Tarifvertrag mit den Versicherungsgesellschaften
Wie uns der Industrieverband Handel, Ban
ken, Sparkassen und Versicherungen mitteilt,
wurde am 15. Januar 1954 mit der Berufs-
Vereinigung der im Saarland tätigen Ver
sicherungsgesellschaften ein Tarifvertrag ab
geschlossen, der rückwirkend ab 1. 10. 1953 in
Kraft tritt.
Neuordnung der Gehälter
In diesem Tarifvertrag erfahren auch dis
Gehälter mit Wirkung vom 1. 10. 1953 ab
ein« Neuordnung. Der Geldwert für den
Koeffizienten 100 wird auf 18 500.— frs. mo
natlich festgesetzt bei einer 48stündigen
Wochenarbeitszeit,
Für jede Tätigkeit sind in 4 Hauptgruppen
Koeffizienten festgelegt, mit deren Hilf® der
Geldfaktor zu ermitteln ist, der als Mindest
lohn in der einzelnen Kategorie nach Vollen
dung des 21. Lebensjahres auf jeden Fall zu
zahlen ist.
Angestellte vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr erhalten 90 % des
Tarifgehaltes, jedoch mit der Maßgabe, daß
der gesetzliche Mindeststundenlohn nicht un
terschritten werden darf.
Angestellte, die zur Arbeitsausübung fort
dauernd die gründliche Kenntnis einer Fremd
sprache verwenden müssen, erhalten eine mo
natliche Zulage von 3 000.— frs., die bed
nichtgründlicher Kenntnis bis auf 1 000.— frs.
herabgesetzt werden kann
Jugendliche Angestellte eifahren die üb
lichen Minderungen ihres Gehaltes, doch er
halten abweichend von der üblichen Regelung
die Angestellten unter vollendetem 18. Lebens
jahr, die eine Lehre abgeschlossen haben,
eine Zulage von mindestens 10 °/o.
Jeder Angestellte erhält nach je 2jähriger
Tätigkeit im Betrieb jeweils 2% Dienstalters
zulage bis zu einer Höchststeigerung von 20%.
Erfreulich ist die Tatsache, daß der neue
Tarifvertrag eine gewisse Durchbrechung des
Patronatsprinzipes bringt, indem Angestellten,
die vorher in einer anderen Versicherungsge
sellschaft, bed Versdcherungsgeneralagenten
einer Sparkasse oder bed der Sozialversiche
rung tätig waren, nach 3jähriger Tätigkeit im
Betrieb, die im früheren Betrieb zurückgeleg
ten Dienstzeiten angerechnet werden müssen.
Für die einzelnen Kategorien ergeben sich
unter Berücksichtigung der Dienstalterszulagen
folgende Mindestgehälter ab 1. 10. 1953:
Die ab 1. 1. des Jahres beschäftigten An
gestellten erhalten im Monat Dezember ein
13. Monatsgehalt. Die während des Jahre®
eintretenden oder ausscheidenden Angestellten
erhalten das, den geleisteten Dienstmonaten
entsprechende Zwölftel ihres Monatsgehaltes.
Urlaub
Detr Jahresurlaub steigert sich abweichend
von der gesetzlichen Regelung nach 3, 0, 9
bzw. 12 Dienstjahren bei der Gesellschaft,
oder Grupp® von Gesellsdxaften, wo sie be
schäftigt sind, auf 15, 18, 21 bzw, 24 Tag®
Urlaub.
Für folgende Fälle wird den Angestellten
ein bezahlter Sonderurlaub gewährt, der nicht
von den Tagen des bezahlten Jahresurlaubs
in Abzug gebracht wird: bei eigener Hoch
zeit, Niederkunft der Ehefrau oder Tod in
der Familie. In anderen Fällen, insbesondere
bei der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten,
Prüfungen auf Verlangen des Unternehmers,
Überschwemmungen und Bränden, die den
Besitz des Angestellten gefährden, kann eben
falls bezahlter Sonderurlaub gewährt werden.
Dienstfreie Tage
Außer den gesetzlichen Feiertagen sind di®
Sonnabende vor Ostern, Pfingsten, der 24. De
zember und cler Nachmittag des Fastnacht-
Dienstag jeden Jahres als dienstfrei zu be
trachten, ohne daß dieser Arbeitsausfall auf
andere Arbeitstage verteilt werden darf.
Krankheit mit Unfall
„Bei durch Krankheit oder Unfall verursach
ter Arbeitsunfähigkeit erhalten die kranken-
versicherungspftichdgen Arbeitnehmer ihre Be
züge für die Dauer von 6 Wochen und vom
Beginn der 7. Wo die an einen Zuschuß zum
Krankengeld; und zwar bei einer ununter
brochenen Betriebsziugehörigkeit
von mehr als 2 bis 5 Jahren bis zum Ablauf
der 13, Wodie;
von mehr als 5 Jahren bis zum Ablauf der
20. Woche.
Der Zusdruß wird so berechnet, daß er
zusammen mit dem Krankengeld den Betrag
der Gesamt-Netto-Bezüge erreidit.
Die Zahlung des Zuschusses erstreckt sich
auf ein® Krankheit oder einen Unfall,
eingeschlossen die evtl. Rückfälle nach einer
Wiederaufnahme der Arbeit.
Als Dienstjahre gelten nur die bei dersel
ben Gesellschaft oder Gruppe von Gesell
schaften geleisteten Jahre.
Abschließend dürfen wir noch auf eine Be
stimmung des Tarifvertrages hinweisen, di«
der Lehrlingszüchterei in den Betrieben einen
Riegel vorsdiiebt:
Bis zu 20 Festangestellte darf auf je 5 Fest
angestellte 1 Lehrling beschäftigt werden. Für
je 10 weitere Festangestellte kann ein wei
terer Lehrling eingestellt werden. Nach be
standener Prüfung haben Lehrlinge einen An
spruch auf bevorzugte Einstellung in ihrem
Lehrbetrieb.
Wie wir nodi erfahren, ist der Tarifvertrag
mit den Generalagenten ebenfalls zum Ab
schluß gekommen und tritt ab 1. 1. 54 in Kraft
Hierüber werden wir in einer späteren Num
mer der „Arbeit“ berichten.
Bekanntmachung
über die Steuerpflicht der
saarländischen Grenzgänger
Gehälter, Löhne und sonstige Vergütungen
werden in dem Staat versteuert, in dessen
Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt -
wird, aus der die Einkünfte herrühren.
Personen, die eine unselbständige Tätig
keit in Frankreich ausüben und ihren Wohn
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saar
land haben (Grenzgänger), werden im Saar
land für die Gehälter, Löhne und sonstigen
Vergütungen nur zur persönlichen Steuer auf
das Gesamteinkommen (Staffelsteuer) heran
gezogen, wenn sie in Frankreich keinen Auf
enthalt haben. Wenn der Steuerpflichtige und
die mit ihm zu veranlagenden Personen (Ehe
frau und Kinder) neben Arbeitslohn noch
andere Einkünfte von mehr als 90 000.—
Franken beziehen, sind für die anderen Ein
künfte Feststeuer und für die Gesamtein
künfte Staffelsteuer geschuldet. Steuerver
günstigungen, die einem im Saarland beschäf
tigten Arbeitnehmer zugute kommen, werden
auch den saarländischen Grenzgängern ge
währt. Die Gemeinschaftshilfeabgabe und die
Kirchensteuer werden aus der im Saarland za
erhebenden Einkommensteuer berechnet.
Eine Staffelsteuer ergibt sich erst bei einem
Bruttoarbeitslohn
in Steuerklasse I von ungefähr monatlich ^
28 000.— Franken
ln Steuerklasse II von ungefähr monatlich
54 000,— Franken
in Steuerklasse III von ungefähr monatlich
62 000.— Franken
in Steuerklasse IVT von ungefähr monatlich
67 000.— Franken
ln Steuerklasse IV/2 von ungefähr monatlich
81 000.— Franken
in Steuerklasse IV/3 von ungefähr monatlich
92 000.— Franken.
Zur Festsetzung der Vorauszahlungen auf
die Einkommensteuer, Gemeinschaftshilfeab-
gabe und Kirchensteuer für 1954 fordern die
Finanzämter des Saarlandes in den nächsten
Wochen von den Grenzgängern mit Wohnsitz
oder Aufenthalt im Saarland Einkommenser
klärungen an. Zur Abgabe der Erklärungen
ist jeder verpflichtet, der dazu vom Finanz
amt aufgefordert wird. Bei Ausfüllung der
Erklärungen sind alle Fragen zu beantworten. .
Die Finanzämter setzen nach Abschluß ihrer
Ermittlungen die zu leistenden Vorauszah
lungen in einem Steuerbescheid fest. Nach
Ablauf des Jahres werden die Grenzgänger
zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Finanzämter des Saarlandes.
Dienstjahre
i
0
2
-j- 2%
4
+ 4%
6
+ 6%
8
+ 8%
10
+ 10%
12
+ 12%
14
+ 14%
10
4-16%
18
4-18%
20
+20%
Koeffizient:
100
18.500
118
21.830
22.267
22.703
23.140
23.576
24.013
24.450
24.886
25.323
25.759
26.196
123
22.755
23.210
23.665
24.120
24.575
25.031
25.486
25.941
26.396
26.851
27.306
128
23.680
24.154
24.627
25.101
25.574
26.048
26.522
26.995
27.469
27.942
28.416
140
25.900
26.418
26.936
27.454
27.972
28.490
29.008
29.o26
30.044
30.562
31.080
150
27.750
28.305
28.860
29.415
29.970
30.525
31.080
31.635
32.190
32.745
33.300
160
29.600
30.192
30.784
31.376
31.968
32.560
33.152
33.744
34.336
34.928
35.520
165
30 525
31.136
31.746
32.357
32.967
33.578
34.188
34.799
35.409
36.020
36.630
175
32.375
33.023
33.670
34.318
34.965
35.613
36.260
36.908
37.555
38.203
38.850
185
3L225
34.910
35.594
36.279
86.963
37.648
38.332
89.017
39.701
40.386
41070
190
35.150
35.853
36.556
37.259
37.962
38.665
39.368
40.071
40.774
41.477
42.180
200
37.000
37.740
38.480
39.220
39.960
40.700
41.440
42.180
42.920
43.660
44.400
210
38.850
39.627
40.404
41.181
41.758
42.735
43.512
44.289
45.066
45.843
46.620
225
41.625
42.458
43.290
44.123
44.955
45.788
46.620
47.453
48.285
49.118
49.950
240
44.400
45.288
46.176
47.064
47.952
48.840
49.728
50.616
51.504
52.392
53.280
250
46.250
47.175
48.100
49.025
49.950
50.875
51.800
52.725
53.650
54.575
55.500
275
50.875
51.893
52.910
53.928
54.945
55.963
56.980
57.998
59.015
60.033
61.050
300
55.500
56.610
57.720
58.830
59.940
61.050
62.160
63.270
64.380
65.490
66.600
über 300
Angestellte in
besonders verantwortlicher Stellung
ia