenen Mittel
ernsthafte Probleme gestellt. Die andere Lösung
war die,, daß die bedürftigen RentneT
eine Beihilfe erhalten, während diese Beihilfe
andererseits bei Mindestrentnern entfällt,
die nicht als bedürftig anerkannt werden können.
Diese Lösung bedingt zwar eine genaue
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers.
Sie ermöglicht aber durch die Beschränkung
auf die bedürftigsten Fälle die zweckmäßigste
Verwendung der staatlichen Mittel, weil dadurch
für alle Fälle ein möglichst hohes Mindesteinkommen
gewährleistet werden kann.
An einem krassen Beispiel soll die 2. Lösung
gegenüber deT bis Ende 1953 geltende Regelung
dargestellt werden. Eine Rcntnerswitwe
mit einer Mindestrente von 4 800,—
Frs. erhielt einen widerruflichen Staatszuschlag
von 3200,— Frs. Hierbei war es gleichgültig,
ob sie alleinstehend war und vielleicht
5 000,— Frs. Miete zu zahlen hatte oder ob
10
sie mit ihren Kindern zusammenlebte und das
Familieneinkommen vielleicht mehr als 80 000
Frs. betrug. Wird dagegen die Hilfe auf bedürftig«
Fälle beschränkt, so entfällt sie im
vorherigen Beispiel, während nun die alleinstehende
Witwe eine wesentlich höhere Beihilfe
erhält, durch die sie in die Lage versetzt
wird, auch die hohen Mietkosten zu bestreiten.
Dieses Beispiel zeigt klar, daß der Gesetzgeber
sich nur für den zweiten Weg entscheiden
konnte, wollte er nicht noch durch die
oben aufgezeigte Negierung des Rentenprinzips
das Gefüge der Rentenversicherung überhaupt
erschüttern. Zweifellos ist es Aufgabe
der Gemeinschaft, jedem Bedürftigen ein Existenzminimum
zu sichern. Dieser Grundsatz
ist schon in der Fürsorgegesetzgebung verankert.
Es braucht daher nicht besonders hervorgehoben
zu werden, daß, wenn der Gesetzgeber
beabsichtigt, die Fürsorge für Sozialrentner
durch ejne besondere staatliche Hilfe
abzulösen, dies nur auf dem Wege geschehen
kann, der in jedem Falle dem Sozialrentner
mindestens das gleiche Existenzminimum wie
in der öffentlichen Fürsorge garantiert.
Das Gesetz über die Gewährung von widerruflichen
Staatszuschlägen hat dieses Ziel
zwar verfolgt. Durch die Einführung von Einkomm
enshöchstgrenzen und die Beschränkung
auf einen festen Mietzuschlag von 1 200,—
Frs. blieben die gesetzlichen Leistungen jedoch
in vielen Fällen hinter den Leistungen der
öffentlichen Fürsorge zurück, so daß die Fürsorge
zusätzlich eingreifen mußte. Es erschien
auch nicht gerechtfertigt, daß der Staatszuschlag
auch in den Fällen gezahlt wurde, in
dem keine Bedürftigkeit vorlag. Zu diesen
Mängel materieller Art ergeben sich auch in
organisatorischer Hinsicht mancherlei Schwierigkeiten,
da die Festsetzung des Staatszuschiages
zentral durch die Versicherungsträger
erfolgte und dadurch eine rasche Erledigung
der Anträge bis zur Festsetzung des Staats-Zuschlages
erschwert wurde. So war es keine
Seltenheit, daß der Rentner oft noch monatelang
die Fürsorge in Anspruch nehmen mußte.
Ebenso wurde durch die alte Regelung die Anpassung
der Leistungen bei Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentners
erschwert. Darüber hinaus entstanden dem
Staat durch Überzahlungen oft uneinbringliche
Ausfälle.
Diese nachteiligen Auswirkungen des- Gesetzes
über die Gewährung widerruflicher
Staatszuschläge gaben Anlaß, nach eineT befriedigenderen
gesetzlichen Lösung zu suchen.
Sowohl in materieller als auch in organisatorischer
Hinsicht sollte vor allem sichergestellt
werden, daß jeder Sozialrentner, der bemüht
war, durch eigene Vorsorge seinen Lebensabend
zu sichern, dessen Einkommen aber
unter dem Fürsorgerichtsatz zurückblieb, eine
entsprechende Staatsbeihilfe erhalten sollte
und daß die zu gewährende Mietbeihilfe tatsächlich
dem Mietaufwand entsprechend bemessen
werden sollte.
Gleichzeitig sollte damit erreicht werden,
daß jeder Sozialrentner eine angemessene
Mehrleistung gegenüber dem Empfänger der
allgemeinen Fürsorge erhalten sollte, wie er
sie früher schon in der gehobenen Fürsorge
erhalten hatte. Schließlich sollten die organisatorischen
Schwierigkeiten durch die Übertragung
der Verwaltungsaufgaben auf örtliche
Instanzen, wie z. B. Gemeinden, behoben werden
und damit eine beschleunigte Anpassung
der Leistungen bei Veränderung der Verhältnisse
erreicht und eine schnellere Bearbeitung
der Anträge ermöglicht werden.
Das Sozialrentnerhilfegesetz vom 7. 11.
1952 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes
vom 10. 7. 1953 hat diese Grundsätze verwirklicht.
Z. Zt. gewährleistet dieses Gesetz
ein Einkommen, das 10°/o über dem Fürsorgerichtsatz
der Stadt Saarbrücken liegt, zuzüglich
einer Mietbeihilfe im Rahmen der notwendigen
Mietaufwendungen. Wie schon erwähnt*
wird der Unterschiedsbetrag zwischen
Rente und erhöhtem Fürsorgerichtsatz zuzüglich
Mictaufwendung aus staatlichen Mitteln
gezahlt, und ist somit nicht als eine Rcntenleistung
anzusehen. Die Renten werden von
dem Versicherungsträger festgesetzt, dem auch
die Auszahlung der Renten zur Last fällt. Der
Unterschiedsbetrag wird durch die jeweiligen
Gemeinden zur Auszahlung gebracht. Der dadurch
entstehende Kostenaufwand der
Gemeinden wird durch staatliche Mittel,
welche in Form von Vorschüssen an die Gemeinden
geleistet werden, aufgebracht.
Es wird hier hervorgehoben, daß der Fürsorgerichtsatz
der Stadt Saarbrücken um rd.
7 v. H. über den Richtsätzen für das übrige
Saarland liegt. Das durch die Sozialrentnerhilfe
garantierte Einkommen liegt also um 10
v. H. höher als der Fürsorgerichtsatz der Stadt
Saarbrücken und etwa um 17 v, H. über den
örtlichen Fürsorgerichtsätzen im übrigen Saarland.
In der allgemeinen Fürsorge beträgt z.
B. außerhalb der Stadt Saarbrücken der Richtsatz
für ein Ehepaar 10 000,— Frs.; der nunmehr
für Sozialrentner maßgebliche, um 10° o
erhöhte Richtsatz der Stadt Saarbrücken, beläuft
sich demgegenüber für ein Ehepaar auf
11 660,— Frs. Als Richtsätze für die Bemessung
des notwendigen Lebensbedarf sind
im einzelnen festgesetzt:
Für die Stadt Saarbrücken
Für den Haushaltungsvorstand 6 600,—
Für Haushaltsangehörige über
16 Jahre 4 090 —
Für Haushaltsangehörige unter
16 Jahre 3 000,—-Für
Alleinstehende mit oder
ohne eigenen Haushalt 6 800,—
Für Pflegekinder 4 500,—
Das SozialrentnerhUfegesetz garantiert also
dieses um 10 v. H. über dem Richtsatz der
Stadt Saarbrücken erhöhte Einkommen für
jeden Sozialrentner. Diese Garantie eines
Mindesteinkommens für den bedürftigen Sozialrentner
muß als der eigentliche Grundgedanke
des Gesetzes klar hcrausgestellt werden.
Es war dagegen nicht der Zweck des Gesetzes
— wie schon erwähnt — jede Sozialrente
auf diesen Mindestbetrag zu erhöhen.
Auch in sozialer Hinsicht erschien es gerechter,
in allen Fällen ein möglichst hohes Mindesteinkommen
zu garantieren, als auf Kosten
dieses allgemeinen Mindesteinkommens die
Staatsbeihilfe auch in den Fällen zu zahlen,
in denen ein dringendes Bedürfnis nicht anerkannt
werden kann. Die Auswirkung dieses
Grundgedankens zeigt sich darin, daß das
vorhandene Familieneinkommen in stärkerem
Maße auf die Staatsbeihilfe angerechnet wird,
als dies bei dem Widerruflichen Staatszuschlag
der Fall war. Die Anrechnungsbest im-