Full text: 1954 (0009)

Welche Ansprüche hat das Mitglied bei Erkrankung an die Krankenkasse? 
I. AU Regelleistung 
50 v. H. des Grundlohnes für jeden Ka 
lendertag vom 4. Tage der Arbeitsunfähig 
keit ab bis zur Dauer von 26 Wochen. 
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalles wird 
das Krankengeld vom 1. Tage ab gewährt,' 
wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 7 Tage 
dauert. 
II. AU Mehrleistung 
1. 
2. 
t. 
4. 
C. 
wird vom 31. Tage der Arbeitsunfähig 
keit ein Zuschlag zum Krankengeld ge 
währt, wenn der Versicherte Angehörige 
bisher ganz oder überwiegend unterhalten 
hat und sie mit ihm in häuslicher Ge 
meinschaft leben. 
Der Zuschlag beträgt: 
für den Ehegatten 5 v. H. und für jeden 
sonstigen Angehörigen 7\/i v. H. des 
Grundlohnes. Der Gesamtbetrag von 
Krankengeld und Zuschlag darf % des 
Grundlohnes nicht übersteigen, 
ab der 7. Woche beträgt das Kranken 
geld 60 v. H. vom Grundiohn. 
über die in Ziffer 1 genannte Frist hin 
aus kann Krankengeld dann weifergewährt 
werden, wenn nach vertrauensärztiichem 
Gutachten Aussicht besteht, daß der Ver 
sicherte in absehbarer Zeit wieder arbeifs- 
einsafzfähig sein wird. 
Erforderlich ist sofortige Meldung des 
Beginns der Arbeitsunfähigkeit an die 
Anstalt unter Vorlage eines kassenärzt 
lichen Arbsitsunfähigkeitszeugnissesr 
Beibringung einer Verdienstbescheinigung 
und allwöchentliche Vorlage einer ärzt 
lichen Bescheinigung der Arbeitsunfähig 
keit; 
die Krankengeldzahlung ruht bis zum Tage 
der Meldung der Arbeitsunfähigkeit, wenn 
diese der Anstalt später als 3 Tage nach 
ihrem Beginn gemeldet wird; 
Krankengeld wird nicht gezahlt, solange 
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter 
gewährt; 
die Höhe der Bezüge aus einer an 
deren Krankenversicherung ist der An 
stalt eine besondere Aufforderung mit 
zufeilen; 
7.’ für freiwillige Beigefrefene (RVO. § 176) 
und Weiterversicherte fRVO. § 313),’ die 
a) eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht 
ausüben oder 
b) als Familienangehörige des Arbeit 
gebers ohne eigentliches Arbeifsver- 
hältnis und ohne Entgelt in seinem 
Betrieb tätig sind, 
werden die Kassenleistungen durch Weg 
fall des Kranken- und Hausgeldes be 
schränkt. Die übrigen freiwilligen und 
weiterversicherten Mitglieder (insbeson 
dere Gewerbetreibende und andere Be 
triebsunternehmer) können die gleiche Be 
schränkung der Leistungen für sich bean 
tragen. Der Widerruf des ' nfrages ist 
zulässig, er wird jedoch erst mit Be 
ginn des vierten Monats nach Ablauf des 
Monats wirksam, in dem er gestellt wurde. 
Dafür werden die Beiträge entsprechend 
ermäßigt. 
Hausgeld: 
nur für Mitglieder: bei Gewährung 
von Krankenhauspflege (auch Genesungs-/ 
Erholungs- oder Kurheimpflege) durch die 
Anstalt an Versicherte, die bisher Angehörige 
ganz oder überwiegend unterhalten haben/ 
50 v. H. des Krankengeldes, für jeden wei 
teren Angehörigen einen Zuschlag von 
5 v. H. des Grundlohnes für jeden Kalender 
tag; 
Hausgeld wird nicht gezahlt, solange das 
Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber weifer- 
gewährf wird; Hausgeld und Zuschlag dürfen 
zusammen 60 v. H. des Grundlohnes nicht 
übersteigen; 
erforderlich ist die Vorlage eines Ar 
beitsunfähigkeitszeugnisses des 
Krankenhausarzfes (siehe auch vor-* 
hergehenden Abschnitt Nr. 6). 
Taschengeld: • 
nur für Mitglieder: 15 v. H. des 
Grundlohnes für jeden Kalendertag, bei Ge 
währung von Krankenhauspflege (auch Ge 
nesungs-, Erholungs- u. Kurheimpflege) durch 
die Anstalt an Versicherte ohne Anspruch auf 
Hausgeld; 
erforderlich ist die Vorlage eines arzt-: 
liehen Arbeitsunfähigkeitszeug-; 
n i s s e s des Krankenhausarzfes. 
Zum 5. Jahrestag der Erklärung über die Menschenrechte 
Der Internationale Bund Freier Gewerk 
schaften hat in der Sitzung des Exekutiv- 
Ausschusses Anfang Dezember 1953 in Brüssel 
eine Entschließung gefaßt, die anläßlich des 
5. Jahrestages der Erklärung der Menschen 
rechte durch die Vereinten Nationen der 
Oeftenflichkeif übergeben wurde.. 
Wir veröffentlichen nachstehend den Text 
der Entschließung; 
„Am 10. Dezember 1953 sind fünf Jahre 
seit der Annahme der Universal-Erklärung der 
Menschenrechte durch die Vollversammlung 
der Vereinten Nationen verstrichen. 
Wir begrüßen diesen Jahrestag als einen 
bedeutenden Tag in der Geschichte der 
Menschheit. Dieser Tag, an dem das höchste 
Franco musste ein Venli! öffnen! 
Soziale Gärung in Spanien — der Streik in Bilbao — Lohnzugeständnisse 
W. B. Durch eine Verordnung vom 16. Ja 
nuar 1948 sind die Löhne und Gehälter der 
«panischen Arbeitnehmer blockiert. Jedes Auf 
mucken der Arbeiterschaft gegen die ge 
zahlten Hungerlöhne wird mit Verhaftungen,' 
Folterungen und Gefängnis bestraft, der 
Streik selbst als ein „Verbrechen" betrachtet, 
daß laut Gesetz mit 5 Jahren Gefängnis ge 
ahndet wird. 
Trotz dem Terror aber kommt es immer 
wieder zu off recht machtvollen Streik 
bewegungen der spanischen Arbeiterschaft, 
von denen der letzte Streik, anfang Dezember 
in Bilbao (Baskenland), der 5000 Arbeiter er 
faßte, von besonderer Bedeutung ist. Das 
Unternehmertum mußte kapitulieren und ge 
wiss .jrderungen bewilligen. Es geschah dies 
aller ;^s nur, nach dem die spanische Re 
gie^ $ in Madrid ihren Willen zum Aus 
druck brachte, in diesem Lohnkonflikt nicht 
mit der Staatsmacht einzugreifen. Wohl wur 
den zu Beginn der Bewegung 14 Sfreikende 
verhaftet, aber nach einer Informationsreise 
des Provinzgouverneurs, mußte dieser er 
klären, daß der Konflikt durch ein Abkommen 
zwischen Unternehmern und Arbeitern ge 
regelt werden solle. 
Noch wissen wir nicht, ob die verhafteten 
14 Arbeiter inzwischen wieder freigelassen 
wurden, aber wir wissen, daß die Direktion 
des .„Euskafduna-ßefriebes" ihren Arbeitern 
eine außerordentliche Prämie bewilligte und 
das Unternehmen „Babcok Wilcox'J in Bil 
bao, bewilligte eine Prämie, die 21 Lohntagen 
entspricht. Es sind dies die ersten wirklichen 
Erfolge der kämpfenden und hungernden Ar 
beiterschaff Spaniens. Warum aber nur „Prä 
mien"? Noch konnte Franco nicht gezwungen 
werden, die blockierten Löhne aufzuheben. 
Die „Prämien" waren also die Ausweichs 
möglichkeit, das Ventil, daß vor der ständig 
wachsenden sozialen Unzufriedenheit ge 
öffnet werden mußte. Die Streiks zeigten 
den Grad der sozialen Unzufriedenheit an. 
Bei den blockierten Löhnen fiel das Lebens 
niveau rasend ab. Das „Bulletin der Ge 
werbekammer in Madrid" mußte darüber kürz 
lich instruktive Angaben machen. Bei einem 
Vergleich der Löhne und der Lebenskosten 
im Jahre 1953 mit dem Jahre 1936 (Index 
=* 100) war die Entwicklung in 2 Zahlen 
ausgedrückt. Die Indexzahl für die Löhne 
war auf 183,82 und die für die Lebenskosten 
aut 579 angestiegen. Die Lohnkaufkraff war 
also um 31,72 Prozent gefallen. 
Zum Ankauf von einem Lifer Oei war 
1936 etwas mehr als eine Arbeitsstunde er 
forderlich, heute bedarf es des Lohnes von 
4,30 Arbeitsstunden. Für 1 Kilo Zucker: 1936 
*=■ 1,30 Arbeitsstunden und 1953 = 4 Ar 
beitsstunden. Für 1 Kilo Fleisch war 1936 
der Lohn von 5 Arbeitsstunden erforderlich und 
heute der von 14 Stunden. Das sind die 
Hintergründe für die vielen Streiks in Spa 
nien, die nun ihre ersten schwachen Erfolge 
in Bilbao gezeitigt haben. 
Parlament feierlich jene Rechte verkündigte? 
um die alle wahren demokratischen Kräfte/ 
an ihrer Spitze die freien Gewerkschaften/ 
ständig kämpfen, verdient gefeiert zu werden: 
Die freien Gewerkschaften der gesamten 
Welt haben einen besonderen Grund diesen 
Jahrestag zu feiern — wird in der Erklärung 
außer den persönlichen und politischen Men 
schenrechten doch das Recht verkündet, Ge 
werkschaften zu gründen und sich ihnen an- 
zuschiießen, das Recht auf Arbeit und Schutz 
gegen Arbeitslosigkeit, auf freie Wahl des 
Arbeitsplatzes, auf verfrefbare und günstige 
Arbeitsbedingungen, aut gerechte Entlohnung/ 
die dem Arbeiter und seiner Familie ein 
menschenwürdiges Dasein sichert, sowie das 
Recht auf einen angemessenen Lebensstan 
dard, Sozialversicherung und aut kostenlose 
Elementarbildung. 
Die von den Vereinten Nationen verkün 
deten persönlichen, sozialen und politischen 
Rechte sind der Grundstein der freigewerk 
schaftlichen Tätigkeit in der gesamten Welt.' 
Die freien Gewerkschaften kämpfen vornehm 
lich um die Erfüllung der in der Universal- 
Erklärung über Menschenrechte enthaltenen 
Zusagen. 
Wir müssen fesfstellen, daß es den Ver 
einten Nationen bisher nicht gelungen ist/ 
das in der Universal-Erklärung der Menschen 
rechte niedergelegte Versprechen zu verwirk 
lichen. Die Entwürfe infernationaler Konven 
tionen, durch die dieses grundsätzliche Doku 
ment wirkungskräffig werden soll, sind trotz 
jahrelanger Vorbereitungen nicht terfiggestsllf 
worden. An diesem 5. Jahrestag der Ver 
kündung der Menschenrechte durch die Ver 
einten Nationen fordern wir die Mitglieder 
der UNO auf, sich in jeder Weise um die 
schleunigste Ausarbeitung der Konventionsent 
würfe über Menschenrechte zu bemühen und 
sich für die Ratifizierung und Durchführung 
dieser Konventionen einzusetzen. 
Wir fordern unsere MitgÜedsorga.nisationen 
auf, sich unserem Appell um den schnellen 
Abschluß und die Durchführung der Kon 
ventionen über Menschenrechte anzuschließen. 
Die Inkraftsetzung dieser Konventionen würde 
den V/ orten der Präambel zur Universal- 
Erklärung der Menschenrechte Inhalt geben/ 
daß „die Anerkennung der Menschenwürde 
und der gleichen und unveräußerlichen Rechte 
aller Mitglieder der menschlichen Gemein 
schaft die Grundlage für Freiheit, Gerechtig 
keit und Frieden in der Welt ist."
	        
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