Full text: 1953 (0008)

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August 1953 
fiahmeniarifvertrag 
für die saarländische Tabakindusfrie 
Nach längeren Verhandlungen mit dem Arbeitgeberverband der saarländischen Tabakiu« 
dustrie wurde Mitte vergangenen Monats der Rahmentarifvertrag für die in der Tabak- 
ind..:itrie beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unterzeichnet, der nachstehend auszugs 
weise wiedergegeben ist. 
I. Lohusicherung bei Betriebsunfällen 
Bei Betriebsunfällen im Sinne des 3. Buches 
der RVO wird die Differenz zwischen dem aus 
gefallenen Nettolohn und Krankengeld vom 1. 
bis 21. Krankentage, jedoch höchstens für 21 
Tage innerhalb des Jahres vergütet. Erfordert 
der Unfall ambulante ärztliche Behandlung, so 
ist der dadurch entstehende an vermeidliche Ver 
dienstausfall nur dann zu vergüten, wenn der 
Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sich au 
ßerhalb der Arbeitszeit behandeln zu lassen. 
II. Bezahlte Arbeitsversäumnisse 
Den Arbeitnehmern werden neben den gesetz 
lich geregelten Fällen die Bezüge wei.terge- 
währt, wenn sie aus zwar in ihrer Person lie 
genden, aber unverschuldeten Gründen für eine 
nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung 
verhindert sind: 
a) auf die Dauer von 3 Tagen 
beim Tode von Ehegatten und für den 
Haushaltungs Vorstand, 
beim Tode von Familienangehörigen, die 
mit ihm in Hausgemeinschaft lebten, 
b) auf die Dauer von 2 Tagen 
bei eigener Eheschließung 
c) auf die Dauer von 1 Tag 
1. zur Teilnahme an der Beerdigung von 
folgenden Verwandten: 
Eltern, Schwiegereltern, Kindern, 
Großeltern, Enkelkindern, Brüdern und 
Schwestern, auch wenn sie nicht in 
Hausgemeinschaft lebten, } 
2. bei Entbindung der Ehefrau, 
3. A. bei Vorladung vor Gericht oder 
sonstigen Behörden und in allen Fäl 
len, in denen der Arbeitnehmer aus 
einer gesetzlichen Pflicht heraus an 
der Arbeitsleistung verhindert ist. so 
fern der Grund nicht selbst ver 
schuldet ist und eine Entschädigung 
nicht erfolgt, 
b) bei Wohnungswechel von Arbeitneh 
mern mit eigenem Hausstand. 
In diesen Fällen ist Voraussetzung der Lohn 
zahlung, daß der Arbeitgeber so rechtzeitig wie 
möglich verständigt wird. 
III. Fortzahlung der Bezüge an Hinterbliebene 
In Sterbefällen wird dem hinterbliebenen, 
nicht erwerbstätigen Ehegatten — sofern beim 
Tode die Ehegemeinschaft bestanden hat — oder 
den Kindern, für deren Unterhalt der Verstor 
bene gesorgt hat, der volle Lohn weiterbezahlt, 
und zwar: 
Schumanpian und Gewerkschaft 
(Fortsetzung von Seite 1) 
Warum kämpfen eigentlich die Kom 
munisten gegen den Schumanpian? Die 
meisten Nachbeter der Moskauer Parole 
wissen das nicht. Der Befehl kommt eben 
von oben, weil man von oben herunter 
grndsätzlich den Schumanpian ablehnt. 
Und warum lehnt man ihn ab? 
Diese 6 Schumanplanstaaten sind in 
der Lage, ihre Stahl und Kohlenproduk 
tion auf die Höhe zu bringen, die der 
sowjetrussischen ein Stück voraus sein 
wird. V ären die angeschlossenen Län 
der in ihrer Produktion einzeln stehen 
geblieben, dann hätte in wenigen Jah 
ren Rußland leichtes Spiel, ein Land 
nach dem anderen in seinen Bannkreis 
zu ziehen. Eis wäre den Ländern nichts 
übrig geblieben, als die Wahl, ein Tra 
bant des bolschewistischen Rußlands zu 
werden oder aber des großkapitalisti 
schen Amerikas. Jedenfalls hätten die 
Gewerkschaften dann viel weniger Mög 
lichkeiten gehabt, einen bedingten Ein 
fluß auf die Entwicklung auszuüben. Ei 
nes wissen die Moskauer Machthaber, 
daß durch die Gründung der Montan- 
Behörde eine neue Wirtschaftsgroßmacht 
enternden ist, die lebensfähig bleibt und 
somit Europa von dem geplanten Ueber- 
rennen bewahren kann. Die teueren Leh 
ren, die die Arbeitnehmer in den russi 
schen Satellitenstaaten und in der deut 
schen Ostzone hinnehmen müssen, wol 
len wir uns ersparen. Wenn wir schon 
um die Mitbestimmung in der Industrie 
und um unsere Freiheit kämpfen, was 
mit zu den Hauptaufgaben der Gewerk 
schaft gehört, dann darf das nicht en 
den ^ n i e * ne tn Abhängigkeitsverhältnis zum 
russischen Bolschewismus oder zu einer 
anderen Macht, die uns gerade das Ge 
genteil von dem aufzwingt, was das Ziel 
unseres Kampfes und Strebens war und 
ist. Beim Schumanpian erkennen wir Ge 
werkschaften an der großen Idee der 
Völkerverbindung sehr gut. daß wir die 
Pflicht haben, den Kampf zu führen, da 
mit die Arbeitnehmerschaft zu ihrem 
vollen Recht kommt, R. R, 
a) nach mindestens ljahriger Beschäftigung 
im Betrieb 2 Wochen 
b) nach mindestens dreijähriger Beschäftigung 
im Betrieb 3 Wochen 
c) nach mindestens äjahriger Beschäftigung 
im Betrieb 4 Wochen. 
Nach über lOjähriger Beschäftigung im Be 
trieb werden 6 Wochen bezahlt. Dem Ehegat 
ten gleichzustellen ist der Ledige, wenn er den 
Ernährer der Eltern war. 
IV. Urlaubsgewährung 
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Urlaubs 
bestimmungen, Das Urlaubsentgelt soll bei An 
tritt des Urlaubs bezahlt werden. Auf jeden 
Fall ist das Urlaubsentgelt mindestens nach der 
betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit zu be 
rechnen. 
Während des Urlaubs darf keine dem Ur- 
laubszweck widersprechende Erwerbsarbeit ge 
leistet werden. 
Wenn der Beschäftigte das 21. Lebensjahr 
vollendet hat, so erhält er 
nach 3jähr. Branchezugehörigkeit 13 Tage 
nach öjähr. Branchezugehörigkeit 14 Tage 
nach 9jähr. Branchezugehörigkeit 15 Tage 
nach 12jähr. Branchezngehörigkeit 16 Tage 
nach läjähr. Branchezugehorigkeit 1? Tage 
nach lBjähr. Branchezugehörigkeit 18 Tage 
nach 21jähr. Branchezugehörigkeit 19 Tage 
nach 24jähr. Branchezugehörigkeit 20 Tage 
nach 27jähr. Branchezugehörigkeit 21 Tage 
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. 1. 
1953 in Kraft. Eine sehr wesentliche Regelung 
bedeutet, daß bei Neufestsetzung des gesetzli 
chen Mindeststundenlohnes die vertragschließen 
den Parteien innerhalb von 14 Tagen zu einer 
neuen Lohnverhandlung zusammenzutreten ha 
ben. Fy^ 
Der Industrieverband Nahrung und Genuß 
teilt weiter mit: 
Die Verhandlungen über den Mantel- und Ge 
haltstarif der Angestellten m den saarländischen 
Brauereien stehen kurz vor dem Abschluß. Wir 
werden in der nächsten Nummer der „Arbeit” 
ausführlich darüber berichten. 
Wegen der Neufestsetzung der Löhne für di« 
gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien wur 
de inzwischen der Schlichtungsaussohuß ange 
rufen, da von den Arbeitgebern abgelehnt wurde, 
die der Arbeitsleistung entsprechende Hierar 
chie der Löhne wieder herzustellen, 
Ueber den Mantel- sowie Lohn- und Gehalts 
tarifvertrag in den Konsumgenossenschaften 
werden in Kürze Verhandlungen beginnen. In 
der nächsten Nummer der „Arbeit” werden 
wir auf den Stand dieser Verhandlungen näher 
eingehen. 
I.V. Leder und Bekleidung 
Für die Branche Leder und Bekleidung ist 
von den Gewerkschaftsverbänden mit dem Ver 
band der Saarl. Textil- und Lederindustrie eine 
Vereinbarung zustandegekommen, die die Ver 
längerung der Gültigkeitsdauer der Vereinba 
rung betr. Löhne und Gehälter vom 28. 3. 53 
vorsieht, und zwar bis zum 31. 12. 53. 
Ein Manteltarifvertrag ist in Vorbereitung. 
Er wird noch in diesem Monat dem Arbeitge 
berverband cingereicht werden, worauf die Ver 
handlungen beginnen. 
Der am 28. 3. 52 abgeschlossene Tarifvertrag 
für die Schuh- und Lederindustrie ist ebenfalls 
bis 31. 12. 53 verlängert worden. 
I.V, Groß- und Einzelhandel 
Neuer verbesserter Tarif ab 1, August. 
Die Ueherprüfung der Gruppeneinstufungen 
a, b, c, d durch die Gewerkschaften und dem 
Gesamtverband des Saarl. Handels für die An 
gestellten im Groß- und Einzelhandel hat am 
20. 7. 1953 zu einer neuen Tarifvereinbarung 
geführt, die ab 1. 8. 1953 eine gehaltliche Bes« 
serstellung gegenüber der alten Tarifvereinba« 
rung vorsieht. 
Am Mittwoch, dem 19. 8. 1953, sind alle Kon- 
fektions-, Textilien- und Scbuhwarengeschäfta 
ganztägig als Ruhetag für die Angestellten ge* 
schlossen. 
Banken und Sparkassen. 
Am 19. August ganztägiger Ruhetag für di« 
Angestellten. 
Die Gewerkschaften haben die Forderungen 
der Angestellten auf Wiederherstellung der Hie 
rarchie dem Landesschlichter beim Ministerium 
für Arbeit und Wohlfahrt unterbreitet und ge 
beten, eine baldige Verhandlung vor dem Schlich-' 
tungsausschuß einzuberufen. 
Versicherungen: 
Die Forderungen vor dein LandesseblichteT 
Die Angestellten bei den Versicherungsgesell 
schaften nnd Generalagenturen haben durch ihr« 
Betriebsräte und Obleute in der Vorstandssit- 
zung vom 29. 7. 1953 einstimmig beschlossen, 
ihre Forderungen dem Schlichtungsausschuß 
beim Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt zu 
unterbreiten. Die Gewerkschaften haben die ge 
rechten Forderungen der Angestellten dem Lan- 
desschliebter schriftlich eingereicht. 
Allgemeine Bestimmungen 
zur Altersversorgung 
der Angestellten der Versicherungsgesellschaften 
im Saarland 
In der letzten Ausgabe wurde der erst« 
Teil der Bestimmungen veröffentlicht. Heu 
te folgen weitere Paragraphen. 
§ 5 
Versicherungsträger 
Die Unternehmen versichern die Angestellten 
gemäß den Beitragssätzen des § 4 bei einem 
von ihnen zu bestimmenden Versicherer, dem 
gegenüber sie unterzeichnen und die Anträge 
von neu zur Versicherung gelangenden Ange 
stellten einreichen. (Siehe § 11). 
Die Gesamtbeiträge werden monatlich an d«o 
Versicherer als Teilzahlung überwiesen. End 
gültige Abrechnung erfolgt nach der am Jahres 
ende vorzunehmenden Berichtigung gemäß § 4. 
§ 6. 
Art der Leistung 
Eine interne Regelung zwischen den Gesell 
schaften und dem Betriebsrat bestimmt die zu 
deckenden Risiken für die Versorgungseinrich 
tung. 
Eis kann gewährt werden: 
— Tod — Altersrente 
Tod — Altersrente — Invalidität. 
Die Versicherungssummen für „Tod-Elters 
rente” hängen von der gewählten Lebensversi- 
cherungsart ab, nämlich von der Höhe des ver 
bleibenden Beitragsrestes, falls Beiträge für „In 
validität” in Abzug gebracht wurden. 
Eine Zusatzregelung zwischen dem Arbeit 
geber- und Arbeitnehmer-Verbänden wird die zu 
deckenden Risiken festlegen. (Siehe Anlage I.) 
Die Versicherungen sind für die männlichen 
Angestellten auf das Endalter 65 und die weib 
lichen Angestellten auf das Endalter 60 Jahre 
abzuschließen, wobei darauf zu achten ist, daß 
einheitlich die Fälligkeit anf den 1. Januar, 
der der Vollendung des 65. bzw. 60. Lebens 
jahres am nächsten liegt, festgesetzt wird. 
Im Sterbefall des Angestellten wandelt sich 
das verdsicherte Kapital in eine Leibrente für 
die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen 
um. Die Leibrente für die versorgungsberech- 
tigte Ehefrau wird bis zum Tode, eventuell zu 
zahlenden Waisenrenten werden bis zur Been 
digung der Berufsausbildung, jedoch nicht über 
das vollendete 24. Lebensjahr hinaus gezahlt. 
Dauernde Invalidität über 66*/s %, die durch 
einen Rentenbescheid des Sozialversicherungs 
trägers nachgewiesen wird, ist, wenn der Ver 
sicherte da« 60. Lebensjahr noch nicht erreioht 
hat, dem Sterbefall gleichzustellen» 
Die Rentenzahlung beginnt mit dem 4. Monat 
nach Leistnngsbeginn der Rentenzahlung der 
Sozialversicherung. Das Invaliditätsrieiko ist 
beitragsfrei eingeschlossen. 
(Schluß folgt.) 
I.V- Graphik 
Invaliden Unterstützung. 
Die Ueberweisung der Invalidenunterstützung 
•rfolgt in Zukunft erst am 3. oder 4. jeden Mo 
nats. 
Die Sprechstunden 
des Kollegen Eiammerschmidt sind dienstags und 
freitags von 9—18 Uhr; in dringenden Fällen 
nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch 
außerhalb dieser Stunden. 
Die Bürostunden des Verbandsbüros 
sind montags bis freitags von 14 bis 18 UhT 
und samstags von 9—12 Uhr. 
Kurz vor Redaktionsschluß verlauf 
tet, daß der Angestelltentarif in der 
Brauereiindustrie unterzeichnet wor-’ 
den ist- Näheres in der nächsten 
Ausgabe.' 
Ausgleich von Hätten 
bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur 
Einkommensteuer. 
Von Arbeitnehmern wurde Klage geführt, daß 
sich bei der Veranlagung für rückliegend« 
Steuerjahro für die betroffenen Arbeitnehmer 
Härten ergaben. (Sie „Härten der Haushalfbe- 
steuerung” in Nr. 8 der Arbeit.) 
In Nr. 33 des Amtsblattes wird nun ein Er 
laß des Finanzministeriums veröffentlicht, der 
versucht, auftretenden Härten bei der Veran 
lagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer 
Rechnung zu tragen: 
Erlaß über die Behandlung der Einkünfte 
aus mehreren Dienstverhältnissen bei der 
Veranlagung zur Einkommensteuer für 
1950 und 1951. 
Vom 18. Juli 1953. 
Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung 
wird für die Veranlagung von Arbeitnehmern 
mit Einkünften aus mehreren Dienstverhältnis 
sen folgendes bestimmt: 
1. Die nach den §§ 64 und 40 des Einkommen 
steuergesetzes berechnete Einkommensteuer 
für 1950 und 1951 wird zur Vermeidung von 
Härten um 15 vom Hundert der Einkünfte 
aus einem weiteren Dienstverhältnis oder aus 
weiteren Dienstverhältnissen, höchstens aber 
um 15.000 Franken ermäßigt. 
2. Insoweit die Einkommensteuer nach Absatz 1 
ermäßigt wird, können Beträge, die durch 
Steuerabzug einbehalten worden sind und auf 
die Steuerschuld angerechnet werden, nicht 
nach § 57 Absatz 3 des Einkommensteuer 
gesetzes erstattet werden. 
3. Entsprechend der Ermäßigung der Einkom 
mensteuer ermäßigt sich auch die Wie-derauf- 
bauahgabe und die Kirchensteuer. Die Bestim 
mung unter Nummer 2 gilt auch für di« 
im Steuerabzugsverfahren einbehaltene Wi«- 
deraufbauabgabe und Kirchensteuer. 
4. Die Bestimmungen unter Nummern 1 bi» 3 
sind auch anzuwenden, wenn beide Ehegatten 
Einkünfte au» nichtselbständiger Arbeit bezo 
gen haben. 
5. Dieser Erlaß ist nicht anzuwenden, wenn im 
EinzeTfall ein Hnrteausgleieh nach § 85 der 
I. Verordnung zur Durchführung des Ein 
kommensteuergesetze« (Amtsblatt 1952 Seit« 
617) für den Steuerpflichtigen günstiger i*t. 
Saarbrücken, den 18. Juli 1953. 
Regierung des Saarlande» 
Der Minister für Finanzen und Forsten 
gez. Müller. 
Den § 85 der 1. Einkomraensteuerdurchfüh- 
rungsverordnung vom 13. Juli 1950. Ausgleich 
von Härten bei der Veranlagung vor Arbeitneh 
mern, werden wir im Wortlaut demnächst ver 
öffentlichen. 
Neuaufnahmen zur Technischen 
Abendschule des Saarlandes 
Anläßlich ihres neuen Schuljahrbeginnes am 
1. September 1953 nimmt die Technische Abend 
schule des Saarlandes sowohl für die Allgemei 
nen Berufsfortbildnngslehrgänge als auch für 
die Vorbereitungslehrgänge zur Aufnahmeprü 
fung an einer Höheren Technischen Lehranstalt 
Neuaufnahmen vor. 
Von der Industrie- nnd Handelskammer und 
der Direktion der Höheren Technischen Lehr 
anstalt sowie der Gewerbl. Berufsschulen wer 
den auf Anforderung Merkblätter, die- über alle 
wissenswerten Einzelheiten beider Arten von 
Lehrgängen Aufschluß geben., kostenlos ausge- 
händigt. 
TIUI IE A\ T IE !& § P J IE IL !P IL A TN il®§3 - §4 
Miete I (sonntags) 
4. 10. 1953: 
15. 11. 1953: 
3. 1. 1954: 
Miete II (montags) 
28. 9. 1953: 
2. 11. 1953: 
30. 11. 1953: 
Wie es Euch gefällt (William Shakespeare) 
Die Meistersinger von Nürnberg (Richard Wagner) 
Der Vogelhändler (Carl Zeller) 
Der Vogelhändler 
Wie es Euch gefällt 
Die Zauberflöte (Wolfgang Amadeus Mozart) 
Außerdem sind vorgesehen (für beide Mieten): 
Der Bettelstudent (Carl Millöcker) 
Aida (Guiseppe Verdi) 
Tiefland (Eugen d’Albcrt) oder 
Madame Butterfly (Giacome Puccini) 
Prinz von Homburg (Heinrich von Kleist) 
Hauptmann von Köpenick (Carl Znckmayer) 
Als Sondervorstellung ist die Operette „Feuerwerk* 4 oder 
", Saison in Salzburg“ vorgesehen. 
Für die Sonntagsmiete stehen noch Karten zur Verfügung. 
Der Gesamtpreis für die Miete (8 Vorstellungen) beträgt ffrs. 1 950. 
Er ist in 4 Raten zahlbar. Die Fälligkeit der einzelnen Raten ist auf deri 
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Kulturabteilung
	        
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