S ‘ te 2
Februar 1952
Mieiiskammer und Wirtschaftsdemokratie
Die Delegierten des Saarländischen
Landtages haben bei Gründung des
saarländischen Staates die Ueberzeu-
gung vertreten, daß die saarländische
politische Demokratie, falls sie von Be
stand sein soll, von der Wirtschaftsde
mokratie ergänzt und vervollständigt
werden muß. Sie haben daher in Artikel
59 der Verfassung festgelegt, daß die
Wirtschaft des Saarlandes ihre öffent
lich-rechtliche Vertretung jeweils in der
Industrie- und Handelskammer, in der
Handwerkskammer, in der Landwirt
schaftskammer und in der Arbeitskam
mer findet.
Damit ist eindeutig zum Ausdruck ge
bracht, daß jede Staatsordnung, die von
Bestand sein soll, der gleichberechtig
ten Einordnung der Arbeitnehmerschaft
auf politischem wie auf wirtschaftlichem
Gebiete bedarf. Ohne eine solche Ein
ordnung gibt es keine Stabilität mensch
licher Lebensordnung. Ja — man kann
völlig im Einklang mit dem geschichtli
chen Ablauf — wohl behaupten, daß
nichts die politische Demokratie so
schnell und sicher zu gefährden vermag,
als wenn man bewußt über diese Tat
sache hinweggeht.
Es war der große Fehler des Liberalis
mus, diese Tatsache übersehen zu ha
ben. Dabei ist kaum jemals eine Idee
bei ihrer Geburt von größeren Erwar
tungen begleitet worden. Kaum jemals
ist aber auch in der Geschichte das
Ergebnis enttäuschender gewesen als
hier. Gewiss ist nicht zu leugnen, daß
der Liberalismus des 19. Jahrhunderts
in der Wirtschaft zu einer gewaltigen
Produktivitätssteigerung geführt hat. Das
wird auch nicht von seinen Gegnern be
stritten. Aber dieser Fortschritt wurde
erkauft mit einer unerträglichen Ver
schärfung der sozialen Spannungen, was
letztlich den engen Zusammenschluß der
Arbeitnehmer hervorrief und ihre Ver
tretungen, die Gewerkschaft, auf den
Plan rief. In stetem Kampf ist es seit
dieser Zeit den Gewerkschaften ge
lungen, viele Ursachen dieser sozialen
Spannungen zu beseitigen und das Er
kämpfte in einer sozialpolitischen und
arbeitsrechtlichen Gesetzgebung zu ver
ankern. Die Gewerkschaften sehen es
aber nicht nur als ihre Aufgabe an, die
bereits durchgesetzten sozialen Rechte
der Arbeitnehmer zu schützen und zu
verteidigen, sondern sie durch neue so
ziale Gesetze zu erweitern. So wurde
nach dem zweiten Weltkrieg in der Er
kenntnis, daß Kapital und Arbeit ge
meinsam das Schicksal der Wirtschaft
eines jeden Volkes bestimmen, von der
Einheitsgewerkschaft die Forderung nach
gleichberechtigter Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Dingen
erhoben. Das am 30. Juni 1951 vom Saar
ländischen Landtag verabschiedete Ge
setz über die Errichtung einer Arbeits
kammer für das Saarland stellt nun
u. E. einen ersten Schritt zur Verwirkli
chung dieser wirtschaftlichen Mitbestim
mung dar.
Die Grundsätze und Richtlinien dieses
Gesetzes, die an anderer Stelle dieser
Ausgabe ausführlich erörtert werden,
sollen nun in zunehmendem Maße im
Wirtschaftsleben unseres Volkes ver
wirklicht werden. Die Bedeutung dieses
Gesetzes für die Entwicklung und Siche
rung unseres demokratischen Staatswe
sens aber liegt auf der Hand. Es ver
leiht nicht nur den gesellschaftlichen
Veränderungen gegenüber der Vergan
genheit rechtlichen Ausdruck, sondern
STifrt der gesellschaftlichen Entwicklung
künftighin Antrieb und Richtung. In die
sem Gesetz kommt der untrennbare Zu
sammenhang zwischen Arbeit und Kapi
tal klar zum Ausdruck. Es wiederspiegelt
in seinen für die gesamte Wirtschaft
unseres Landes verbindlichen Anordnun
gen den erreichten Entwicklungsstand
unserer Gesellschaftsordnung. Das Ge
setz ist rechtlicher Ausdruck der Tat
sache, daß der einzelne Arbeitnehmer
in unserer Wirtschaftsordnung nicht mehr
ein dem Kapitalbesitzer willkürlich über-
iHiiiiiijiiiHtiuiüiiiiMiiiHiiiiimiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiHiimHmimiimiimmiiHiiiiiiii
lassenes Ausbeutungsobjekt sein darf,
sondern Bestandteil der gesamten wirt
schaftlichen Kraft unseres Volkes ist,
die sinnvoll gelenkt weiden soll von
einem noch zu errichtenden Wirtschafts
rat und den gemeinsamen Beteuern und
Mittlern der Arbeitnehmerschaff: den
Gewerkschaften und der Arbeitskammer.
Das von den Werktätigen künftig aus
zuübende Mitbestimmungsrecht, wie es
das neue Betriebsrätegesetz, das hoffent
lich bald durch den Landtag seine Ver
abschiedung findet, vorsieht, geht weit
über das bisher durch die im Jahre 1947
erlassene Betriebsräteverordnung festge-
iegte Mitbestimmungsrecht hinaus, das
sich hauptsächlich auf Einstellungen, Ent
lassungen und die betrieblichen Sozial
einrichtungen bezog. Das künftige Mit
bestimmungsrecht wird damit zur un-
Am 16. und 17. Febr. schreitet die saarlän
dische Arbeitnehmerschaft zur Wahlurne, mn
zum ersten Mal ihre Vertreter für die Arbeits-
kammer zu wählen.
Es erscheint uns daher notwendig, den Wäh
lern die wichtigsten Vorschriften des Wahlver
fahrens kurz zu erläutern.
Die rechtliche Grundlage des Wahlverfah
rens ist die „Wahlordnung für die W ahl der
Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes“
vom 15. Januar 1952 — ABI. Seite 51 —.
Wie jede andere nach demokratischen Grund
sätzen durchgeführte Wahl, z. B. Gemcinderats-
wahl, Landtagswahl, ist auch die Arbeitskam-
merwahl eine gleiche, geheime und direkte W ahl
(§ 5). Ebenso wie die genannten anderen Wah
len wird auch sie als Verhältniswahl (Listen
wahl) durchgeführt, sofern mindestens zwei gül
tige Wahlvorschläge vorliegen (§ 6, II) Liegt
jedoch nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so
entfällt die Durchführung der Wahlhandlung,
mit anderen Worten: eine Stimmabgabe ist nicht
mehr erforderlich. Die vorgeschlagenen Kan
didaten gelten dann in der auf dem Vorschlag
aufgeführten Reihenfolge als gewählt (§ 6, I).
Wer ist wahlberechtigt?
Nach § 1 der Wahlordnung sind wahlbe
rechtigt: Alle Arbeitnehmer, die in einem im
Saarland gelegenen Betrieb ein Arbeitsverhältnis
begründet haben und am Tage der Ausschrei
bung der Wahl (26. Januar 1952) das 18. Le
bensjahr vollendet haben und nicht vom allge
meinen Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch Arbeitnehmer, dii
am Tage der Wahlausschreibungf (26. Januar
1952) nicht länger als ein Jahr ununterbrochen
arbeitslos gewesen sind.
Nicht wahlberechtigt
sind nach § 2 der Wahlordnung alle Personen,
die arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben
oder dem Arbeitgeber besonders nahestehen:
1. a) Vorstandsmitglieder und gesetzliche Ver
treter von juristischen Personen und Per
sonengesamtheiten des öffentlichen und
privaten Rechts,
b) Direktoren und leitende Angestellte, de
nen maßgeblicher Einfluß auf die Betriebs
leitung zusteht,
e) Geschäftsführer und Betriebsleiter, die
zur selbständigen Einstellung und Entlas
sung der übrigen im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer berechtigt sind oder soweit
mittelbaren Ausdrucks- und Erschei
nungsform einer wahrhaften Wirtschafts
demokratie.
Ungeachtet unserer nichteinheitlichen
gesellschaftlichen Struktur kann darum
das Gesetz über die Arbeitskammer des
Saarlandes insofern als Fortschritt be
zeichnet werden, als in allen seinen
Teilen eine demokratische Zielsetzung
zum Ausdruck kommt, die darin besteht,
der Gleichberechtigung der Arbeitnehmer
im Wirtschaftsleben öffentlich-rechtlichen
Ausdruck zu verleihen und damit den
Interessen der Werktätigen und dem ge
sellschaftlichen Fortschritt zu dienen.
Zweck dieser Abhandlung war es, auf
die entscheidende Bedeutung des Ar-
beitskammer-Geseizes für die Entwick
lung einer wahrhaft realen Demokratie
hinzuweisen. Aus diesem Gesetz ergeben
sich für eine diesbezügliche Entwicklung
völlig neue Perspektiven. Aufgabe der
Gewerkschaften wird es aber künftig
sein, diesen Perspektiven Ausdruck zu
verleihen.
d) Familienangehörige der Arbeitgeber ersten
Eltern und Kinder) und zweiten Grades
Geschwister, Großeltern, Enkelkinder),
e) Behördenvorstände,
f) Treuhänder ('Zwangsverwalter),
g) Personen, deren Beschäftigung nicht oder
nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,
sondern ganz oder doch überwiegend durch
Rücksichten der ■; ilung, der Wiederein
gewöhnung, der sittlirhen Besserung oder
Erziehung oder durch Beweggründe kari
tativer, religiöser, wissenschaftlicher oder
künstlerischer Art bestimmt ist;
2. Personen, die entmündigt sind ider unter
vorläufiger Vormundschaft oder wegen gei
stiger Gebrechen unter Pflegsehaft'sehen:
3. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
Die Einschränkungen unter 1. finden keine An
wendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche
Vertreter sowie leitende Angestellte der Gewerk
schaften.
Die Wahlberechtigung ist demnach nicht vom
Besitze der saarländischen Staatsangehörigkeit
abhängig; auch Nichtsaarländer sind wahlbe
rechtigt, sofern sie in einem im Saarland ge
legenen Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtig'
sind die Grenzgänger, d. h. Arbeitnehmer, die
im Saarland wohnen, jedoch in einem in der
Bundesrepublik gelegenen Betrieb arbeiten.
Im Gegensatz dazu sind die Saargänger wahl
berechtigt. Als Saargänger gelten solche Ar
beitnehmer, die in der Bundesrepublik wohnen
und im Saarland arbeiten.
Die Wahlberechtigung ist nach Vorstehen
dem weder an die Staatsangehörigkeit, noch an
den Wohnsitz im Saarland, sondern an die Zu
gehörigkeit zu einem im Saarland gelegenen Be
trieb (Arbeitsplatz) gebunden.
Wählerliste und Wahlkarte
Für die in den einzelnen Arbeitsamtsbezirken
wohnhaften Arbeitnehmer sowie die in einem
Betrieb innerhalb dieses Bezirkes beschäftigten
Saargänger hat der Leiter des Arbeitsamtes ala
Kreiswahlleiter eine Liste der Wahlberechtigten
aufzustellen- (§ 15, I)
Die Eintragung des Wahlberechtigten in die
l
Landeskongress der EG
am 29. und 30. März 1952
Der Gewerkschaftsausschuß beruft hie mit den Ordentlichen Landes
kongreß für Samstag, den 29. und Sonntag, den 30. März 1952 ein.
Tagungsort wird noch bekannlgegeben.
Eröffnung de? Kongresses am 29. März 1952 um 9.00 Uhr.
Vorläufige Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Konstituierung des Landeskongresses
a) Wahl der Kongreßleitung
b) Wahl der Kommissionen
3. Berichte
a) Kassenbericht
b) Bericht der Revisionskommission
c) Bericht der Rechtschutzabteilung
d) Bericht der Sozialabteilung
e) Bericht der Wirtschaftsabteilung
f) Bericht des Landesvorstandes
4. Aussprache
5. Fe atung und Beschlußfassung über die Anträge
6. Wahl des Vorstandes
7. Schlußansprache des 1. Vorsitzenden
*
«k sk
Anträge zum Gewerkschaftskongreß müssen bis spätestens 15. März
1952 bei der Hauptverwaltung der Einheitsgewerkschaft Saarbrücken,
BrauerstrafJe 6—8, eingereicht werden. Lt. Satzung, § 10 Abs. 6, kön
nen Anträge an den Landeskongreß von den Organen der Einheitsge
werkschaft und den angeschlossenen Gewerkschaften gestellt werden.
Wie wird die Arbeitskammer gewählt?
ihnen Prokura oder Generalvollmacht er
teilt ist,
An die 'lüafitucne!
Jungkolicginnen! Jungkollegen!
Am 16. und 17. 2. 1952 finden die Arbeiis-
kammerwahlen statt. Diese Wahlen sind m't
entscheidend für das Schicksal der saarländ*-
schen Arbeitnehmerschaft. Alle Jungkollegin-
nen und Jungkollegen, die sich im Besitze einer
Wahlkarte befinden, sind wahlberechtigt. D er
von der Einheitsgewerkschaft aufgestellte Wahl
varschlag enthält eine Reihe junger Kandidaten
an aussichtsreicher Stelle. Damit wurde der
Forderung der Jugend Rechnung getragen.
Wahlrecht bedeutet Wahlpflicht!
Jede Stimme, die der Einheitsgewerkschaft
nicht gegeben wird, stärkt die Reihen des Wahl-
geguers. Jede versäumte Stimmabgabe stärkt
die Gegner der Arbeitskammer!
Junggewcrkschaf Her!
Befolgt nicht die Parolen der Gewerkschafts
feinde!
Geht am 16. und 17. Februar zur V\ ahl-
urne!
Eure Stimme den Kandidaten der Einheits
gewerkschaft!
Seit Werber für die Einheitsgewerkschaft!
Jugendsekretariat der EG
gez- Rudi BI a ß.
Wählerliste ist diesem unter Zustellung einer
W ahlkarte mitzuteilen. (§ 16. I)
Jeder Wahlberechtigte, der eine solche Be
nachrichtigung nicht erhält, kann spätestens bis
zum 5. Tage vor dem Wahltag (—11.2.52—)
beim Kreiswahlleiter (Leiter des zuständigen Ar
beitsamtes'* seine Eintragung beantragen. (§ 16,
H.)
Ueber den Antrag entscheidet der Kreiswahl
nusschuß endgültig.
Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe in
jedem beliebigen Stimmbezirk.
Wer ist wählbar?
Wählbar sind alle wahlberechtigten saarlän
dischen Arbeitnehmer, die am Tage der Wah-
ausschreibimg (26. 1. 1952) das 24. Lebensjahr
vollendet haben und mindestens zw'ei Jahre im
Saarland als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.
Die W ählbarkeit setzt den Besitz der saarlän
dischen Staatsangehörigkeit voraus. Nichtsaar
länder können nicht in die Arbeitskammer ge
wählt werden.
Geschwister können nicht gleichzeitig Mitglie
der der Arbeitskammer sein. (§ 4, I)
Zu wählen sind 30 Kammermitglieder und 30
Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren.
(8 5)
Aufstellung und Einreichung von
Wah'vorschlägen
Zur Aufstellung und Einreichung von Wahl-
Vorschlägen sind nur die Spitzenorgaoisaii.men
der Gewerkschaften berechtigt. (§ 18)
Der Landeswahlleiter hat die Wahl spätestens
drei W chen vor dem Zeitpunkt der Wahl aus-
zusrhreiben und zur Abgabe von Wähl Vorschlä
gen durch die Vorschlagsberechtigteu aufzufor
dern. Die Wahl Vorschläge müssen spätestens
zwei Wochen vor dem Wahltag eingereicht wer
den. (§ 17)
Durchführung der Wahl
Zur Durchführung der Wahl ist das Saarland
in fünf Wahlkreise entsprechend der gebietli-
chen Gliederung der Arbeitsamtsbezirke einge
teilt (§ 8, I), (Arbeitsamtsbezirk Saarbrücken,
Saarlouis, St. Ingbert, Neunkirchen, Wadern).
Die Wahlkreise werden durch den Kreiswahl
leiter (der Leiter des Arbeitsamtes) entsprechend
der Gliederung der Gemeinden in Stimmbezirke
aufgetcilt. (§ 8, II)
Jedem Wahlberechtigten steht es frei, in wel
chem Stimmbezirk er sein Wahlrecht ausüben
wilL Er ist nicht verpflichtet, in einem be
stimmten Wahlbezirk, etwa seinem Wohnort,
seine Stimme abzugeben. (§ 8, III)
Für die Saargängcr wird an den Hauptgrenz
übergangsstellen eine Möglichkeit zur Stimm
abgabe geschaffen. Der Saargänger ist jedoch
nicht verpflichtet, dort seine Stimme ahzugeben,
er kann in jedem beliebigen Stimmbezirk sein
Wahlrecht ausüben. (§ 9 N
Besitzt er keinen Personalausweis, so genügt
die Vorlage der Grenzeängerkarte.
Die Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlich her
gestellter Stimmzettel. Diese enthalten sämtliche
gültigen Wahlvorschläge. (§ 24, I)
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den
Wahlvorschlag zu kennzeichnen, für den er sei
ne Stimme abgeben will. Bei der Stimmabgabe
hat der Wähler seine Wahlkarte und seinen
Personalausweis vorzulegen. Die Wahlkarte
wird von dem Wahlvorstand zur Kontrolle ein-
behalten. (§ 24, II, III)
Im übrigen erfolgt die Stimmabgabe in der
bei Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswah
len) üblichen Art und Weise.
Wahlergebnis, Verteilung der Sitze, Ein
berufung der gewählten Kainnierversummlung.
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem
Verhältnis der Gesamtzahl der auf die einzel
nen Wahl Vorschläge (Listen) entfallenden Stim
men. (§ 28)
Das Wahlergebnis ist nach seiner Feststellung
unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (§
30)
Innerhalb 14 Tagen ab dem Tage der amtli
chen Veröffentlichung des Wahlergebnisses sind
die gewählten Kandidaten zn einer konstituie
renden Versammlung zusammenzurufen. (§ 33)
—h.
iiiüir 'uimümiimmüimimMiHmiiiiHHiiiiimiiiiiiiiiiimiimiiiiiigimmmiiiiiiiiminHmiiimiiiiiiiiiiiiiiimfiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiimmmmiiiiiimiimmmiiümiiiiiim
Wer der Wahlurne fernbleibt, stärkt die Position unserer Gegner