Full text : 1954 (0009)

Die  staatliche  Sozialrentnerhilfe
Eine  Information  des  Arbeitsministeriums

In  letzter  Zeit  sind  verschiedentlich  in  der
Öffentlichkeit  auseinandergehende  Meinungen
über  die  Bestimmungen  des  Sozialrentnerhilfegesetzes ­
  laut  geworden.  Dieser  Grund
gibt  dem  Ministerium  für  Arbeit  und  Wohlfahrt ­
  Anlaß,  in  den  folgenden  Ausführungen
die  Öffentlichkeit  und  insbesondere  den  interessierten ­
  Personenkreis  über  den  Sinn  und
Zweck  dieses  Gesetzes  zu  informieren.  Mit
Wirkung  vom  1.  1.  1954  trat  das  vom  Landtag ­
  am  7.  11.  1952  beschlossene  Gesetz  über
die  Gewährung  ei^er  monatlichen  Sozialrentncrhilfe
  in  der  Fassung  des  2.  Änderungsgesetzes ­
  vom  10.  7.  1953  in  Kraft.  Durch  dieses ­
  Gesetz  wurden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes ­
  über  die  Gewährung  von  widerruflichen
Staatszuschlägen  vom  13.  7.  1950  außer  Kraft
gesetzt.
Zu  Beginn  der  Ausführungen  soll  der
Grundgedanke  der  zum  Erlaß  des  SHG  führte
hcrausgestellt  werden,  Sowohl  bei  dem  widerruflichen ­
  Staatszuschhg  als  auch  bei  der  Sozialrentuerhilfe
  lag  der  Gedanke  zugrunde,
die  wirtschaftliche  Lage  des  Rentners  und
seiner  Familie  mit  Unterstützung  staatl.  Mittel ­
  zu  verbessern.  Dabei  war  zunächst  von
der  Tatsache  auszugehen,  daß  der  Staat  zu
die  etn  Zweck  angesichts  seiner  sonstigen  Aufgaben ­
  nur  begrenzte  Mittel  zur  Verfügung
stellen  kann.  Es  war  daher  zuerst  die  Frage
zu  beantworten,  wie  die  zur  Verfügung  stehenden ­
  Mittel  am  besten  zu  verwenden  sind,
damit  das  Ziel,  die  allgemeine  Lebenshaltung
der  Mindestrentner  zu  heben,  verwirklicht
werden  konnte.  Es  ergaben  sich  nun  zwei
Möglichkeiten.  Entweder  man  erhöhte  alle
Mindestrenten  ohne  Rücksicht  auf  die  wirtschaftliche ­
  Lage  des  Rentners.  Das  hätte  zur
Folge  gehabt,  daß  die  Verwendung  der  vorhandenen ­
  Mittel  in  einem  verhältnismäßig  einfachen ­
  Verfahren  ermöglicht  wird.  Auch
konnte  diese  Lösung  bei  oberflächlicher  Betrachtung ­
  den  Anschein  einer  rechtlichen  Begründung ­
  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Genau ­
  betrachtet  aber  verstößt  sie  gegen  den
Grundsatz,  daß  Beitragsieistungen  des  Versicherten ­
  und  Renteiihöhe  für  alle  Rentner  in
einem  bestimmten,  etwa  gleichem  Verhältnis
zueinander  stehen  sollen,  während  gerade  hier
der  Rentner  mit  den  geringsten  Beitragsleistungen ­
  gegenüber  den  anderen  Rentnern  bevorzugt ­
  würde.  Vor  allem  aber  hätte  diese
Lösung  bei  der  Frage  der  vorhandenen  Mittel
ernsthafte  Probleme  gestellt.  Die  andere  Lösung ­
  war  die,,  daß  die  bedürftigen  RentneT
eine  Beihilfe  erhalten,  während  diese  Beihilfe
andererseits  bei  Mindestrentnern  entfällt,
die  nicht  als  bedürftig  anerkannt  werden  können. ­
  Diese  Lösung  bedingt  zwar  eine  genaue
Feststellung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse
des  Antragstellers.
Sie  ermöglicht  aber  durch  die  Beschränkung
auf  die  bedürftigsten  Fälle  die  zweckmäßigste
Verwendung  der  staatlichen  Mittel,  weil  dadurch ­
  für  alle  Fälle  ein  möglichst  hohes  Mindesteinkommen ­
  gewährleistet  werden  kann.
An  einem  krassen  Beispiel  soll  die  2.  Lösung
gegenüber  deT  bis  Ende  1953  geltende  Regelung ­
  dargestellt  werden.  Eine  Rcntnerswitwe
  mit  einer  Mindestrente  von  4  800,—
Frs.  erhielt  einen  widerruflichen  Staatszuschlag ­
  von  3200,—  Frs.  Hierbei  war  es  gleichgültig, ­
  ob  sie  alleinstehend  war  und  vielleicht
5  000,—  Frs.  Miete  zu  zahlen  hatte  oder  ob
10

sie  mit  ihren  Kindern  zusammenlebte  und  das
Familieneinkommen  vielleicht  mehr  als  80  000
Frs.  betrug.  Wird  dagegen  die  Hilfe  auf  bedürftig« ­
  Fälle  beschränkt,  so  entfällt  sie  im
vorherigen  Beispiel,  während  nun  die  alleinstehende ­
  Witwe  eine  wesentlich  höhere  Beihilfe ­
  erhält,  durch  die  sie  in  die  Lage  versetzt
wird,  auch  die  hohen  Mietkosten  zu  bestreiten. ­
  Dieses  Beispiel  zeigt  klar,  daß  der  Gesetzgeber ­
  sich  nur  für  den  zweiten  Weg  entscheiden ­
  konnte,  wollte  er  nicht  noch  durch  die
oben  aufgezeigte  Negierung  des  Rentenprinzips ­
  das  Gefüge  der  Rentenversicherung  überhaupt ­
  erschüttern.  Zweifellos  ist  es  Aufgabe
der  Gemeinschaft,  jedem  Bedürftigen  ein  Existenzminimum ­
  zu  sichern.  Dieser  Grundsatz
ist  schon  in  der  Fürsorgegesetzgebung  verankert. ­
  Es  braucht  daher  nicht  besonders  hervorgehoben
  zu  werden,  daß,  wenn  der  Gesetzgeber ­
  beabsichtigt,  die  Fürsorge  für  Sozialrentner ­
  durch  ejne  besondere  staatliche  Hilfe
abzulösen,  dies  nur  auf  dem  Wege  geschehen
kann,  der  in  jedem  Falle  dem  Sozialrentner
mindestens  das  gleiche  Existenzminimum  wie
in  der  öffentlichen  Fürsorge  garantiert.
Das  Gesetz  über  die  Gewährung  von  widerruflichen ­
  Staatszuschlägen  hat  dieses  Ziel
zwar  verfolgt.  Durch  die  Einführung  von  Einkomm ­
  enshöchstgrenzen  und  die  Beschränkung
auf  einen  festen  Mietzuschlag  von  1  200,—
Frs.  blieben  die  gesetzlichen  Leistungen  jedoch ­
  in  vielen  Fällen  hinter  den  Leistungen  der
öffentlichen  Fürsorge  zurück,  so  daß  die  Fürsorge ­
  zusätzlich  eingreifen  mußte.  Es  erschien
auch  nicht  gerechtfertigt,  daß  der  Staatszuschlag ­
  auch  in  den  Fällen  gezahlt  wurde,  in
dem  keine  Bedürftigkeit  vorlag.  Zu  diesen
Mängel  materieller  Art  ergeben  sich  auch  in
organisatorischer  Hinsicht  mancherlei  Schwierigkeiten, ­
  da  die  Festsetzung  des  Staatszuschiages
  zentral  durch  die  Versicherungsträger
erfolgte  und  dadurch  eine  rasche  Erledigung
der  Anträge  bis  zur  Festsetzung  des  Staats-Zuschlages
  erschwert  wurde.  So  war  es  keine
Seltenheit,  daß  der  Rentner  oft  noch  monatelang ­
  die  Fürsorge  in  Anspruch  nehmen  mußte.
Ebenso  wurde  durch  die  alte  Regelung  die  Anpassung ­
  der  Leistungen  bei  Änderung  der
wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Rentners
erschwert.  Darüber  hinaus  entstanden  dem
Staat  durch  Überzahlungen  oft  uneinbringliche
Ausfälle.
Diese  nachteiligen  Auswirkungen  des-  Gesetzes ­
  über  die  Gewährung  widerruflicher
Staatszuschläge  gaben  Anlaß,  nach  eineT  befriedigenderen ­
  gesetzlichen  Lösung  zu  suchen.
Sowohl  in  materieller  als  auch  in  organisatorischer ­
  Hinsicht  sollte  vor  allem  sichergestellt
werden,  daß  jeder  Sozialrentner,  der  bemüht
war,  durch  eigene  Vorsorge  seinen  Lebensabend ­
  zu  sichern,  dessen  Einkommen  aber
unter  dem  Fürsorgerichtsatz  zurückblieb,  eine
entsprechende  Staatsbeihilfe  erhalten  sollte
und  daß  die  zu  gewährende  Mietbeihilfe  tatsächlich ­
  dem  Mietaufwand  entsprechend  bemessen ­
  werden  sollte.
Gleichzeitig  sollte  damit  erreicht  werden,
daß  jeder  Sozialrentner  eine  angemessene
Mehrleistung  gegenüber  dem  Empfänger  der
allgemeinen  Fürsorge  erhalten  sollte,  wie  er
sie  früher  schon  in  der  gehobenen  Fürsorge
erhalten  hatte.  Schließlich  sollten  die  organisatorischen ­
  Schwierigkeiten  durch  die  Übertragung ­
  der  Verwaltungsaufgaben  auf  örtliche

Instanzen,  wie  z.  B.  Gemeinden,  behoben  werden ­
  und  damit  eine  beschleunigte  Anpassung
der  Leistungen  bei  Veränderung  der  Verhältnisse ­
  erreicht  und  eine  schnellere  Bearbeitung
der  Anträge  ermöglicht  werden.
Das  Sozialrentnerhilfegesetz  vom  7.  11.
1952  in  der  Fassung  des  2.  Änderungsgesetzes
vom  10.  7.  1953  hat  diese  Grundsätze  verwirklicht. ­
  Z.  Zt.  gewährleistet  dieses  Gesetz
ein  Einkommen,  das  10°/o  über  dem  Fürsorgerichtsatz
  der  Stadt  Saarbrücken  liegt,  zuzüglich ­
  einer  Mietbeihilfe  im  Rahmen  der  notwendigen ­
  Mietaufwendungen.  Wie  schon  erwähnt* ­
  wird  der  Unterschiedsbetrag  zwischen
Rente  und  erhöhtem  Fürsorgerichtsatz  zuzüglich ­
  Mictaufwendung  aus  staatlichen  Mitteln
gezahlt,  und  ist  somit  nicht  als  eine  Rcntenleistung
  anzusehen.  Die  Renten  werden  von
dem  Versicherungsträger  festgesetzt,  dem  auch
die  Auszahlung  der  Renten  zur  Last  fällt.  Der
Unterschiedsbetrag  wird  durch  die  jeweiligen
Gemeinden  zur  Auszahlung  gebracht.  Der  dadurch ­
  entstehende  Kostenaufwand  der
Gemeinden  wird  durch  staatliche  Mittel,
welche  in  Form  von  Vorschüssen  an  die  Gemeinden ­
  geleistet  werden,  aufgebracht.
Es  wird  hier  hervorgehoben,  daß  der  Fürsorgerichtsatz ­
  der  Stadt  Saarbrücken  um  rd.
7  v.  H.  über  den  Richtsätzen  für  das  übrige
Saarland  liegt.  Das  durch  die  Sozialrentnerhilfe ­
  garantierte  Einkommen  liegt  also  um  10
v.  H.  höher  als  der  Fürsorgerichtsatz  der  Stadt
Saarbrücken  und  etwa  um  17  v,  H.  über  den
örtlichen  Fürsorgerichtsätzen  im  übrigen  Saarland. ­
  In  der  allgemeinen  Fürsorge  beträgt  z.
B.  außerhalb  der  Stadt  Saarbrücken  der  Richtsatz ­
  für  ein  Ehepaar  10  000,—  Frs.;  der  nunmehr ­
  für  Sozialrentner  maßgebliche,  um  10°  o
erhöhte  Richtsatz  der  Stadt  Saarbrücken,  beläuft ­
  sich  demgegenüber  für  ein  Ehepaar  auf
11  660,—  Frs.  Als  Richtsätze  für  die  Bemessung ­
  des  notwendigen  Lebensbedarf  sind
im  einzelnen  festgesetzt:
Für  die  Stadt  Saarbrücken

Für  den  Haushaltungsvorstand  6  600,—
Für  Haushaltsangehörige  über
16  Jahre  4  090  —
Für  Haushaltsangehörige  unter
16  Jahre  3  000,—-Für
  Alleinstehende  mit  oder
ohne  eigenen  Haushalt  6  800,—
Für  Pflegekinder  4  500,—

Das  SozialrentnerhUfegesetz  garantiert  also
dieses  um  10  v.  H.  über  dem  Richtsatz  der
Stadt  Saarbrücken  erhöhte  Einkommen  für
jeden  Sozialrentner.  Diese  Garantie  eines
Mindesteinkommens  für  den  bedürftigen  Sozialrentner ­
  muß  als  der  eigentliche  Grundgedanke ­
  des  Gesetzes  klar  hcrausgestellt  werden. ­
  Es  war  dagegen  nicht  der  Zweck  des  Gesetzes ­
  —  wie  schon  erwähnt  —  jede  Sozialrente ­
  auf  diesen  Mindestbetrag  zu  erhöhen.
Auch  in  sozialer  Hinsicht  erschien  es  gerechter, ­
  in  allen  Fällen  ein  möglichst  hohes  Mindesteinkommen ­
  zu  garantieren,  als  auf  Kosten
dieses  allgemeinen  Mindesteinkommens  die
Staatsbeihilfe  auch  in  den  Fällen  zu  zahlen,
in  denen  ein  dringendes  Bedürfnis  nicht  anerkannt ­
  werden  kann.  Die  Auswirkung  dieses
Grundgedankens  zeigt  sich  darin,  daß  das
vorhandene  Familieneinkommen  in  stärkerem
Maße  auf  die  Staatsbeihilfe  angerechnet  wird,
als  dies  bei  dem  Widerruflichen  Staatszuschlag ­
  der  Fall  war.  Die  Anrechnungsbest  im-
            
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