Full text: 1952 (0007)

S ‘ te 2 
Februar 1952 
Mieiiskammer und Wirtschaftsdemokratie 
Die Delegierten des Saarländischen 
Landtages haben bei Gründung des 
saarländischen Staates die Ueberzeu- 
gung vertreten, daß die saarländische 
politische Demokratie, falls sie von Be 
stand sein soll, von der Wirtschaftsde 
mokratie ergänzt und vervollständigt 
werden muß. Sie haben daher in Artikel 
59 der Verfassung festgelegt, daß die 
Wirtschaft des Saarlandes ihre öffent 
lich-rechtliche Vertretung jeweils in der 
Industrie- und Handelskammer, in der 
Handwerkskammer, in der Landwirt 
schaftskammer und in der Arbeitskam 
mer findet. 
Damit ist eindeutig zum Ausdruck ge 
bracht, daß jede Staatsordnung, die von 
Bestand sein soll, der gleichberechtig 
ten Einordnung der Arbeitnehmerschaft 
auf politischem wie auf wirtschaftlichem 
Gebiete bedarf. Ohne eine solche Ein 
ordnung gibt es keine Stabilität mensch 
licher Lebensordnung. Ja — man kann 
völlig im Einklang mit dem geschichtli 
chen Ablauf — wohl behaupten, daß 
nichts die politische Demokratie so 
schnell und sicher zu gefährden vermag, 
als wenn man bewußt über diese Tat 
sache hinweggeht. 
Es war der große Fehler des Liberalis 
mus, diese Tatsache übersehen zu ha 
ben. Dabei ist kaum jemals eine Idee 
bei ihrer Geburt von größeren Erwar 
tungen begleitet worden. Kaum jemals 
ist aber auch in der Geschichte das 
Ergebnis enttäuschender gewesen als 
hier. Gewiss ist nicht zu leugnen, daß 
der Liberalismus des 19. Jahrhunderts 
in der Wirtschaft zu einer gewaltigen 
Produktivitätssteigerung geführt hat. Das 
wird auch nicht von seinen Gegnern be 
stritten. Aber dieser Fortschritt wurde 
erkauft mit einer unerträglichen Ver 
schärfung der sozialen Spannungen, was 
letztlich den engen Zusammenschluß der 
Arbeitnehmer hervorrief und ihre Ver 
tretungen, die Gewerkschaft, auf den 
Plan rief. In stetem Kampf ist es seit 
dieser Zeit den Gewerkschaften ge 
lungen, viele Ursachen dieser sozialen 
Spannungen zu beseitigen und das Er 
kämpfte in einer sozialpolitischen und 
arbeitsrechtlichen Gesetzgebung zu ver 
ankern. Die Gewerkschaften sehen es 
aber nicht nur als ihre Aufgabe an, die 
bereits durchgesetzten sozialen Rechte 
der Arbeitnehmer zu schützen und zu 
verteidigen, sondern sie durch neue so 
ziale Gesetze zu erweitern. So wurde 
nach dem zweiten Weltkrieg in der Er 
kenntnis, daß Kapital und Arbeit ge 
meinsam das Schicksal der Wirtschaft 
eines jeden Volkes bestimmen, von der 
Einheitsgewerkschaft die Forderung nach 
gleichberechtigter Mitbestimmung der 
Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Dingen 
erhoben. Das am 30. Juni 1951 vom Saar 
ländischen Landtag verabschiedete Ge 
setz über die Errichtung einer Arbeits 
kammer für das Saarland stellt nun 
u. E. einen ersten Schritt zur Verwirkli 
chung dieser wirtschaftlichen Mitbestim 
mung dar. 
Die Grundsätze und Richtlinien dieses 
Gesetzes, die an anderer Stelle dieser 
Ausgabe ausführlich erörtert werden, 
sollen nun in zunehmendem Maße im 
Wirtschaftsleben unseres Volkes ver 
wirklicht werden. Die Bedeutung dieses 
Gesetzes für die Entwicklung und Siche 
rung unseres demokratischen Staatswe 
sens aber liegt auf der Hand. Es ver 
leiht nicht nur den gesellschaftlichen 
Veränderungen gegenüber der Vergan 
genheit rechtlichen Ausdruck, sondern 
STifrt der gesellschaftlichen Entwicklung 
künftighin Antrieb und Richtung. In die 
sem Gesetz kommt der untrennbare Zu 
sammenhang zwischen Arbeit und Kapi 
tal klar zum Ausdruck. Es wiederspiegelt 
in seinen für die gesamte Wirtschaft 
unseres Landes verbindlichen Anordnun 
gen den erreichten Entwicklungsstand 
unserer Gesellschaftsordnung. Das Ge 
setz ist rechtlicher Ausdruck der Tat 
sache, daß der einzelne Arbeitnehmer 
in unserer Wirtschaftsordnung nicht mehr 
ein dem Kapitalbesitzer willkürlich über- 
iHiiiiiijiiiHtiuiüiiiiMiiiHiiiiimiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiHiimHmimiimiimmiiHiiiiiiii 
lassenes Ausbeutungsobjekt sein darf, 
sondern Bestandteil der gesamten wirt 
schaftlichen Kraft unseres Volkes ist, 
die sinnvoll gelenkt weiden soll von 
einem noch zu errichtenden Wirtschafts 
rat und den gemeinsamen Beteuern und 
Mittlern der Arbeitnehmerschaff: den 
Gewerkschaften und der Arbeitskammer. 
Das von den Werktätigen künftig aus 
zuübende Mitbestimmungsrecht, wie es 
das neue Betriebsrätegesetz, das hoffent 
lich bald durch den Landtag seine Ver 
abschiedung findet, vorsieht, geht weit 
über das bisher durch die im Jahre 1947 
erlassene Betriebsräteverordnung festge- 
iegte Mitbestimmungsrecht hinaus, das 
sich hauptsächlich auf Einstellungen, Ent 
lassungen und die betrieblichen Sozial 
einrichtungen bezog. Das künftige Mit 
bestimmungsrecht wird damit zur un- 
Am 16. und 17. Febr. schreitet die saarlän 
dische Arbeitnehmerschaft zur Wahlurne, mn 
zum ersten Mal ihre Vertreter für die Arbeits- 
kammer zu wählen. 
Es erscheint uns daher notwendig, den Wäh 
lern die wichtigsten Vorschriften des Wahlver 
fahrens kurz zu erläutern. 
Die rechtliche Grundlage des Wahlverfah 
rens ist die „Wahlordnung für die W ahl der 
Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes“ 
vom 15. Januar 1952 — ABI. Seite 51 —. 
Wie jede andere nach demokratischen Grund 
sätzen durchgeführte Wahl, z. B. Gemcinderats- 
wahl, Landtagswahl, ist auch die Arbeitskam- 
merwahl eine gleiche, geheime und direkte W ahl 
(§ 5). Ebenso wie die genannten anderen Wah 
len wird auch sie als Verhältniswahl (Listen 
wahl) durchgeführt, sofern mindestens zwei gül 
tige Wahlvorschläge vorliegen (§ 6, II) Liegt 
jedoch nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so 
entfällt die Durchführung der Wahlhandlung, 
mit anderen Worten: eine Stimmabgabe ist nicht 
mehr erforderlich. Die vorgeschlagenen Kan 
didaten gelten dann in der auf dem Vorschlag 
aufgeführten Reihenfolge als gewählt (§ 6, I). 
Wer ist wahlberechtigt? 
Nach § 1 der Wahlordnung sind wahlbe 
rechtigt: Alle Arbeitnehmer, die in einem im 
Saarland gelegenen Betrieb ein Arbeitsverhältnis 
begründet haben und am Tage der Ausschrei 
bung der Wahl (26. Januar 1952) das 18. Le 
bensjahr vollendet haben und nicht vom allge 
meinen Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
Wahlberechtigt sind auch Arbeitnehmer, dii 
am Tage der Wahlausschreibungf (26. Januar 
1952) nicht länger als ein Jahr ununterbrochen 
arbeitslos gewesen sind. 
Nicht wahlberechtigt 
sind nach § 2 der Wahlordnung alle Personen, 
die arbeitgeberähnliche Funktionen ausüben 
oder dem Arbeitgeber besonders nahestehen: 
1. a) Vorstandsmitglieder und gesetzliche Ver 
treter von juristischen Personen und Per 
sonengesamtheiten des öffentlichen und 
privaten Rechts, 
b) Direktoren und leitende Angestellte, de 
nen maßgeblicher Einfluß auf die Betriebs 
leitung zusteht, 
e) Geschäftsführer und Betriebsleiter, die 
zur selbständigen Einstellung und Entlas 
sung der übrigen im Betrieb beschäftigten 
Arbeitnehmer berechtigt sind oder soweit 
mittelbaren Ausdrucks- und Erschei 
nungsform einer wahrhaften Wirtschafts 
demokratie. 
Ungeachtet unserer nichteinheitlichen 
gesellschaftlichen Struktur kann darum 
das Gesetz über die Arbeitskammer des 
Saarlandes insofern als Fortschritt be 
zeichnet werden, als in allen seinen 
Teilen eine demokratische Zielsetzung 
zum Ausdruck kommt, die darin besteht, 
der Gleichberechtigung der Arbeitnehmer 
im Wirtschaftsleben öffentlich-rechtlichen 
Ausdruck zu verleihen und damit den 
Interessen der Werktätigen und dem ge 
sellschaftlichen Fortschritt zu dienen. 
Zweck dieser Abhandlung war es, auf 
die entscheidende Bedeutung des Ar- 
beitskammer-Geseizes für die Entwick 
lung einer wahrhaft realen Demokratie 
hinzuweisen. Aus diesem Gesetz ergeben 
sich für eine diesbezügliche Entwicklung 
völlig neue Perspektiven. Aufgabe der 
Gewerkschaften wird es aber künftig 
sein, diesen Perspektiven Ausdruck zu 
verleihen. 
d) Familienangehörige der Arbeitgeber ersten 
Eltern und Kinder) und zweiten Grades 
Geschwister, Großeltern, Enkelkinder), 
e) Behördenvorstände, 
f) Treuhänder ('Zwangsverwalter), 
g) Personen, deren Beschäftigung nicht oder 
nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, 
sondern ganz oder doch überwiegend durch 
Rücksichten der ■; ilung, der Wiederein 
gewöhnung, der sittlirhen Besserung oder 
Erziehung oder durch Beweggründe kari 
tativer, religiöser, wissenschaftlicher oder 
künstlerischer Art bestimmt ist; 
2. Personen, die entmündigt sind ider unter 
vorläufiger Vormundschaft oder wegen gei 
stiger Gebrechen unter Pflegsehaft'sehen: 
3. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. 
Die Einschränkungen unter 1. finden keine An 
wendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche 
Vertreter sowie leitende Angestellte der Gewerk 
schaften. 
Die Wahlberechtigung ist demnach nicht vom 
Besitze der saarländischen Staatsangehörigkeit 
abhängig; auch Nichtsaarländer sind wahlbe 
rechtigt, sofern sie in einem im Saarland ge 
legenen Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtig' 
sind die Grenzgänger, d. h. Arbeitnehmer, die 
im Saarland wohnen, jedoch in einem in der 
Bundesrepublik gelegenen Betrieb arbeiten. 
Im Gegensatz dazu sind die Saargänger wahl 
berechtigt. Als Saargänger gelten solche Ar 
beitnehmer, die in der Bundesrepublik wohnen 
und im Saarland arbeiten. 
Die Wahlberechtigung ist nach Vorstehen 
dem weder an die Staatsangehörigkeit, noch an 
den Wohnsitz im Saarland, sondern an die Zu 
gehörigkeit zu einem im Saarland gelegenen Be 
trieb (Arbeitsplatz) gebunden. 
Wählerliste und Wahlkarte 
Für die in den einzelnen Arbeitsamtsbezirken 
wohnhaften Arbeitnehmer sowie die in einem 
Betrieb innerhalb dieses Bezirkes beschäftigten 
Saargänger hat der Leiter des Arbeitsamtes ala 
Kreiswahlleiter eine Liste der Wahlberechtigten 
aufzustellen- (§ 15, I) 
Die Eintragung des Wahlberechtigten in die 
l 
Landeskongress der EG 
am 29. und 30. März 1952 
Der Gewerkschaftsausschuß beruft hie mit den Ordentlichen Landes 
kongreß für Samstag, den 29. und Sonntag, den 30. März 1952 ein. 
Tagungsort wird noch bekannlgegeben. 
Eröffnung de? Kongresses am 29. März 1952 um 9.00 Uhr. 
Vorläufige Tagesordnung: 
1. Eröffnung und Begrüßung 
2. Konstituierung des Landeskongresses 
a) Wahl der Kongreßleitung 
b) Wahl der Kommissionen 
3. Berichte 
a) Kassenbericht 
b) Bericht der Revisionskommission 
c) Bericht der Rechtschutzabteilung 
d) Bericht der Sozialabteilung 
e) Bericht der Wirtschaftsabteilung 
f) Bericht des Landesvorstandes 
4. Aussprache 
5. Fe atung und Beschlußfassung über die Anträge 
6. Wahl des Vorstandes 
7. Schlußansprache des 1. Vorsitzenden 
* 
«k sk 
Anträge zum Gewerkschaftskongreß müssen bis spätestens 15. März 
1952 bei der Hauptverwaltung der Einheitsgewerkschaft Saarbrücken, 
BrauerstrafJe 6—8, eingereicht werden. Lt. Satzung, § 10 Abs. 6, kön 
nen Anträge an den Landeskongreß von den Organen der Einheitsge 
werkschaft und den angeschlossenen Gewerkschaften gestellt werden. 
Wie wird die Arbeitskammer gewählt? 
ihnen Prokura oder Generalvollmacht er 
teilt ist, 
An die 'lüafitucne! 
Jungkolicginnen! Jungkollegen! 
Am 16. und 17. 2. 1952 finden die Arbeiis- 
kammerwahlen statt. Diese Wahlen sind m't 
entscheidend für das Schicksal der saarländ*- 
schen Arbeitnehmerschaft. Alle Jungkollegin- 
nen und Jungkollegen, die sich im Besitze einer 
Wahlkarte befinden, sind wahlberechtigt. D er 
von der Einheitsgewerkschaft aufgestellte Wahl 
varschlag enthält eine Reihe junger Kandidaten 
an aussichtsreicher Stelle. Damit wurde der 
Forderung der Jugend Rechnung getragen. 
Wahlrecht bedeutet Wahlpflicht! 
Jede Stimme, die der Einheitsgewerkschaft 
nicht gegeben wird, stärkt die Reihen des Wahl- 
geguers. Jede versäumte Stimmabgabe stärkt 
die Gegner der Arbeitskammer! 
Junggewcrkschaf Her! 
Befolgt nicht die Parolen der Gewerkschafts 
feinde! 
Geht am 16. und 17. Februar zur V\ ahl- 
urne! 
Eure Stimme den Kandidaten der Einheits 
gewerkschaft! 
Seit Werber für die Einheitsgewerkschaft! 
Jugendsekretariat der EG 
gez- Rudi BI a ß. 
Wählerliste ist diesem unter Zustellung einer 
W ahlkarte mitzuteilen. (§ 16. I) 
Jeder Wahlberechtigte, der eine solche Be 
nachrichtigung nicht erhält, kann spätestens bis 
zum 5. Tage vor dem Wahltag (—11.2.52—) 
beim Kreiswahlleiter (Leiter des zuständigen Ar 
beitsamtes'* seine Eintragung beantragen. (§ 16, 
H.) 
Ueber den Antrag entscheidet der Kreiswahl 
nusschuß endgültig. 
Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe in 
jedem beliebigen Stimmbezirk. 
Wer ist wählbar? 
Wählbar sind alle wahlberechtigten saarlän 
dischen Arbeitnehmer, die am Tage der Wah- 
ausschreibimg (26. 1. 1952) das 24. Lebensjahr 
vollendet haben und mindestens zw'ei Jahre im 
Saarland als Arbeitnehmer tätig gewesen sind. 
Die W ählbarkeit setzt den Besitz der saarlän 
dischen Staatsangehörigkeit voraus. Nichtsaar 
länder können nicht in die Arbeitskammer ge 
wählt werden. 
Geschwister können nicht gleichzeitig Mitglie 
der der Arbeitskammer sein. (§ 4, I) 
Zu wählen sind 30 Kammermitglieder und 30 
Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. 
(8 5) 
Aufstellung und Einreichung von 
Wah'vorschlägen 
Zur Aufstellung und Einreichung von Wahl- 
Vorschlägen sind nur die Spitzenorgaoisaii.men 
der Gewerkschaften berechtigt. (§ 18) 
Der Landeswahlleiter hat die Wahl spätestens 
drei W chen vor dem Zeitpunkt der Wahl aus- 
zusrhreiben und zur Abgabe von Wähl Vorschlä 
gen durch die Vorschlagsberechtigteu aufzufor 
dern. Die Wahl Vorschläge müssen spätestens 
zwei Wochen vor dem Wahltag eingereicht wer 
den. (§ 17) 
Durchführung der Wahl 
Zur Durchführung der Wahl ist das Saarland 
in fünf Wahlkreise entsprechend der gebietli- 
chen Gliederung der Arbeitsamtsbezirke einge 
teilt (§ 8, I), (Arbeitsamtsbezirk Saarbrücken, 
Saarlouis, St. Ingbert, Neunkirchen, Wadern). 
Die Wahlkreise werden durch den Kreiswahl 
leiter (der Leiter des Arbeitsamtes) entsprechend 
der Gliederung der Gemeinden in Stimmbezirke 
aufgetcilt. (§ 8, II) 
Jedem Wahlberechtigten steht es frei, in wel 
chem Stimmbezirk er sein Wahlrecht ausüben 
wilL Er ist nicht verpflichtet, in einem be 
stimmten Wahlbezirk, etwa seinem Wohnort, 
seine Stimme abzugeben. (§ 8, III) 
Für die Saargängcr wird an den Hauptgrenz 
übergangsstellen eine Möglichkeit zur Stimm 
abgabe geschaffen. Der Saargänger ist jedoch 
nicht verpflichtet, dort seine Stimme ahzugeben, 
er kann in jedem beliebigen Stimmbezirk sein 
Wahlrecht ausüben. (§ 9 N 
Besitzt er keinen Personalausweis, so genügt 
die Vorlage der Grenzeängerkarte. 
Die Stimmabgabe 
Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlich her 
gestellter Stimmzettel. Diese enthalten sämtliche 
gültigen Wahlvorschläge. (§ 24, I) 
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den 
Wahlvorschlag zu kennzeichnen, für den er sei 
ne Stimme abgeben will. Bei der Stimmabgabe 
hat der Wähler seine Wahlkarte und seinen 
Personalausweis vorzulegen. Die Wahlkarte 
wird von dem Wahlvorstand zur Kontrolle ein- 
behalten. (§ 24, II, III) 
Im übrigen erfolgt die Stimmabgabe in der 
bei Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswah 
len) üblichen Art und Weise. 
Wahlergebnis, Verteilung der Sitze, Ein 
berufung der gewählten Kainnierversummlung. 
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem 
Verhältnis der Gesamtzahl der auf die einzel 
nen Wahl Vorschläge (Listen) entfallenden Stim 
men. (§ 28) 
Das Wahlergebnis ist nach seiner Feststellung 
unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (§ 
30) 
Innerhalb 14 Tagen ab dem Tage der amtli 
chen Veröffentlichung des Wahlergebnisses sind 
die gewählten Kandidaten zn einer konstituie 
renden Versammlung zusammenzurufen. (§ 33) 
—h. 
iiiüir 'uimümiimmüimimMiHmiiiiHHiiiiimiiiiiiiiiiimiimiiiiiigimmmiiiiiiiiminHmiiimiiiiiiiiiiiiiiimfiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiimmmmiiiiiimiimmmiiümiiiiiim 
Wer der Wahlurne fernbleibt, stärkt die Position unserer Gegner
	        
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