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August 1953
fiahmeniarifvertrag
für die saarländische Tabakindusfrie
Nach längeren Verhandlungen mit dem Arbeitgeberverband der saarländischen Tabakiu«
dustrie wurde Mitte vergangenen Monats der Rahmentarifvertrag für die in der Tabak-
ind..:itrie beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unterzeichnet, der nachstehend auszugs
weise wiedergegeben ist.
I. Lohusicherung bei Betriebsunfällen
Bei Betriebsunfällen im Sinne des 3. Buches
der RVO wird die Differenz zwischen dem aus
gefallenen Nettolohn und Krankengeld vom 1.
bis 21. Krankentage, jedoch höchstens für 21
Tage innerhalb des Jahres vergütet. Erfordert
der Unfall ambulante ärztliche Behandlung, so
ist der dadurch entstehende an vermeidliche Ver
dienstausfall nur dann zu vergüten, wenn der
Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sich au
ßerhalb der Arbeitszeit behandeln zu lassen.
II. Bezahlte Arbeitsversäumnisse
Den Arbeitnehmern werden neben den gesetz
lich geregelten Fällen die Bezüge wei.terge-
währt, wenn sie aus zwar in ihrer Person lie
genden, aber unverschuldeten Gründen für eine
nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung
verhindert sind:
a) auf die Dauer von 3 Tagen
beim Tode von Ehegatten und für den
Haushaltungs Vorstand,
beim Tode von Familienangehörigen, die
mit ihm in Hausgemeinschaft lebten,
b) auf die Dauer von 2 Tagen
bei eigener Eheschließung
c) auf die Dauer von 1 Tag
1. zur Teilnahme an der Beerdigung von
folgenden Verwandten:
Eltern, Schwiegereltern, Kindern,
Großeltern, Enkelkindern, Brüdern und
Schwestern, auch wenn sie nicht in
Hausgemeinschaft lebten, }
2. bei Entbindung der Ehefrau,
3. A. bei Vorladung vor Gericht oder
sonstigen Behörden und in allen Fäl
len, in denen der Arbeitnehmer aus
einer gesetzlichen Pflicht heraus an
der Arbeitsleistung verhindert ist. so
fern der Grund nicht selbst ver
schuldet ist und eine Entschädigung
nicht erfolgt,
b) bei Wohnungswechel von Arbeitneh
mern mit eigenem Hausstand.
In diesen Fällen ist Voraussetzung der Lohn
zahlung, daß der Arbeitgeber so rechtzeitig wie
möglich verständigt wird.
III. Fortzahlung der Bezüge an Hinterbliebene
In Sterbefällen wird dem hinterbliebenen,
nicht erwerbstätigen Ehegatten — sofern beim
Tode die Ehegemeinschaft bestanden hat — oder
den Kindern, für deren Unterhalt der Verstor
bene gesorgt hat, der volle Lohn weiterbezahlt,
und zwar:
Schumanpian und Gewerkschaft
(Fortsetzung von Seite 1)
Warum kämpfen eigentlich die Kom
munisten gegen den Schumanpian? Die
meisten Nachbeter der Moskauer Parole
wissen das nicht. Der Befehl kommt eben
von oben, weil man von oben herunter
grndsätzlich den Schumanpian ablehnt.
Und warum lehnt man ihn ab?
Diese 6 Schumanplanstaaten sind in
der Lage, ihre Stahl und Kohlenproduk
tion auf die Höhe zu bringen, die der
sowjetrussischen ein Stück voraus sein
wird. V ären die angeschlossenen Län
der in ihrer Produktion einzeln stehen
geblieben, dann hätte in wenigen Jah
ren Rußland leichtes Spiel, ein Land
nach dem anderen in seinen Bannkreis
zu ziehen. Eis wäre den Ländern nichts
übrig geblieben, als die Wahl, ein Tra
bant des bolschewistischen Rußlands zu
werden oder aber des großkapitalisti
schen Amerikas. Jedenfalls hätten die
Gewerkschaften dann viel weniger Mög
lichkeiten gehabt, einen bedingten Ein
fluß auf die Entwicklung auszuüben. Ei
nes wissen die Moskauer Machthaber,
daß durch die Gründung der Montan-
Behörde eine neue Wirtschaftsgroßmacht
enternden ist, die lebensfähig bleibt und
somit Europa von dem geplanten Ueber-
rennen bewahren kann. Die teueren Leh
ren, die die Arbeitnehmer in den russi
schen Satellitenstaaten und in der deut
schen Ostzone hinnehmen müssen, wol
len wir uns ersparen. Wenn wir schon
um die Mitbestimmung in der Industrie
und um unsere Freiheit kämpfen, was
mit zu den Hauptaufgaben der Gewerk
schaft gehört, dann darf das nicht en
den ^ n i e * ne tn Abhängigkeitsverhältnis zum
russischen Bolschewismus oder zu einer
anderen Macht, die uns gerade das Ge
genteil von dem aufzwingt, was das Ziel
unseres Kampfes und Strebens war und
ist. Beim Schumanpian erkennen wir Ge
werkschaften an der großen Idee der
Völkerverbindung sehr gut. daß wir die
Pflicht haben, den Kampf zu führen, da
mit die Arbeitnehmerschaft zu ihrem
vollen Recht kommt, R. R,
a) nach mindestens ljahriger Beschäftigung
im Betrieb 2 Wochen
b) nach mindestens dreijähriger Beschäftigung
im Betrieb 3 Wochen
c) nach mindestens äjahriger Beschäftigung
im Betrieb 4 Wochen.
Nach über lOjähriger Beschäftigung im Be
trieb werden 6 Wochen bezahlt. Dem Ehegat
ten gleichzustellen ist der Ledige, wenn er den
Ernährer der Eltern war.
IV. Urlaubsgewährung
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Urlaubs
bestimmungen, Das Urlaubsentgelt soll bei An
tritt des Urlaubs bezahlt werden. Auf jeden
Fall ist das Urlaubsentgelt mindestens nach der
betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit zu be
rechnen.
Während des Urlaubs darf keine dem Ur-
laubszweck widersprechende Erwerbsarbeit ge
leistet werden.
Wenn der Beschäftigte das 21. Lebensjahr
vollendet hat, so erhält er
nach 3jähr. Branchezugehörigkeit 13 Tage
nach öjähr. Branchezugehörigkeit 14 Tage
nach 9jähr. Branchezugehörigkeit 15 Tage
nach 12jähr. Branchezngehörigkeit 16 Tage
nach läjähr. Branchezugehorigkeit 1? Tage
nach lBjähr. Branchezugehörigkeit 18 Tage
nach 21jähr. Branchezugehörigkeit 19 Tage
nach 24jähr. Branchezugehörigkeit 20 Tage
nach 27jähr. Branchezugehörigkeit 21 Tage
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. 1.
1953 in Kraft. Eine sehr wesentliche Regelung
bedeutet, daß bei Neufestsetzung des gesetzli
chen Mindeststundenlohnes die vertragschließen
den Parteien innerhalb von 14 Tagen zu einer
neuen Lohnverhandlung zusammenzutreten ha
ben. Fy^
Der Industrieverband Nahrung und Genuß
teilt weiter mit:
Die Verhandlungen über den Mantel- und Ge
haltstarif der Angestellten m den saarländischen
Brauereien stehen kurz vor dem Abschluß. Wir
werden in der nächsten Nummer der „Arbeit”
ausführlich darüber berichten.
Wegen der Neufestsetzung der Löhne für di«
gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien wur
de inzwischen der Schlichtungsaussohuß ange
rufen, da von den Arbeitgebern abgelehnt wurde,
die der Arbeitsleistung entsprechende Hierar
chie der Löhne wieder herzustellen,
Ueber den Mantel- sowie Lohn- und Gehalts
tarifvertrag in den Konsumgenossenschaften
werden in Kürze Verhandlungen beginnen. In
der nächsten Nummer der „Arbeit” werden
wir auf den Stand dieser Verhandlungen näher
eingehen.
I.V. Leder und Bekleidung
Für die Branche Leder und Bekleidung ist
von den Gewerkschaftsverbänden mit dem Ver
band der Saarl. Textil- und Lederindustrie eine
Vereinbarung zustandegekommen, die die Ver
längerung der Gültigkeitsdauer der Vereinba
rung betr. Löhne und Gehälter vom 28. 3. 53
vorsieht, und zwar bis zum 31. 12. 53.
Ein Manteltarifvertrag ist in Vorbereitung.
Er wird noch in diesem Monat dem Arbeitge
berverband cingereicht werden, worauf die Ver
handlungen beginnen.
Der am 28. 3. 52 abgeschlossene Tarifvertrag
für die Schuh- und Lederindustrie ist ebenfalls
bis 31. 12. 53 verlängert worden.
I.V, Groß- und Einzelhandel
Neuer verbesserter Tarif ab 1, August.
Die Ueherprüfung der Gruppeneinstufungen
a, b, c, d durch die Gewerkschaften und dem
Gesamtverband des Saarl. Handels für die An
gestellten im Groß- und Einzelhandel hat am
20. 7. 1953 zu einer neuen Tarifvereinbarung
geführt, die ab 1. 8. 1953 eine gehaltliche Bes«
serstellung gegenüber der alten Tarifvereinba«
rung vorsieht.
Am Mittwoch, dem 19. 8. 1953, sind alle Kon-
fektions-, Textilien- und Scbuhwarengeschäfta
ganztägig als Ruhetag für die Angestellten ge*
schlossen.
Banken und Sparkassen.
Am 19. August ganztägiger Ruhetag für di«
Angestellten.
Die Gewerkschaften haben die Forderungen
der Angestellten auf Wiederherstellung der Hie
rarchie dem Landesschlichter beim Ministerium
für Arbeit und Wohlfahrt unterbreitet und ge
beten, eine baldige Verhandlung vor dem Schlich-'
tungsausschuß einzuberufen.
Versicherungen:
Die Forderungen vor dein LandesseblichteT
Die Angestellten bei den Versicherungsgesell
schaften nnd Generalagenturen haben durch ihr«
Betriebsräte und Obleute in der Vorstandssit-
zung vom 29. 7. 1953 einstimmig beschlossen,
ihre Forderungen dem Schlichtungsausschuß
beim Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt zu
unterbreiten. Die Gewerkschaften haben die ge
rechten Forderungen der Angestellten dem Lan-
desschliebter schriftlich eingereicht.
Allgemeine Bestimmungen
zur Altersversorgung
der Angestellten der Versicherungsgesellschaften
im Saarland
In der letzten Ausgabe wurde der erst«
Teil der Bestimmungen veröffentlicht. Heu
te folgen weitere Paragraphen.
§ 5
Versicherungsträger
Die Unternehmen versichern die Angestellten
gemäß den Beitragssätzen des § 4 bei einem
von ihnen zu bestimmenden Versicherer, dem
gegenüber sie unterzeichnen und die Anträge
von neu zur Versicherung gelangenden Ange
stellten einreichen. (Siehe § 11).
Die Gesamtbeiträge werden monatlich an d«o
Versicherer als Teilzahlung überwiesen. End
gültige Abrechnung erfolgt nach der am Jahres
ende vorzunehmenden Berichtigung gemäß § 4.
§ 6.
Art der Leistung
Eine interne Regelung zwischen den Gesell
schaften und dem Betriebsrat bestimmt die zu
deckenden Risiken für die Versorgungseinrich
tung.
Eis kann gewährt werden:
— Tod — Altersrente
Tod — Altersrente — Invalidität.
Die Versicherungssummen für „Tod-Elters
rente” hängen von der gewählten Lebensversi-
cherungsart ab, nämlich von der Höhe des ver
bleibenden Beitragsrestes, falls Beiträge für „In
validität” in Abzug gebracht wurden.
Eine Zusatzregelung zwischen dem Arbeit
geber- und Arbeitnehmer-Verbänden wird die zu
deckenden Risiken festlegen. (Siehe Anlage I.)
Die Versicherungen sind für die männlichen
Angestellten auf das Endalter 65 und die weib
lichen Angestellten auf das Endalter 60 Jahre
abzuschließen, wobei darauf zu achten ist, daß
einheitlich die Fälligkeit anf den 1. Januar,
der der Vollendung des 65. bzw. 60. Lebens
jahres am nächsten liegt, festgesetzt wird.
Im Sterbefall des Angestellten wandelt sich
das verdsicherte Kapital in eine Leibrente für
die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
um. Die Leibrente für die versorgungsberech-
tigte Ehefrau wird bis zum Tode, eventuell zu
zahlenden Waisenrenten werden bis zur Been
digung der Berufsausbildung, jedoch nicht über
das vollendete 24. Lebensjahr hinaus gezahlt.
Dauernde Invalidität über 66*/s %, die durch
einen Rentenbescheid des Sozialversicherungs
trägers nachgewiesen wird, ist, wenn der Ver
sicherte da« 60. Lebensjahr noch nicht erreioht
hat, dem Sterbefall gleichzustellen»
Die Rentenzahlung beginnt mit dem 4. Monat
nach Leistnngsbeginn der Rentenzahlung der
Sozialversicherung. Das Invaliditätsrieiko ist
beitragsfrei eingeschlossen.
(Schluß folgt.)
I.V- Graphik
Invaliden Unterstützung.
Die Ueberweisung der Invalidenunterstützung
•rfolgt in Zukunft erst am 3. oder 4. jeden Mo
nats.
Die Sprechstunden
des Kollegen Eiammerschmidt sind dienstags und
freitags von 9—18 Uhr; in dringenden Fällen
nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch
außerhalb dieser Stunden.
Die Bürostunden des Verbandsbüros
sind montags bis freitags von 14 bis 18 UhT
und samstags von 9—12 Uhr.
Kurz vor Redaktionsschluß verlauf
tet, daß der Angestelltentarif in der
Brauereiindustrie unterzeichnet wor-’
den ist- Näheres in der nächsten
Ausgabe.'
Ausgleich von Hätten
bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur
Einkommensteuer.
Von Arbeitnehmern wurde Klage geführt, daß
sich bei der Veranlagung für rückliegend«
Steuerjahro für die betroffenen Arbeitnehmer
Härten ergaben. (Sie „Härten der Haushalfbe-
steuerung” in Nr. 8 der Arbeit.)
In Nr. 33 des Amtsblattes wird nun ein Er
laß des Finanzministeriums veröffentlicht, der
versucht, auftretenden Härten bei der Veran
lagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer
Rechnung zu tragen:
Erlaß über die Behandlung der Einkünfte
aus mehreren Dienstverhältnissen bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer für
1950 und 1951.
Vom 18. Juli 1953.
Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung
wird für die Veranlagung von Arbeitnehmern
mit Einkünften aus mehreren Dienstverhältnis
sen folgendes bestimmt:
1. Die nach den §§ 64 und 40 des Einkommen
steuergesetzes berechnete Einkommensteuer
für 1950 und 1951 wird zur Vermeidung von
Härten um 15 vom Hundert der Einkünfte
aus einem weiteren Dienstverhältnis oder aus
weiteren Dienstverhältnissen, höchstens aber
um 15.000 Franken ermäßigt.
2. Insoweit die Einkommensteuer nach Absatz 1
ermäßigt wird, können Beträge, die durch
Steuerabzug einbehalten worden sind und auf
die Steuerschuld angerechnet werden, nicht
nach § 57 Absatz 3 des Einkommensteuer
gesetzes erstattet werden.
3. Entsprechend der Ermäßigung der Einkom
mensteuer ermäßigt sich auch die Wie-derauf-
bauahgabe und die Kirchensteuer. Die Bestim
mung unter Nummer 2 gilt auch für di«
im Steuerabzugsverfahren einbehaltene Wi«-
deraufbauabgabe und Kirchensteuer.
4. Die Bestimmungen unter Nummern 1 bi» 3
sind auch anzuwenden, wenn beide Ehegatten
Einkünfte au» nichtselbständiger Arbeit bezo
gen haben.
5. Dieser Erlaß ist nicht anzuwenden, wenn im
EinzeTfall ein Hnrteausgleieh nach § 85 der
I. Verordnung zur Durchführung des Ein
kommensteuergesetze« (Amtsblatt 1952 Seit«
617) für den Steuerpflichtigen günstiger i*t.
Saarbrücken, den 18. Juli 1953.
Regierung des Saarlande»
Der Minister für Finanzen und Forsten
gez. Müller.
Den § 85 der 1. Einkomraensteuerdurchfüh-
rungsverordnung vom 13. Juli 1950. Ausgleich
von Härten bei der Veranlagung vor Arbeitneh
mern, werden wir im Wortlaut demnächst ver
öffentlichen.
Neuaufnahmen zur Technischen
Abendschule des Saarlandes
Anläßlich ihres neuen Schuljahrbeginnes am
1. September 1953 nimmt die Technische Abend
schule des Saarlandes sowohl für die Allgemei
nen Berufsfortbildnngslehrgänge als auch für
die Vorbereitungslehrgänge zur Aufnahmeprü
fung an einer Höheren Technischen Lehranstalt
Neuaufnahmen vor.
Von der Industrie- nnd Handelskammer und
der Direktion der Höheren Technischen Lehr
anstalt sowie der Gewerbl. Berufsschulen wer
den auf Anforderung Merkblätter, die- über alle
wissenswerten Einzelheiten beider Arten von
Lehrgängen Aufschluß geben., kostenlos ausge-
händigt.
TIUI IE A\ T IE !& § P J IE IL !P IL A TN il®§3 - §4
Miete I (sonntags)
4. 10. 1953:
15. 11. 1953:
3. 1. 1954:
Miete II (montags)
28. 9. 1953:
2. 11. 1953:
30. 11. 1953:
Wie es Euch gefällt (William Shakespeare)
Die Meistersinger von Nürnberg (Richard Wagner)
Der Vogelhändler (Carl Zeller)
Der Vogelhändler
Wie es Euch gefällt
Die Zauberflöte (Wolfgang Amadeus Mozart)
Außerdem sind vorgesehen (für beide Mieten):
Der Bettelstudent (Carl Millöcker)
Aida (Guiseppe Verdi)
Tiefland (Eugen d’Albcrt) oder
Madame Butterfly (Giacome Puccini)
Prinz von Homburg (Heinrich von Kleist)
Hauptmann von Köpenick (Carl Znckmayer)
Als Sondervorstellung ist die Operette „Feuerwerk* 4 oder
", Saison in Salzburg“ vorgesehen.
Für die Sonntagsmiete stehen noch Karten zur Verfügung.
Der Gesamtpreis für die Miete (8 Vorstellungen) beträgt ffrs. 1 950.
Er ist in 4 Raten zahlbar. Die Fälligkeit der einzelnen Raten ist auf deri
Abonnementskarten ersichtlich.
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Kulturabteilung