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September 1953
Tarifvertrag in der Brauereimdusirie
biuar 1952 eine Lohnerhöhung von 4,29
Prozent bekommen ohne viel Geschrei.
Ziemlich zur gleichen Zeit hatte auch
der „Stolze I. V. Bergbau“, in dem die
Kommunisten mit an der Tete stehen,
Lohneingaben gemacht. Der saarländische
Schlichter fällte einen Schiedsspruch, der
eine 5 o/oige Lohnerhöhung für die im
Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer vor
sah. Der damalige Arbeitsminister und
der Arbeitgeber Zehnten diese Erhöhung
ab. Und was taten jetzt unsere tapferen
Kommunisten? Sie schimpften wie die
Rohr .er» auf di© Regierung und auf
die örubenverwaltuag, und dabei blieb
es. Allerdings wird der I. V. Bergbau
von den Kommunisten sehr gerühmt, weil
er ihnen die Möglichkeit gab, die von
Moskau befohlenen Phrasen in die Berg
arbeiterschaft hinein zu lancieren.
So steht es auf allen Gebieten. Hinter
großem Geschrei verbirgt sich meistens
nur die Unfähigkeit und das Unvermögen,
überhaupt etwas zuwege zu bringen. Im
nahen Frankreich ist die von den Kom
munisten soviel gerühmte CGT nach ihrer
Behauptung die führende Gewerkschafts
organisation. Was ist in dem letzten Jahr
in wirtschaftlicher Hinsicht dort gesche
hen? Die Lohnerhöhung, die wir bereits
vor T*/2 Jahren durchgesetzt haben, ha
ben die französischen Gewerkschaften in
etwas veränderter Form jetzt erst be
antragt, und wir waren erstaunt, als wir
diese Woche feststellen mußten, wie mi
nimal die Forderungen der Gewerkschaf
ten dort in bezug auf Lohnerhöhung sind.
Während sich diese von den Kommu
nisten geleitete CGT mit Arbeitsrecht
und sozialpolitischen Fragen überhaupt
nicht beschäftigen, können wir doch sa
gen, daß wir einen Teil unserer For
derungen in den letzten 2 Jahren ver
wirklicht haben. Zu nennen ist hierbei
eine grundsätzliche Verbesserung der So
zialversicherung überhaupt und dazu die
Schaffung der Saarhüttenknaopschaft. die
wohl noch nicht unseren Wünschen und
Forderungen entspricht, aber immerhin
eine für uns greifbare Form angenom
men hat. Bei der von der CGT beein
flußten Arbeitnehmerschaft gibt es keine
Betriebsräte, und uns ist bekannt, daß
eine derartige klare Forderung auf Ein
führung eines Betriebsrätegesetzes noch
garnicht gestellt ist
Die Gewerkschaften des Saarlandes ha
ben Realität als Grundsatz, d. h. sie ver
suchen die gegebenen Möglichkeiten aus
zunützen und den Arbeitnehmern die
Rechte zu erkämpfen, die denselben als
Träger der Produktion zustehen. Wir
wissen, daß wir hier Stück um Stück
uns vorwärts kämpfen müssen und daß
uns nichts in den Schoß fällt. Wir re
signieren nicht in diesem Kampfe, weil
wir zurückblickend feststellen können,
daß vieles schon erreicht wurde. Man
ist von dem 12-Stundentag, von diesem
zum 10-Stundentag und dann zum 8-
Stundentag gekommen. Es wird unsere
nächste Forderrung sein darauf zu be
stehen, daß auch die 40-Stundenwoche
an der Saar mit vollem Lohnausgleich
durchgeführt wird. Wir haben uns be
müht. die 1891 ins Leben gerufene Ver
sicherung dar Arbeitnehmer zu verbes
sern, und wir sind wenigstens von sehr
unbefriedigenden Anfängen bis heute so
weit gekomro -n, daß wir sagen können,
wir haben bei uns an der Saar zumin
dest eine Mindestrente und Fürsorge, die
wohl nicht befriedigt, aber immerhin
unsere Menschen vor zu großem Hun
ger schützt
Nach den Angaben der Kommunisten
muß die Arbeitnehmerschaft in den ka
pitalistischen Ländern von Jahr zu Jahr
weiter verelenden. Wir haben jetzt 35
Jahre kommunistische Parteien die drei?©
und ähnliche Formulierungen verbrei
ten. Wenn sie riehtig wären, müßte j»
der letzte Arbeitnehmer schon längst ha
Eilend gestorben sein und der jahrzehnte
lange Kampf der Arbeiterschaft wäre
immer umsonst "©wesen. Wenn man so
die ganze Tätigkeit dieser Leute in Be
tracht zieht, kann man nur zu der ei
nen Schlußfolgerung kommen, daß es
sich hier meistens um skrupellose Ifrr-
breihen an der menschliche« Gesellschaft
die früher oder später alle an
ständigen, strebenden und denkende»
Menschen zwingen werden, von ibne»
abzurneken. Eines können wir unsere»
Saar-Kommunisten mhig sagen. Ihr Ge
kläffe wird uns wenig beeindrucken. Bs
hat für uns die Wirkung wie da» Bei
len des Hundes naeh dem Mond. Es hat
Jahrzehnte, bevor es kommunistische P?*r-
teien gab. Gewerkschaften gegeben, die
in Anstand und Würde zu kämpfen ver
standen und die nicht die Lüge gebrauch
ten, um ihre Mitglieder bei der Stange
zu halten. Wir sind überzeugt, daß auch
der Kampf um die Rechte der Menschen
wieder ^ atrf eine anständige und auf
Wabehest beruhende Basis zurlleks'effibrt
wird. Ke Lüge war immer »och und
zu alle» Zeiten ein wackliges Fonda-
ment
Wie bereit» kurz berichtet wurde, kam ein Tarif'
vertrag für die Angestellten In der Brauereilndu-
strie de» Saarlandes zustande. Der wesentliche
Inhalt dieses zwischen den Gewerkschaftsvertretern
und dem Verband der Brauereien des Saarlandes
abgeschlossenen Vertrage», der mit Wirkung vom 1.
August 1953 In Kraft tritt, besagt:
Die Basis (Koeffizient 100) aut der sich die
Koeffizienten der AngesteUtengruppen aufbauen wird
mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vereinba
rung auf 18 800.— tfrs. festgelegt.
Die Angestellten werden In kaufmännische und
teeKotsche Angestellten etngetellt. Hr die Ein
reibung eines Angestellten In der Gehaltsgruppe
Ist die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
Die Dienstalterszulagen werden den Grundgehäl
tern hinzugerechnet. Sie betragen in allen Gruppen:
nach 3 Jahren In derselben Berufsgruppe
1 Prozent des Grundgehaltes
nach 6 Jahren In derselben Berufsgruppe
14 Pr*sent des Grundgehalte#
nach 9 Jahren ln derselben Berufsgruppe
16 Prozent des Grundgehaltes
nach 12 Jahren ln derselben Berufsgruppe
18 Prozent des Grundgehaltes
nach 15 Jahren In derselben Berufsgruppe
30 Prozent des Grundgehaltes
(In den beiden letzten Ausgaben wurden die
ersten Telle der Bestimmungen veröffentlicht. Hier
folgt der Schluß):
§ 7 üebergangsregelung
Für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bU 31. Dezem
ber 1953 fallen unter die Cebergangsregelnng:
1. Diejenigen Angestellten, die zwischen dem 1«
Oktober 1947 und dem 31. Dezember 1952 dln
In § 2 verlangten Bedingungen erfüllt haben,
und zwar mit Wlrbungsbeglnn ab dem ersten
Tage des auf die Erfüllung der Bedingungen
folgenden Monate;
2, die Angestellten, die am 1. Oktober 1947 bei
einer deutschen Gesellschaft beschäftigt waren,
deren saarländischer Bestand übergeleitet wurde,
wenn sie bei Uebernahme ln die Dienste der
neuen Gesellschaft oder Gruppe von Gesell
schaften die Bedingungen des § 3 erfüllt hatten.
Die Üebergangsregelung erfolgt durch dl* nach
folgenden Garantien:
L Für jeden am 1. Januar 1953 beschäftigten An
gestellten hat der Arbeitgeber am L Juli 1953
dem Versicherer einen einmaligen Beitrag CB#
die gewählte Versicherungsart ln Hübe von 2
Prozent des Arbeitsentgelt# für die Zeit, da
er Anspruch auf die Anwendung der Uebei-
gangsregelung batte, zu entrichten.
2. Für die vor dem 31. Dezember 1952 verstot-:
benen Angestellten wird de* Arbeitgeber, fall#
dies nicht bereits direkt oder Indirekt durch
eine Gruppen-Eapital-Versicherung geregelt wur
de, einen bestimmten Teil des im Vorjahre be
zahlten Gebaltes auszahlen:
75 Prozent für die Angestellten, die Familien-:
er näh rer sind, (verheiratete Angestellte oder Ver
witwete mit Kindern, berufstätige Frauen, deren
Ehegatte Volllnvalide ist, mti 25 Prozent Zuschlag
für Jedes zn unterhaltende Kind).
Die Gesellschaften oder Gruppen von Gesell-:
schäften, die nach dem 1. Oktober 1947 die ge-:
mischten Gruppenverslchnrungen der deutschen G«-:
Seilschaften für die saarländischen Angestellten
weitergeführt haben, sind von diesen Vorschriften
befreit, da sie eine der Üebergangsregelung gleich-:
wertige Versorgung hatten.
Das gleiche gilt auch fft* alle die Fälle, wo
ein Angestellter für ein anderes Uebergangssystem
mindestens 2 Prozent von den Ln den Vorjahren
gezahlten Gehältern als Beitrag gezahlt hat.
Die Gesellschaften, dio bereits irgendein Ueber-
gangssystM* Itaü««. müssen linwalhn am 1 4 WB
revidieren, um ette durch das nenn Abkommen ah
1. Januar 1953 zegestandenen Verbesserungen zn
berfteksfehttgmt. Die nenn Vmsoag—gnatniirhiwg
tritt an Steile der bisherigen, wobei ea nicht zu
Beiträge dheraahmldnngen kommen darf.
Im übrigen verweisen wir auf Anlage 1L
§ * — Fantasten ug der Versicherung bei An »schei
den am# «Mn Unternehmen
Scheidet ein versorgungsberecbtlgter Angestellter
vor CswMh ehre# Letetuagsanspruebea aus den
Dienten» einer Versicherungsgesellschaft an# und
erfolgt den Wechsel mt eines anderen Verstche-
rungsgear LLacbatt, so wird die mathematische Re
serve am Tago de# Ausscheidens berechnet, dem
neuen Arbeitgeber frühestens In 8 Monaten über
wiesen. Dieser hat die Verpflichtung, die Reserve
für die bei Ihm bestehende Versorgungseinrichtung
zn verwenden.
l.V. Bail und Holz
Lohnausgleich
h Vmlmndlunfen mit dem Arbeitgeberver
band der Sauwirtschaft wurde vmi 1. Septem
ber am Mb die Bauarbeiter eia Lehna«*»
gleich vereinbart, der etwa ? Prozent beträgt.
Diese Festsetzung beruht auf dem besonderen
Verhältnissen (Witterung usw.}, wie sie sich
in der Bmrwirtschaft ergeben.
Für den 11. September sind Verhandlungen
enheramtet, die eine Neuregelung der Gehälter
de* Angestellten in der Bauwirtschaft zum
Ziele haben.
. Ueher dfe Gesamtverhaodfungcn, sowohl be
züglich der Bauarbeiter wie der Angestellten,
wird de* Verband nach Abschluß die Mitglie
der sei—t eingehend mlarmieren.
Angestellte, die au# einer Gruppe in eine höhere
Gruppe überführt werden, werden in die Anfangs-
stufe dieser Gruppe eingestuft; jedoch darf eine
Gehaltsmlnderung hierdurch nicht entstehen.
Die sich au» den Koeffizienten ergebenden Ta-
rifgehälter gelten für Angestellte vom 18. Lebens-:
Jahr an. Für jugendliche gilt folgende Regelung:
Von 14 —15 Jahren 50 Prozent
Von 15—16 Jahren 60 Prozent
Von 16 —17 Jahren 70 Prozent
Von 17—18 Jahren 80 Prozent
der Anfangsgehälter der erwachsenen Angestellten
ihrer Berufsgruppe.
Der Vertrag kann mit Monatsfrist zum Monats
ende schriftlich gekündigt werden, erstmals zum
30. April 1954. Im Falle der Neufestsetzung des
gesetzlichen Mlndestatundenlohnes kann dieser Ta-j
rifvertrag jederzeit mit Monatsfrist zum Monats
ende gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung dieses Tarifvertrages
läuft derselbe bis zum Abschluß eine» neuen Ver-'
träges weiter.
Bisher für dfe Angestellten bestehende günstigere
Arbeitsbedingungen werden dutch diesen Tarif
vertrag nicht betroffen. Besondere Zulagen (Gefah
renzulage, PünktUcbkeitszulage), die bisher infolge
der besonderen Beschaffenheit des Betriebes ge^
zahlt wurden, bleiben durch den vorliegenden
Tarifvertrag unberührt.
Bel Ausscheiden aus dem Verslcberungsberut bat
der versorgungsberechtigte Angestellte, sofern er
weniger als 1b Jahre Dienstzeit im Versicherungs
beruf nachweist, nur Anreeht auf die Rückerstat
tung seiner eigenen Beitragsanteile.
Bet Ausscheiden ans dem Verslcberungsberut nach
einer Tätigkeit von mehr als 19 Jahren wandelt
sich die Versieberang automatisch in eine beitrags
freie Versicherung um. Die Versicherung kann
mit Genehmigung des Arbeitgebers von dem aus-
geschiedenen Angestellten freiwillig fortgesetzt wer
den. Der von Ihm dann zu zahlende Beitrag be
läuft sich nach den tariflichen Beitragssätzen der
von Ihm gewünschten Versicherungsart.
§ 9 — Vorsorge-Sonderreserve
Dev Versicherer verwaltet unentgeltlich den Ver
gor gungsv ertrag. Es wird eine Sonderreserve ge
bildet, der alle Gewinne zugeführt werden, deren
Berechnung in intern abzuschiießendea Regelungen
gemäß Muster ln Anlage 1 festgelegt wird.
Diese Vorsorge-Sonderreserve wird nach Deber-:
einkunft zwischen dem Arbeitgeber und Betriebs
rat dazu verwandt werden, die Altersrentengarantlon
der älteren Angestellten su erhöhen.
§ 10 — Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Ver
sicherer
Jeder Arbeitgeber, der die Verträge seiner An*
gestellten nicht Im eigenen Betrieb versichern
kann, Ist verpflichtet, dem von ihm gewählten
Versicherer folgende Nachwelsungen zu liefern:
1. bis zum 15k Juli 1953 eine namentliche Auf
stellung der vorsicherten Personen, enthaltend:
die Personalien, den Familienstand, das Ge
burtsdatum, den Beginn der Versicherung und
die Höhe des Jahresgehaltes, dag als Versiche
rungsbasis gelten soll;
2. ln den letzten 14 Dezembertagen die Gehalta-
veränderungen für die bereits Versicherten,
die mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden
Jahres berücksichtigt werden müssen;
3. in den letzten 14 Tagen eines jeden Kalender-
monats eine namentliche Aufstellung derjenige*
Personen, die ab dem ersten Tage des nach
folgenden Monats aus der Versicherung ent
scheiden bezw. neu sur Versicherung gelangen.
Für letztere sind die ln Absatz 1 geforderten
Angaben einzureicben. Aenderungen des Fami
lienstandes sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 — Vertragsbcnrknadung
Der Beginn der Versicherung ist «ul das Datum
der Ausstellung des Versicherungsscheines oder des
Nachtrages Individuell für jeden Versicherten fest-
zusatzen.
Dieses Datum ist der L Juli 1953 mit Rückwir
kender Gültigkeit ab L Januar 1953 für die zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Ab
kommens versorgungsberechtigten Angestellten. In
allen anderen Fällen der 1 eines jeden Monate,
nach dam die Voraussetzungen zur Aufnahme er
füllt sind.
Kapltalerhöhungen werden Jewell* zum t. Jannar
des folgenden Jahres vorgenannte*.
Jeder Versicherte erhält einen Versicherungs
schein bzw. Nachtrag, ln welchem die Verstehe-
rungsart, die Prämie sowie die Personalien der
Begünstigten angegeben sind.
Alljährlich, Ist dem Versicherten eine Bescheini
gung über den voo Ihm gezahlten Betrag Inkiusiv
dem Betrag des Arbeitgebers auszustellen.
l.V. Graphik
Wir machen unsere Mitglieder auf
nachstehende Regelung aufmerksam:
Bürostunden des Verbandsbilrosr
Montag bis Freit** von 14—18 Uhr
Samstag von 9—12 Uhr.
Sprechstunden des Kolt. Hammer-
Schmidt:
Di^mtag und Freit** von 9—18 Uhr.
In ärm^end <?n fällen nach vorheri
ger telefonischer Vereinbarung.
Wir bitten die Kolleginnen und Kolle
gen sowie die Druckerei- und Ortsver-
einskassierer zur Bezahlung von Beiträ
gen oder Entgegen nähme von Unterstfit
zungen di© Bürostunden zu benutzen. Di©
Auszahlung der Invalidenunterstützung
auf dem Verbandsbüro erfolgt ebenfalls
nur noch während der Bürostunden.
l.V. Fabrikarbeiter
Jetzt Betriebsrätegesetz -
sonst Volksentscheid!
In der vorletzten Aufgabe der „Arbeit“ be
richteten wir, daß der Vorstand des l.V. der
Fabrikarbeiter eine Kommission, bestehend an*
drei Kollegen, gewählt habe, die beim Arbeits-
ministerium wegen der Verabschiedung de*
neuen Betriebsrätegesetzes vorstellig werde«
sollte.
Die Kommission wurde am 11. 7. 1953 vaa
Minister Kirn empfangen, ln einer lebhaften
Aussprache wurde von unserer Delegation aul
den Artikel 101 der Saarländischen Verfassung
hingewiesen.
Der Artikel 101 lautet wie folgt:
„Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Ge
setz muß zum Volksentscheid gebracht werde®,
wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten e*
beantragt und ein Drittel der Wahlberechtigte*
diesen Antrag unterstützt.
Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht
dem Volksentscheid. Der Volksentscheid unter
bleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträg
lich beschließt.“
So weit der Artikel 101.
Weil da* Gesetz mm schon seit längerer Zeit
im Landtag vorliegt und trotzdem nicht zur
Verabschiedung gebracht wurde, hatte unsere
Delegation de» Volksentscheid verlangt, um
endlich die Verabschiedung zu erzwingen.
Au# Grund dieser Aussprache erhielten wir
nun am 30. 7. 1953 von der Land tagvfraktion
der SPS ein Schreiben, das wir unseren Kolle
ginnen und Kollegen nachstehend zur Kenntnis
bringen.
SPS
Landtagsfraktion
Akt. Z.: B/V/3
Saarbrücken, den 30. Juli 1953
Landtagsgebäude
An den
Indnstrieverband der
Fabrikarbeiter
Saarbrücken
Blauerstraße 0—8
Werter Kollege!
Wir haben Ihren Brief vom 9. Juli 1953,
betr. Betriebsrätegesetz und evtL Volksentscheid
erhalten. Da nun aviseben den Parteien der CVP
und SPS die feste Abmachung erfolgt lat. daß
das Betrieberätegrsetz im Oktober im Landtag
zur Verabschiedung kommen soll und da auch
tatsächlich die in Frage kommenden Ausschüsse
des Landtages sich beute schon — trotz der
Ferienzeit — satt diesem Gesetz befassen, will
die SPS-Landtagsfraktion vorläufig davon ab-
sehen, einen Volksentscheid über dieses Gesets
zn verlangen. Sollte wider Erwarten aber die
Verabschiedung doch noch hinausgezügert wer
den, würden wir erneut diese Frage zum Ge
genstand einer Besprechung in der Fraktion
mache*. gez. Unterschrift
Da nun der Monat Oktober 1953 der Mowat
sein »oll, der uns da» so lauge versprach«»
neue BKG. bringe« soll, glaube ich im Name«
aller bet un* organisierter Kolleginnen und Kol
lege» sagen zu können, daß wir nicht nur allein
auf die Verabschiedung gespannt sind, sondern
vor allem auch auf das, was verabschiedet
wird»
l.V. der Fabrikarbeiter:
gez. Willi Kuhnen.
Lohnbewtguitg bei ViHeioy & Boch
Mit Schrtiben vorn 15. 7. 53 wurde die he-
stehende Lohn- und Gehaltsvereinfeu^ng
zum nfichstzulässigen Termin (31. L. 53) ge
kündigt. Mit Sei:reib*'n vom 20. 7. 53 wurde
der Firm* Villeroy & Hoch von «ns eia „Ent
wurf «Mt Tarifvertrages für gewerbliche Ar
beitnehmer*“, der als Verhandlungsgrundlago
diene» »oll, zugesandt.
Der Unterzeichnete hat schon immer auf dio
Wichtigkeit eines solchen Vertrages hmgewie-
sen, der sowohl für Arbeitgeber «md Arbeitneh
mer klare Verhältnisse schafft.
In der letzte« Betriehsräte-Koteferoa« wurde
der Entwurf gebilligt and der Geschäftsführer
beauftragt, denselben bei der Firma einzurei-
ohe*.
Für Ihre Gesundheit täglich . .
Neufang-Mabbiet
Der Vertrag enthält u. a. folgend»®:
(Wegen Platzmangel können wir demselben
leider nicht ganz abdrucken.)
Im § 2 die einzelnem Kategorien, und zwar
Kategorie 1 Hilfsarhelter(innen),
Kategorie II Speeialhilfsärbenter(Lnnen),
Kategorie III Angelernt» Arbeiterinnen) 1»
und 2. Stufe,
Kategorie IV Facbarb*it©r(usn©r») 1» nnd
2. Stofe,
Allgemeine Bestimmungen zur Altersversorgung
der Angestellte* der Verslehernogsgesellschatten Im Saarland