Full text: 1953 (0008)

Seite 2 
September 1953 
Tarifvertrag in der Brauereimdusirie 
biuar 1952 eine Lohnerhöhung von 4,29 
Prozent bekommen ohne viel Geschrei. 
Ziemlich zur gleichen Zeit hatte auch 
der „Stolze I. V. Bergbau“, in dem die 
Kommunisten mit an der Tete stehen, 
Lohneingaben gemacht. Der saarländische 
Schlichter fällte einen Schiedsspruch, der 
eine 5 o/oige Lohnerhöhung für die im 
Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer vor 
sah. Der damalige Arbeitsminister und 
der Arbeitgeber Zehnten diese Erhöhung 
ab. Und was taten jetzt unsere tapferen 
Kommunisten? Sie schimpften wie die 
Rohr .er» auf di© Regierung und auf 
die örubenverwaltuag, und dabei blieb 
es. Allerdings wird der I. V. Bergbau 
von den Kommunisten sehr gerühmt, weil 
er ihnen die Möglichkeit gab, die von 
Moskau befohlenen Phrasen in die Berg 
arbeiterschaft hinein zu lancieren. 
So steht es auf allen Gebieten. Hinter 
großem Geschrei verbirgt sich meistens 
nur die Unfähigkeit und das Unvermögen, 
überhaupt etwas zuwege zu bringen. Im 
nahen Frankreich ist die von den Kom 
munisten soviel gerühmte CGT nach ihrer 
Behauptung die führende Gewerkschafts 
organisation. Was ist in dem letzten Jahr 
in wirtschaftlicher Hinsicht dort gesche 
hen? Die Lohnerhöhung, die wir bereits 
vor T*/2 Jahren durchgesetzt haben, ha 
ben die französischen Gewerkschaften in 
etwas veränderter Form jetzt erst be 
antragt, und wir waren erstaunt, als wir 
diese Woche feststellen mußten, wie mi 
nimal die Forderungen der Gewerkschaf 
ten dort in bezug auf Lohnerhöhung sind. 
Während sich diese von den Kommu 
nisten geleitete CGT mit Arbeitsrecht 
und sozialpolitischen Fragen überhaupt 
nicht beschäftigen, können wir doch sa 
gen, daß wir einen Teil unserer For 
derungen in den letzten 2 Jahren ver 
wirklicht haben. Zu nennen ist hierbei 
eine grundsätzliche Verbesserung der So 
zialversicherung überhaupt und dazu die 
Schaffung der Saarhüttenknaopschaft. die 
wohl noch nicht unseren Wünschen und 
Forderungen entspricht, aber immerhin 
eine für uns greifbare Form angenom 
men hat. Bei der von der CGT beein 
flußten Arbeitnehmerschaft gibt es keine 
Betriebsräte, und uns ist bekannt, daß 
eine derartige klare Forderung auf Ein 
führung eines Betriebsrätegesetzes noch 
garnicht gestellt ist 
Die Gewerkschaften des Saarlandes ha 
ben Realität als Grundsatz, d. h. sie ver 
suchen die gegebenen Möglichkeiten aus 
zunützen und den Arbeitnehmern die 
Rechte zu erkämpfen, die denselben als 
Träger der Produktion zustehen. Wir 
wissen, daß wir hier Stück um Stück 
uns vorwärts kämpfen müssen und daß 
uns nichts in den Schoß fällt. Wir re 
signieren nicht in diesem Kampfe, weil 
wir zurückblickend feststellen können, 
daß vieles schon erreicht wurde. Man 
ist von dem 12-Stundentag, von diesem 
zum 10-Stundentag und dann zum 8- 
Stundentag gekommen. Es wird unsere 
nächste Forderrung sein darauf zu be 
stehen, daß auch die 40-Stundenwoche 
an der Saar mit vollem Lohnausgleich 
durchgeführt wird. Wir haben uns be 
müht. die 1891 ins Leben gerufene Ver 
sicherung dar Arbeitnehmer zu verbes 
sern, und wir sind wenigstens von sehr 
unbefriedigenden Anfängen bis heute so 
weit gekomro -n, daß wir sagen können, 
wir haben bei uns an der Saar zumin 
dest eine Mindestrente und Fürsorge, die 
wohl nicht befriedigt, aber immerhin 
unsere Menschen vor zu großem Hun 
ger schützt 
Nach den Angaben der Kommunisten 
muß die Arbeitnehmerschaft in den ka 
pitalistischen Ländern von Jahr zu Jahr 
weiter verelenden. Wir haben jetzt 35 
Jahre kommunistische Parteien die drei?© 
und ähnliche Formulierungen verbrei 
ten. Wenn sie riehtig wären, müßte j» 
der letzte Arbeitnehmer schon längst ha 
Eilend gestorben sein und der jahrzehnte 
lange Kampf der Arbeiterschaft wäre 
immer umsonst "©wesen. Wenn man so 
die ganze Tätigkeit dieser Leute in Be 
tracht zieht, kann man nur zu der ei 
nen Schlußfolgerung kommen, daß es 
sich hier meistens um skrupellose Ifrr- 
breihen an der menschliche« Gesellschaft 
die früher oder später alle an 
ständigen, strebenden und denkende» 
Menschen zwingen werden, von ibne» 
abzurneken. Eines können wir unsere» 
Saar-Kommunisten mhig sagen. Ihr Ge 
kläffe wird uns wenig beeindrucken. Bs 
hat für uns die Wirkung wie da» Bei 
len des Hundes naeh dem Mond. Es hat 
Jahrzehnte, bevor es kommunistische P?*r- 
teien gab. Gewerkschaften gegeben, die 
in Anstand und Würde zu kämpfen ver 
standen und die nicht die Lüge gebrauch 
ten, um ihre Mitglieder bei der Stange 
zu halten. Wir sind überzeugt, daß auch 
der Kampf um die Rechte der Menschen 
wieder ^ atrf eine anständige und auf 
Wabehest beruhende Basis zurlleks'effibrt 
wird. Ke Lüge war immer »och und 
zu alle» Zeiten ein wackliges Fonda- 
ment 
Wie bereit» kurz berichtet wurde, kam ein Tarif' 
vertrag für die Angestellten In der Brauereilndu- 
strie de» Saarlandes zustande. Der wesentliche 
Inhalt dieses zwischen den Gewerkschaftsvertretern 
und dem Verband der Brauereien des Saarlandes 
abgeschlossenen Vertrage», der mit Wirkung vom 1. 
August 1953 In Kraft tritt, besagt: 
Die Basis (Koeffizient 100) aut der sich die 
Koeffizienten der AngesteUtengruppen aufbauen wird 
mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vereinba 
rung auf 18 800.— tfrs. festgelegt. 
Die Angestellten werden In kaufmännische und 
teeKotsche Angestellten etngetellt. Hr die Ein 
reibung eines Angestellten In der Gehaltsgruppe 
Ist die Art seiner Tätigkeit maßgebend. 
Die Dienstalterszulagen werden den Grundgehäl 
tern hinzugerechnet. Sie betragen in allen Gruppen: 
nach 3 Jahren In derselben Berufsgruppe 
1 Prozent des Grundgehaltes 
nach 6 Jahren In derselben Berufsgruppe 
14 Pr*sent des Grundgehalte# 
nach 9 Jahren ln derselben Berufsgruppe 
16 Prozent des Grundgehaltes 
nach 12 Jahren ln derselben Berufsgruppe 
18 Prozent des Grundgehaltes 
nach 15 Jahren In derselben Berufsgruppe 
30 Prozent des Grundgehaltes 
(In den beiden letzten Ausgaben wurden die 
ersten Telle der Bestimmungen veröffentlicht. Hier 
folgt der Schluß): 
§ 7 üebergangsregelung 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bU 31. Dezem 
ber 1953 fallen unter die Cebergangsregelnng: 
1. Diejenigen Angestellten, die zwischen dem 1« 
Oktober 1947 und dem 31. Dezember 1952 dln 
In § 2 verlangten Bedingungen erfüllt haben, 
und zwar mit Wlrbungsbeglnn ab dem ersten 
Tage des auf die Erfüllung der Bedingungen 
folgenden Monate; 
2, die Angestellten, die am 1. Oktober 1947 bei 
einer deutschen Gesellschaft beschäftigt waren, 
deren saarländischer Bestand übergeleitet wurde, 
wenn sie bei Uebernahme ln die Dienste der 
neuen Gesellschaft oder Gruppe von Gesell 
schaften die Bedingungen des § 3 erfüllt hatten. 
Die Üebergangsregelung erfolgt durch dl* nach 
folgenden Garantien: 
L Für jeden am 1. Januar 1953 beschäftigten An 
gestellten hat der Arbeitgeber am L Juli 1953 
dem Versicherer einen einmaligen Beitrag CB# 
die gewählte Versicherungsart ln Hübe von 2 
Prozent des Arbeitsentgelt# für die Zeit, da 
er Anspruch auf die Anwendung der Uebei- 
gangsregelung batte, zu entrichten. 
2. Für die vor dem 31. Dezember 1952 verstot-: 
benen Angestellten wird de* Arbeitgeber, fall# 
dies nicht bereits direkt oder Indirekt durch 
eine Gruppen-Eapital-Versicherung geregelt wur 
de, einen bestimmten Teil des im Vorjahre be 
zahlten Gebaltes auszahlen: 
75 Prozent für die Angestellten, die Familien-: 
er näh rer sind, (verheiratete Angestellte oder Ver 
witwete mit Kindern, berufstätige Frauen, deren 
Ehegatte Volllnvalide ist, mti 25 Prozent Zuschlag 
für Jedes zn unterhaltende Kind). 
Die Gesellschaften oder Gruppen von Gesell-: 
schäften, die nach dem 1. Oktober 1947 die ge-: 
mischten Gruppenverslchnrungen der deutschen G«-: 
Seilschaften für die saarländischen Angestellten 
weitergeführt haben, sind von diesen Vorschriften 
befreit, da sie eine der Üebergangsregelung gleich-: 
wertige Versorgung hatten. 
Das gleiche gilt auch fft* alle die Fälle, wo 
ein Angestellter für ein anderes Uebergangssystem 
mindestens 2 Prozent von den Ln den Vorjahren 
gezahlten Gehältern als Beitrag gezahlt hat. 
Die Gesellschaften, dio bereits irgendein Ueber- 
gangssystM* Itaü««. müssen linwalhn am 1 4 WB 
revidieren, um ette durch das nenn Abkommen ah 
1. Januar 1953 zegestandenen Verbesserungen zn 
berfteksfehttgmt. Die nenn Vmsoag—gnatniirhiwg 
tritt an Steile der bisherigen, wobei ea nicht zu 
Beiträge dheraahmldnngen kommen darf. 
Im übrigen verweisen wir auf Anlage 1L 
§ * — Fantasten ug der Versicherung bei An »schei 
den am# «Mn Unternehmen 
Scheidet ein versorgungsberecbtlgter Angestellter 
vor CswMh ehre# Letetuagsanspruebea aus den 
Dienten» einer Versicherungsgesellschaft an# und 
erfolgt den Wechsel mt eines anderen Verstche- 
rungsgear LLacbatt, so wird die mathematische Re 
serve am Tago de# Ausscheidens berechnet, dem 
neuen Arbeitgeber frühestens In 8 Monaten über 
wiesen. Dieser hat die Verpflichtung, die Reserve 
für die bei Ihm bestehende Versorgungseinrichtung 
zn verwenden. 
l.V. Bail und Holz 
Lohnausgleich 
h Vmlmndlunfen mit dem Arbeitgeberver 
band der Sauwirtschaft wurde vmi 1. Septem 
ber am Mb die Bauarbeiter eia Lehna«*» 
gleich vereinbart, der etwa ? Prozent beträgt. 
Diese Festsetzung beruht auf dem besonderen 
Verhältnissen (Witterung usw.}, wie sie sich 
in der Bmrwirtschaft ergeben. 
Für den 11. September sind Verhandlungen 
enheramtet, die eine Neuregelung der Gehälter 
de* Angestellten in der Bauwirtschaft zum 
Ziele haben. 
. Ueher dfe Gesamtverhaodfungcn, sowohl be 
züglich der Bauarbeiter wie der Angestellten, 
wird de* Verband nach Abschluß die Mitglie 
der sei—t eingehend mlarmieren. 
Angestellte, die au# einer Gruppe in eine höhere 
Gruppe überführt werden, werden in die Anfangs- 
stufe dieser Gruppe eingestuft; jedoch darf eine 
Gehaltsmlnderung hierdurch nicht entstehen. 
Die sich au» den Koeffizienten ergebenden Ta- 
rifgehälter gelten für Angestellte vom 18. Lebens-: 
Jahr an. Für jugendliche gilt folgende Regelung: 
Von 14 —15 Jahren 50 Prozent 
Von 15—16 Jahren 60 Prozent 
Von 16 —17 Jahren 70 Prozent 
Von 17—18 Jahren 80 Prozent 
der Anfangsgehälter der erwachsenen Angestellten 
ihrer Berufsgruppe. 
Der Vertrag kann mit Monatsfrist zum Monats 
ende schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 
30. April 1954. Im Falle der Neufestsetzung des 
gesetzlichen Mlndestatundenlohnes kann dieser Ta-j 
rifvertrag jederzeit mit Monatsfrist zum Monats 
ende gekündigt werden. 
Im Falle der Kündigung dieses Tarifvertrages 
läuft derselbe bis zum Abschluß eine» neuen Ver-' 
träges weiter. 
Bisher für dfe Angestellten bestehende günstigere 
Arbeitsbedingungen werden dutch diesen Tarif 
vertrag nicht betroffen. Besondere Zulagen (Gefah 
renzulage, PünktUcbkeitszulage), die bisher infolge 
der besonderen Beschaffenheit des Betriebes ge^ 
zahlt wurden, bleiben durch den vorliegenden 
Tarifvertrag unberührt. 
Bel Ausscheiden aus dem Verslcberungsberut bat 
der versorgungsberechtigte Angestellte, sofern er 
weniger als 1b Jahre Dienstzeit im Versicherungs 
beruf nachweist, nur Anreeht auf die Rückerstat 
tung seiner eigenen Beitragsanteile. 
Bet Ausscheiden ans dem Verslcberungsberut nach 
einer Tätigkeit von mehr als 19 Jahren wandelt 
sich die Versieberang automatisch in eine beitrags 
freie Versicherung um. Die Versicherung kann 
mit Genehmigung des Arbeitgebers von dem aus- 
geschiedenen Angestellten freiwillig fortgesetzt wer 
den. Der von Ihm dann zu zahlende Beitrag be 
läuft sich nach den tariflichen Beitragssätzen der 
von Ihm gewünschten Versicherungsart. 
§ 9 — Vorsorge-Sonderreserve 
Dev Versicherer verwaltet unentgeltlich den Ver 
gor gungsv ertrag. Es wird eine Sonderreserve ge 
bildet, der alle Gewinne zugeführt werden, deren 
Berechnung in intern abzuschiießendea Regelungen 
gemäß Muster ln Anlage 1 festgelegt wird. 
Diese Vorsorge-Sonderreserve wird nach Deber-: 
einkunft zwischen dem Arbeitgeber und Betriebs 
rat dazu verwandt werden, die Altersrentengarantlon 
der älteren Angestellten su erhöhen. 
§ 10 — Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Ver 
sicherer 
Jeder Arbeitgeber, der die Verträge seiner An* 
gestellten nicht Im eigenen Betrieb versichern 
kann, Ist verpflichtet, dem von ihm gewählten 
Versicherer folgende Nachwelsungen zu liefern: 
1. bis zum 15k Juli 1953 eine namentliche Auf 
stellung der vorsicherten Personen, enthaltend: 
die Personalien, den Familienstand, das Ge 
burtsdatum, den Beginn der Versicherung und 
die Höhe des Jahresgehaltes, dag als Versiche 
rungsbasis gelten soll; 
2. ln den letzten 14 Dezembertagen die Gehalta- 
veränderungen für die bereits Versicherten, 
die mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden 
Jahres berücksichtigt werden müssen; 
3. in den letzten 14 Tagen eines jeden Kalender- 
monats eine namentliche Aufstellung derjenige* 
Personen, die ab dem ersten Tage des nach 
folgenden Monats aus der Versicherung ent 
scheiden bezw. neu sur Versicherung gelangen. 
Für letztere sind die ln Absatz 1 geforderten 
Angaben einzureicben. Aenderungen des Fami 
lienstandes sind unverzüglich anzuzeigen. 
§ 11 — Vertragsbcnrknadung 
Der Beginn der Versicherung ist «ul das Datum 
der Ausstellung des Versicherungsscheines oder des 
Nachtrages Individuell für jeden Versicherten fest- 
zusatzen. 
Dieses Datum ist der L Juli 1953 mit Rückwir 
kender Gültigkeit ab L Januar 1953 für die zum 
Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Ab 
kommens versorgungsberechtigten Angestellten. In 
allen anderen Fällen der 1 eines jeden Monate, 
nach dam die Voraussetzungen zur Aufnahme er 
füllt sind. 
Kapltalerhöhungen werden Jewell* zum t. Jannar 
des folgenden Jahres vorgenannte*. 
Jeder Versicherte erhält einen Versicherungs 
schein bzw. Nachtrag, ln welchem die Verstehe- 
rungsart, die Prämie sowie die Personalien der 
Begünstigten angegeben sind. 
Alljährlich, Ist dem Versicherten eine Bescheini 
gung über den voo Ihm gezahlten Betrag Inkiusiv 
dem Betrag des Arbeitgebers auszustellen. 
l.V. Graphik 
Wir machen unsere Mitglieder auf 
nachstehende Regelung aufmerksam: 
Bürostunden des Verbandsbilrosr 
Montag bis Freit** von 14—18 Uhr 
Samstag von 9—12 Uhr. 
Sprechstunden des Kolt. Hammer- 
Schmidt: 
Di^mtag und Freit** von 9—18 Uhr. 
In ärm^end <?n fällen nach vorheri 
ger telefonischer Vereinbarung. 
Wir bitten die Kolleginnen und Kolle 
gen sowie die Druckerei- und Ortsver- 
einskassierer zur Bezahlung von Beiträ 
gen oder Entgegen nähme von Unterstfit 
zungen di© Bürostunden zu benutzen. Di© 
Auszahlung der Invalidenunterstützung 
auf dem Verbandsbüro erfolgt ebenfalls 
nur noch während der Bürostunden. 
l.V. Fabrikarbeiter 
Jetzt Betriebsrätegesetz - 
sonst Volksentscheid! 
In der vorletzten Aufgabe der „Arbeit“ be 
richteten wir, daß der Vorstand des l.V. der 
Fabrikarbeiter eine Kommission, bestehend an* 
drei Kollegen, gewählt habe, die beim Arbeits- 
ministerium wegen der Verabschiedung de* 
neuen Betriebsrätegesetzes vorstellig werde« 
sollte. 
Die Kommission wurde am 11. 7. 1953 vaa 
Minister Kirn empfangen, ln einer lebhaften 
Aussprache wurde von unserer Delegation aul 
den Artikel 101 der Saarländischen Verfassung 
hingewiesen. 
Der Artikel 101 lautet wie folgt: 
„Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Ge 
setz muß zum Volksentscheid gebracht werde®, 
wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten e* 
beantragt und ein Drittel der Wahlberechtigte* 
diesen Antrag unterstützt. 
Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht 
dem Volksentscheid. Der Volksentscheid unter 
bleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträg 
lich beschließt.“ 
So weit der Artikel 101. 
Weil da* Gesetz mm schon seit längerer Zeit 
im Landtag vorliegt und trotzdem nicht zur 
Verabschiedung gebracht wurde, hatte unsere 
Delegation de» Volksentscheid verlangt, um 
endlich die Verabschiedung zu erzwingen. 
Au# Grund dieser Aussprache erhielten wir 
nun am 30. 7. 1953 von der Land tagvfraktion 
der SPS ein Schreiben, das wir unseren Kolle 
ginnen und Kollegen nachstehend zur Kenntnis 
bringen. 
SPS 
Landtagsfraktion 
Akt. Z.: B/V/3 
Saarbrücken, den 30. Juli 1953 
Landtagsgebäude 
An den 
Indnstrieverband der 
Fabrikarbeiter 
Saarbrücken 
Blauerstraße 0—8 
Werter Kollege! 
Wir haben Ihren Brief vom 9. Juli 1953, 
betr. Betriebsrätegesetz und evtL Volksentscheid 
erhalten. Da nun aviseben den Parteien der CVP 
und SPS die feste Abmachung erfolgt lat. daß 
das Betrieberätegrsetz im Oktober im Landtag 
zur Verabschiedung kommen soll und da auch 
tatsächlich die in Frage kommenden Ausschüsse 
des Landtages sich beute schon — trotz der 
Ferienzeit — satt diesem Gesetz befassen, will 
die SPS-Landtagsfraktion vorläufig davon ab- 
sehen, einen Volksentscheid über dieses Gesets 
zn verlangen. Sollte wider Erwarten aber die 
Verabschiedung doch noch hinausgezügert wer 
den, würden wir erneut diese Frage zum Ge 
genstand einer Besprechung in der Fraktion 
mache*. gez. Unterschrift 
Da nun der Monat Oktober 1953 der Mowat 
sein »oll, der uns da» so lauge versprach«» 
neue BKG. bringe« soll, glaube ich im Name« 
aller bet un* organisierter Kolleginnen und Kol 
lege» sagen zu können, daß wir nicht nur allein 
auf die Verabschiedung gespannt sind, sondern 
vor allem auch auf das, was verabschiedet 
wird» 
l.V. der Fabrikarbeiter: 
gez. Willi Kuhnen. 
Lohnbewtguitg bei ViHeioy & Boch 
Mit Schrtiben vorn 15. 7. 53 wurde die he- 
stehende Lohn- und Gehaltsvereinfeu^ng 
zum nfichstzulässigen Termin (31. L. 53) ge 
kündigt. Mit Sei:reib*'n vom 20. 7. 53 wurde 
der Firm* Villeroy & Hoch von «ns eia „Ent 
wurf «Mt Tarifvertrages für gewerbliche Ar 
beitnehmer*“, der als Verhandlungsgrundlago 
diene» »oll, zugesandt. 
Der Unterzeichnete hat schon immer auf dio 
Wichtigkeit eines solchen Vertrages hmgewie- 
sen, der sowohl für Arbeitgeber «md Arbeitneh 
mer klare Verhältnisse schafft. 
In der letzte« Betriehsräte-Koteferoa« wurde 
der Entwurf gebilligt and der Geschäftsführer 
beauftragt, denselben bei der Firma einzurei- 
ohe*. 
Für Ihre Gesundheit täglich . . 
Neufang-Mabbiet 
Der Vertrag enthält u. a. folgend»®: 
(Wegen Platzmangel können wir demselben 
leider nicht ganz abdrucken.) 
Im § 2 die einzelnem Kategorien, und zwar 
Kategorie 1 Hilfsarhelter(innen), 
Kategorie II Speeialhilfsärbenter(Lnnen), 
Kategorie III Angelernt» Arbeiterinnen) 1» 
und 2. Stufe, 
Kategorie IV Facbarb*it©r(usn©r») 1» nnd 
2. Stofe, 
Allgemeine Bestimmungen zur Altersversorgung 
der Angestellte* der Verslehernogsgesellschatten Im Saarland
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.