<lrr anwesend sind. Der Ausschuß entscheidet
mit Stimmenmehrheit.
(5) Der Ausschuß hat vor seiner Entschei
dung den Arbeitgeber und den Betriebsrat an-
zuhüren. Der Ausschuß hat sowohl das In
teresse des Arbeitgebers als auch das der zu
entlassenden Arbeitnehmer, das öffentlidre In
teresse und die Lage des gesamten Arlreits-
marktes unter besonderer Beachtung des Wirt
schaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu
berücksich tigen.
(6) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom
Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für
die Beurteilung des Falles erforderlich gehal
tenen Auskünfte zu erteilen. Auf clie nkhtbe-
ainteten Mitglieder des in § 18 Absatz 1 be-
z eich net en Ausschusses findet die Verordnung
gegen, Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
beamteter Personen in der Fassung vom
22. Mai 1943 (RGBl. I S. 351) Anwendung.
§ 19
Entschädigung der Ausschußmitglieder
Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt
als Ehrenamt. Für die Teilnahme an Sitzun
gen erhalten sie eine Entschädigung. Sind
Reisen erforderlich, so werden dariil>cr hinaus
Tagegelder und Fahrtkosten gewährt. Die
näheren Bestimmungen trifft der Minister für
Arbeit und Wohlfahrt.
§ 20
Ausnahmebetriebe
(1) Auf Saison-Betriebe, Kampagne-Betriebe
und Betriebe, in deren Gewerbezweig auf-
trags- und saisonbedingte Massenentlassungen
im Sinne des § 15 üblich sind, finden die
Vorschriften dieses Abschnittes bei Entlassun
gen, die durch diese Eigenart der Betriebe
bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt
legt kn Benehmen mit dem Minister für Wirt
schaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung Vorschriften fest,
welche Betriebe dem Absatz 1 unterfallen.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmufigen
§ 21
Geltungsbereit}»
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zwei
ten Abschnitts gelten für Betriebe und Ver
waltungen des privaten und des öffentlichen
Rechts. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts
Igelten nicht für Betriebe und Vervealtungen,
in denen in der Regel fünf oder weniger Ar
beitnehmer ausschließlich der Lehrlinge be
schäftigt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gelten für Betriebe und Verwaltungen des
privaten Rechts sowie für Betriebe, die von
einer öffentlichen Verwaltung geführt werden,
soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(3) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gelten nicht, wenn Entlassungen auf Baustel
len aus Witterungsgründen vorgenommen wer
den.
§ 22
Kündigung in Arbeitskämplen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden
keine Anwendung auf Kündigungen und Ent
lassungen, die lediglich als Maßnahmen in
wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeit
gebern und Arbeitnehmern vorgenommen
werden.
§ 23
Verpflichtung zur Meldung von Einstellung
und Entlassung
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und
Entlassung von Arbeitnehmern binnen drei
Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen
Bezirk der Betrieb (Abteilung) liegt. Das
Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt erläßt
Vorschriften über Form und Inhalt der An
zeige. Es kann für einzelne Arbeitnehmer-
gruppen Ausnahmen von der Anzeigepflicht
zulassen.
(2) Gegen einen Arbeitgeber, der die Er
stattung einer Anzeige nach Absatz 1 unter
läßt, kann der Leiter des zuständigen Ar
beitsamtes für jede Unterlassung eine Ord
nungsstrafe bis zu 15 000 Franken verhängen.
Die Ordnungsstrafe wird wie Gemeindeabga-
ben beigetrieben.
(3) Gegen die Festsetzung der Ordnungs
strafe ist die Beschwerde lieim Minister für
Arbeit und Wohlfahrt zulässig. Die Be
schwerdefrist beträgt zwei Wochen und be
ginnt mit dem Tag, der auf die Zustellung
des Ordnungsstrafbescheides folgt. Das Ein
legen der Beschwerde hat aulschiebende Wir
kung. Der Ordnungsstrafbesdieid muß eine
entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthal
ten.
§ 24
Aufhebung von Bestimmungen
Es treten außer Kraft:
1. Alle Bestimmungen in Gesetzen und Ver
ordnungen und Anordnungen, die diesem
Gesetz zuwiderlaufen.
2. Alle Bestimmungen in Gesetzen, Verord
nungen und Anordnungen insoweit, als sie
für die Wirksamkeit einer Kündigung die
Zustimmung des Arbeitsamtes erfordern.
§ 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an» 1. August 1954 in
Kraft. Für Kündigungen, die Arbeitnehmern
vor den» Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge
gangen sind, bleiben die bisherigen Vorschrif
ten maßgebend.
Saarbrücken, de»» 7. Juli 1954.
Regierung des Saarlandes
Der Ministerpräsident
Johannes Hoff mann.
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt
Kim.
Zusatzversorgung - Erhöhung der Renten
Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversor
gungskasse hat in seiner letzte»» Sitzung be
schlossen, die Leistungen an die Versicherten
zu erhöhen.
Ab 1. 7. 1954 tritt zu der laufenden Rente
eine widerrufliche Zulage, so. daß der Gesamt
betrag statt bisher 1:84 jetzt 1:100 umgerech-
net wird.
Ab I. 1. 1955 wird die widerrufliche Zulage
vom 1. 7. 1954 in die Rente eii»gebaut und
eine weitere Zulage gewährt, so daß ab 1. 1.
1955 der Gesamtbetrag 1:120 umgeredinet
wird.
Wir begrüßen diese Verbesserung und aud»
clie Tatsadie, daß der Beschluß zur Renten
erhöhung fast einstimmig gefaßt wurde.
Das ist der erste sichtbare Erfolg der
Selbstverwaltung, an deren Zustandekommen
unser Verband maßgeblich beteiligt war.
AngestelHentogung des DGB
Vom 14. bis 16. Juni fand in München der
zweite Bundesangestelltentag des DGB statt.
Auf ihm waren 647 937 Angestellte der 16 In
dustriegewerkschaften des DGB durch 263
ordentliche und 254 Gast-Delegierten vertre
ten. Der IBFG hat der Tagung ein Begrü-
ßuugsielegranim gesandt. Angenommen wurde
ein Aktionsprogramm für die in den Einheits
gewerkschaften organisierten Angestellten, das
Vorschläge zur Neuregelung der Einkornmens-
frage, zur Sicherung bei Krankheit. Arbeits
losigkeit, Unfall, Invalidität und Alter sowie
zur Behebung der Berufsnot der älteren An
gestellten enthält Außerdem wurde eine Reihe
von Entschließungen angenommen, die sich
u. a. mit dem freien Wochenende und der
Verkürzung der Arbeitszeit sowie dem weite
ren Ausbau der Angestelltensektionen inner
halb des DGB befassen, ln bezug auf die
Frage der verschiedenen Arten der ge werk-
sdiaftlichen Organisierung der Angestellten
bekannte sich der Angestelltentag zur Einheits-
organisation. Es heißt in einer Resolution zur
„Organisarionsfrage“: „Der Angestelltentag im
kennt sich erneut zu der durch unser Organi-
sationsprinzip gesicherten Zusammenarbeit der
Arbeiter, Angestellten u»»d Beamten.“ Auf der
anderen Seite .wurde im Hauptreferat des Lei
ters der Angestelltensektion im Bundesvor
stand des DGB. Ha»»s Böhm, betont, daß die
nicht dem DGB angeschlossene Deutsche An
gestelltengewerkschaft (DAG) als „gegeben an
erkannt werden muß.“
Ans „Mitteilungsblatt des IBFG“
DGB fordert Steuergerechtigkeit
für die Arbeitnehmer
Der DGB hat zu der gegenwärtig schweben
den Reform der Einkommensteuer in West
deutschland gefordert, daß die für die Ein
kommensteuer der Arbeitnehmer geplanten ge
ringen Herabsetzungen erheblich vergrößert
werden, vor allen» für die unteren Lolin- und
Gehaltsstufen. Er fordert weiter eine besondere
Berücksichtigung der arbeitenden Frau und
steuerliche Erleichterungen für Familien mit
Kindern.
Im einzelnen verlangt der DGB eine Er-
höhung des steuerfreien Einkommensatzes von
jetzt DM 800,— auf jährlich DM 1500,— für
den Steuerpflichtigen und für die Ehefrau und
jedes Kind DM 1000,—. Der Tarif für die un
teren und mittleren Einkommen müßte ge
senkt werden, die besonderen Freibeträge für
Vertriebene, Heimatlose, Sowjetzonenflücht-
linge und Spätheinikehrer, die nach dem Ent
wurf des Bundesfinanzministers künftig fort
fallen sollten, will der DGB noch für „eine
bestimmte Übergangszeit“ erhalten w'issen. Ab
gelehnt wird, um eine Benachteiligung der ar
beitenden Ehefrau zu vermeiden, die Gesanit-
veranlagung beider Ehegatten, da durch sie oft
ein Ehepaar, von dem beide Teile arbeiten
müssen, in eine höhere Steuerklasse gerät. Um
die ungerechte Behandlung von Arbeitneh
mern und selbständig Arbeitenden zu besei
tigen, sehen die Vorschläge des DGB einen
allgemeinen steuerfreien „Aufwandbetrag“ von
DM 1200,— jährlich für jeden Arbeitnehmer
vor. Aus „Mitteilungsblatt des IBFG ‘
(^!. ^.iegenbein Blumengeschäft
SAARBRÜCKEN 3
Dudweiterstrasse 2 (neben Union-TAeoter