Aussergewöhnliche Belastung bei KSrperbeschädigten
^ Körperbeschädigte können entweder die tatsächlich erwachsenen
tonmittelbar mit der Körperbeschädigung zusammenhängenden Aufwen
dungen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen für außergewöhn
liche Belastung geltend machen oder beantragen, daß die folgenden
Beträge zur Ermittlung der Einkommensteuer von dem Einkommen
abgesetzt werden:
Minderung der Gruppe Pauschbetrag
Erwerbsfähigkeit jährl. monatl. wödientl. tägl.
Frs.'
Frs.
Frs,
Frs.
1
25 v. H.
bis
34 v. H.
36 0C0
3 000
660
110
2
35 v. H.
bis
44 v. H.
48 000
4 000
900
150
3
45 v. H.
bis
54 v. H.
60 000
5000
1 140
190
4
55 v. H.
bis
64 v. H.
72 000
6 000
1 380
230
5
65 v. H.
bis
74‘v. H.
84 000
7 000
1 620
270
6
75 v. H.
bis
84 v, H.
96 000
8 000
1 860
310
7
85 v. H.
bis
94 v. H.
108 000
9 000
2 100
350
8
95 v. H.
bis
100 v. H.
120 000
10 000
2 340
390
einschl.
9
bei Bezug
von
Pflegezulagen
und bei
Blinden
240 000
20 OOO
4 680
780
Diese Pauschbeträge gelten
fc) für Körperbeschädigte, denen nach den maßgebenden Versorgungs
vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, und zwar auch dann,
wenn die zuerkannte Versorgung ganz oder teilweise ruht,
b) für andere • Körperbeschädigte, die durch Geburtsfehler, Unfall,
Krankheit oder ein anderes Ereignis eine dauernde Einbuße ihrer
körperlichen Beweglichkeit erlitten haben.
Die Höhe deT Pauschbeträge richtet sich:
k) bei einem Körperbeschädigten, der nach den maßgebenden Ver
sorgungsvorschriften Anspruch auf Versorgung hat, nach der Min
derung der Erwerbsfähigkeit, die der Versorgung zugrunde gelegt
wird,
b) bei anderen Körperbeschädigten nach der Minderung der Erwerbs
fähigkeit, die durch die Körperbeschädigung oder Körperbehinde
rung eingetreteh ist.
Die Körperbeschädigung ist durch amtliche Unterlagen zu belegen.
(Beispielsweise Rentenbescheid, Bescheinigung des Versorgungs- oder
Gesundheitsamtes.')
Erwächst dem Körperbeschädigten aus anderen Gründen, die nicht
An der Körperbeschädigung ihre Ursache haben, eine außergewöhnliche
Belastung, so ist diese nach den allgemeinen Vorschriften geltend zu
machen. In diesem Falle wird dem Steuerpflichtigen zusätzlich zu den
Pauschbeträgen ein Abzug gewährt.
Die Eintragung der Freibefräge
Wie schon in den einzelnen Abschnitten ausgeführt, geschieht die
Geltendmachung besonderer Verhältnisse, d. h. also wegen erhöhter
jWerbungskosten oder Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastung
bzw. wegen Vorliegens einer Körperbeschädigung durch Antrag auf
Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte bei
dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Der Antrag ist spätestens
bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, für das die Lohnsteuer
karte ausgeschrieben ist.
Das Finanzamt hat die Summe der Beträge, die im Kalenderjahr
insgesamt steuerfrei bleiben, und den entsprechenden Betrag für
monatliche, wöchentliche, tägliche und halbtagliche Lohnzahlung auf
der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist der Jahresbetrag auf die
Monate zu verteilen, die nach Stellung des Antrages auf Eintragung
des steuerfreien Betrages im Kalenderjahr enden; der auf einen Monat
entfallende Betrag ergibt den steuerfreien Betrag für monatliche Lohn
zahlung. Wird der Arbeitslohn für einen anderen als für einen monat
lichen Zeitraum gezahlt, so sind entsprechende Bruchteile des für
monatliche Lohnzahlung steuerfreien Betrags einzutragen und zwar
1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden (halbtäglich) 1/52
2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht mehr als
einen Arbeitstag 1/26
3. für volle Arbeitswochen 6/26
Der steuerfreie Monatsbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag> ist
aufzurunden bei /
monatl. Lohnzahlung auf volle durch 250 teilbare Frs. Beträge
wöchentl. Lohnzahlung auf volle durch 60 teilbare Frs. Beträge
täglicher Lohnzahlung auf volle durch 10 teilbare Frs. Beträge
Erwachsen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen so spät im Kalenderjahr, daß der in Betracht kommende
steuerfreie Betrag sich in den restlichen Lohnzahlungszeiträomen des
Kalenderjahres bei dem Lobnsteuerabzug nicht mehr voll auswirken
kann, so hat der Arbeitnehmer insoweit einen Anspruch anf Veranla
gung zur Einkommensteuer wegen eines berechtigten Interessens.
Abschliessende Bemerkungen und Quellenangabe
Im Normalfalle werden die in der Dezima-Gesamt-Abzugstabelle
berücksichtigten Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderaus
gaben den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen übersteigen,
sodaß die Eintragung von steuerfreien Beträgen nicht möglich ist, ab
gesehen natürlich von dem Sonderfall der Körperbeschädigung, bei
dem auf jeden Fall der Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Be
trages nach den schon vorher erwähnten Richtlinien zu stellen ist.
Es empfiehlt sich jedoch für jeden Arbeitnehmer im Einzelfalle
zu überprüfen, ob nicht dodi für ihn die Eintragung eines steuerfreien
Betrages auf der Lohnsteuerkarte infrage kommt.
Es sei noch vermerkt, daß die Eintragung eines steuerfreien Be
trages auf der Lohnsteuerkarte auf die Berechnung der Lohnzulage
keinen Einfluß hat, d. h. also, daß die Lohnzulage (wie auch der Bei
trag zur Sozialversicherung) aus der Einstufungsspalte des unvermin
derten Arbeitslohnes ermittelt wird.
Zur Ermittlung der Steuerabzüge wird auf der gleichen Zeile der
Betrag in Spalte 1 abgelesen. Dieser Betrag wird um den steuerfreien
Betrag auf der Lohnsteuerkarte vermindert und der sich ergebende
Restbetrag wieder in Spalte 1 eingestuft. Die Steuerabzüge werden
aus der gleichen Zeile abglesen.
Wir hoffen, unseren Lesern durch die Zusammentragung der
wichtigsten Vorschriften ein Hilfsmittel znr Hand gegeben zu haben,
stehen darüber hinaus natürlich im Einzelfalle unseren Mitgliedern
gerne beratend zur Seite.
Folgende Quellen wurden bei der Aufstellung benutzt:
1. Einkommensteuergesetz vom 13. Juli 1950, ABI. 1950 Nr.
60/897 ff.
2. Gesetz Nr. 399 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom
22. 12. 1953, ABI. 1954 Nr. 2/5 ff.
3. I. Lohnsteuerdurchführungsverordnung vom 29. Juli 1952 ABI,
1952 Nr. 40/861 ff.
4. Lohnsteuerrichtlinien vom 15. Juli 1953 ABI. 1953 Nr.
36/447 ff.
5. Was muß ich von der Steuerkarte wissen? v. Dipl. Volkswirt
F. Hörne in der Zeitschrift „Die Arbeitskammer“ 1. Jahrgang
Heft 1 S. 10 ff.
6. Dezima-Gesamt-Abzugstabelle 22. Auflage, Januar 1954. R. E.