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die Beklagte den Anträgen der Kläger ent
sprechend, zu verurteilen.
Die Beklagte hat als der unterlegene Teil
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91
ZPO.
Die Streitwertfestselzung erfolgte gemäß § 3
ZPO.
*
Dem Urteil des Arbeitsgerichts München
können wir nur zustirnmen. Es ist nicht mehr
als recht und billig, daß der Arbeitnehmer
nach seiner Leistung, die er tatsächlich voll
bringt, bezahlt wird. Werden die in der TOA
festgelegten Beschäftigungsmerkmale erfüllt,
so hat der betreffende Angestellte auf der an
deren Seite ein Anrecht auf Einstufung in die
entsprechende Vergütungsgruppe, selbst wenn
eine durch Dienstordnung vorgeschriebene
Prüfung nicht abgelegt ist. Entscheidend ist
die tatsächlich ausgeführte Arbeit und nicht
die Prüfung, die dem Dienststellenleiter nur
als Merkmal dafür dienen soll, daß der Ange
stellte fachlich geeignet ist, die von ihm ge
forderte Arbeitsrate zu leisten.
Schadenersatzpflicht bei Strassenbahnen
Ein Urteil des Landesarbeiisgerichts Hamburg
Leitsätze:
Arbeitnehmer, die eine gefahrbelastete Tä
tigkeit ausüben sind nur dann für einen
Schaden ersatzpflichtig, wenn sie ihn vorsätz
lich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Das Gehalt eines Straßenbahnfahrers ist
zwar eine angemessene Vergütung für den
von ihm zu leistenden verantwortlichen Dienst,
es enthält jedoch keinen irgendwie gearteten
Ausgleich für eventuell anfallende Schadens
beträge.
Tatbestand:
Das Berufungsgericht sdiließt sich der in
ständiger arbeitsrechtlicher Rechtsprechung ver
tretenen Auffassung an, wonach Arbeitnehmer
bei einer gefahrbelasteten Arbeit nur dann
für einen Schaden ersatzpflichtig sind, wenn
sie ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig verur
sacht haben (vgl. LAG Hamburg, Arbeits-
rechtl. Entscheidungen 1949, Seite 7; LAG
Bremen „Der Betrieb“ 1952, Seite 536, und
LAG Düsseldorf a. a. O., Seite 252). Der Ar
beitnehmer ist allerdings zu gewissenhafter
und sorgfältiger Leistung der versprochenen
Dienste verpflichtet. Daraus ergibt sich auch,
daß der Arbeitgeber grundsätzlich von ihm
Ersatz eines Schadens dann verlangen kann,
wenn er (der Arbeitnehmer) diese Pflicht
schuldhaft, d. h. nicht nur vorsätzlich oder
grobfahrlässig, sondern auch mit leichter Fahr
lässigkeit verletzt. Dieser Grundsatz kann aber
dann keine uneingeschränkte Geltung haben,
wenn der Arbeitnehmer gerade solche Arbei
ten zu verrichten hat, denen die Gefahr der
Entstehung eines besonders hohen Schadens
J^newohnt. Hier ist zu prüfen, ob nach dem
gesamten Inhalt des Arbeitsvertrages die Haf
tung des Arbeitnehmers auf grobes Verschul
den beschränkt ist. Dabei ist schon allgemein
zu erwägen, daß im Rechtsverkehr jeder Ar
beitgeber damit rechnet, daß die für i. n tä
tigen Arbeitnehmer bei risikobelasteter Arbeit
ab und zu infolge leichter Unachtsamkeit Feh
ler machen und daß der Arbeitgeber einen
solchen Schaden bereits in seine Kalkulation
selbst mit einbezieht. Entscheidend aber ist
in diesem Zusammenhang, daß die Parteien
des Arbeitsvertrages grundsätzlich Leistung
und Gegenleistung als gleichwertig austauschen
wollen, d. h. die Vereinbarung einer gleich
wertigen Gegenleistung erstreben, somit das
Entgelt nicht nur dem Wert der Arbeit, son
dern audi ihrem Risiko entspricht. Es ist je
doch festzustellen, daß das Gehalt eines Stras-
senbahnfahrers zwar eine angemessene Ver
gütung für den von ihm zu leistenden verant
wortlichen Dienst ist, daß aber in seinem
Gehalt kein irgendwie geartetes Äquivalent
dafür sich findet, daß — schon wegen der
überaus teuren Gegenstände, mit denen der
Straßenbahnfahrer alltäglich im Verkehr um
zugehen hat — selbst bei leichtester Fahr
lässigkeit Schadensbeträge entstehen, die in
keinem Verhältnis mehr zu dem Einkommen
und daher zu den Ersatzmöglichkeiten eines
Straßenbahnfahrers stehen. Ein solches Äqui
valent müßte etwa der Höhe der Versiche
rungsprämie entsprechen, die für solche in
Frage kommenden hohen Schadenssummen zu
zahlen sind. Daß dies aber bei der Höhe des
Gehaltes eines Straßenbahnfahrers nicht be
rücksichtigt ist, ergibt sich schon aus dem Ver
gleich seines Gehaltes mit demjenigen des
Straßenbahnschaffners. Beide weichen nach
dem Tarif nur unwesentlich voneinander ab.
Daraus ist zu folgern, daß der Arbeitgeber,
welcher vom Arbeitnehmer nichts unentgeltlich
entgegenzunehmen beabsichtigt, dem Arbeit
nehmer durch den Arbeitsvertrag kein beson
deres Risiko aufbürden wollte. Haftet hier
nach der Kläger einerseits nur für grobe
Fahrlässigkeit und ergibt sich andererseits, daß
eine grobe Fahrlässigkeit ihm nach dem fest
gestellten Sachverhalt nicht zur Last gelegt
werden kann, so erweist sich die Klage in
Übereinstimmung mit dem ersten Richter als
begründet. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts war daher —
wie geschehen — mit der gesetzlichen Kosten
folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück
zuweisen.
ZUSATZVERSORGUNG
Verwaltungsrat ist endgültig gebildet
In Nummer 11/1953 unserer Verbandszei
tung wurde die Verordnung betreffend die
Errichtung der Ruhegehalts- und Zusatzver
sorgungskasse des Saarlandes (Körperschaft
des öffentlichen Rechts) veröffentlicht:.
Auf Grund der verschiedenartigen Zusam
mensetzungen des Verwaltungsbeirats der Ab
teilung „Z“ (Zusatzversorgung) wurde die Ein
berufung der Mitglieder bis zum 2, 6. 1954
verzögert. Mit der kommissarischen Leitung
der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
wurde Regierungsrat Herb vom Innenmini
sterium beauftragt. Vom Vorstand unseres Ver
bandes wurden die Kollegen Heins (Merzig)
und Peess (Völklingen) als Vertreter der Ver
sicherten im Sinne des § 6, Abs. 3 d namhaft
gemacht. Die beiden übrigen Personen aus
dem Kreise der Versicherten werden von der
Christlichen Gewerkschaft gestellt. Zu Mit
gliedern des Ge samt Verwaltungsbeirates (§'6,
Abs. 1 c) wählte der Verwaltungsbeirat den
Kollegen Heins (Angestellter) u. Herrn Welsch
von der Christlichen Gewerkschaft (Arbeiter).
Die beiden ersten Sitzungen des Verwal
tungsbeirates (2. u. 21. 6. 1954) lassen er
kennen, daß alle Vertreter zur guten Zusam
menarbeit und gerechten Beurteilung der von
uns ins Auge gefaßten Verbesserungsvorschläge
bereit sind.
Weitere wissenswerte Mitteilungen ergehen
von Fall zu Fall. Vor allem werden wir über
die Satzungs-Beratungen eingehend berichten.
— Wir wollen aber nicht versäumen, unsere
Mitglieder, die zu dem Personenkreis der Epu-
rierten bzw. Heimkehrer im Sinne der Sonder
bestimmungen, die wir in Nummer 1/1954 und
4/1954 unseres Verbandsorganes abgedruckt
haben, gehören, darauf aufmerksam machen,
daß die Ausschlußfrist für die Antragstellung
von Epurierten am 30. 9. 1954 und von Heim
kehrern am 31. 7. 1954 abläuft. W.H.
BUCHBESPRECHUNG
Israel und die Araber. Von Wolf gang Cor-
dan. Büchergilde Gutenberg, Frankfurt
(Main), Leinen 6,50 DM.
Der Autor berichtet aus eigener An
schauung, doch gibt er weniger einen Reise
bericht als eine außerordentlich inhaltsreiche
und fesselnde geschichtliche Entwicklung des
Islam sowohl wie der zionistischen Idee und
ihrer Verwirklichung. Er zeigt in einem allen
üblichen Geschichtstheorien widerstreitenden
Beispiel, wie eine echte Idee staatsbildend
zu sein vermochte und aus der uralten Sehn
sucht außerordentliche Energien frei wurden.
Das schöne Bildmaterial ergänzt den Text
aufs anschaulichste.
„Denn keiner trägt das Leben allein“. Roman
von Josef Nyirö, Deutsch von H. von Roosz,
Viktoria-Verlag, Martha Koemer, Stutt
gart O, Urbanstr. 16. Ganzleinen 11,80 DM.
Der Ungar Josef Nyirö stellt in seinem
Roman sein Volk in den Mittelpunkt eines
Geschehens, das nur den Ablauf eines ein
zigen Sommers und Winters umfaßt. Die Tra
gik dieses Kampfes wird zu einer menschlich
erschütternden Tragödie gesteigert. Mensch
liche Not und Qual, menschliches Glück, Lei
densfähigkeit und Glückverlangen finden in
immer wieder neuen lebensechten Bildern
ihren Ausdruck. Daß der Hintergrund der
ganzen Erzählung, die politischen Verhält
nisse, sich gänzlich gewandelt hat, ist un
wichtig. Ohne jede Tendenz, mit einer Ein
dringlichkeit, der man nicht entrinnen kann,
bringt sie die Bedeutung der europäischen
Idee nahe, indem rie zeigt, welche unglück
seligen Folgen die strenge Abschnürung der
Grenzen hat